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Versammlungsstättenverordnung
| Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21) |
| Abschnitt 3 - Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher (§§ 10 - 13) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
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1Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge in ihrer Mobilität eingeschränkter Personen muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Fassung aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 05.01.2011 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 26.01.2011.
§ 10Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
§ 11Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
§ 12Toilettenräume
§ 13Stellplätze für Menschen mit Mobilitäts-
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