Versammlungsstättenverordnung
| Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21) |
| Abschnitt 4 - Technische Einrichtungen (§§ 14 - 21) |
(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
| 1. | Sicherheitsbeleuchtung, | |
| 2. | automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, | |
| 3. | Rauchabzugsanlagen, | |
| 4. | Brandmeldeanlagen, | |
| 5. | Alarmierungsanlagen. |
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein.
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
versorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen § 15Sicherheits-
beleuchtung § 16Rauchableitung § 17Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen § 18Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen § 19Feuerlösch-
einrichtungen und -
anlagen § 20Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge § 21Werkstätten, Magazine und Lagerräume
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Querverweise
Auf § 14 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Besondere Betriebsvorschriften
- Betrieb technischer Einrichtungen
- § 37 (Prüfungen)
- Bestehende Versammlungsstätten
- § 46 (Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten)