Versammlungsstättenverordnung

   Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21)   
   Abschnitt 3 - Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher (§§ 10 - 13)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Stellplätze für Menschen mit Mobilitätseinschränkung

1Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge in ihrer Mobilität eingeschränkter Personen muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

Fassung aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 05.01.2011 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 26.01.2011.

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