Versammlungsstättenverordnung
Teil 6 - Bestehende Versammlungsstätten (§ 46) |
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
1. | Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Abs. 6), | |
2. | Sitzplätze (§ 10 Abs. 2 und § 33 Abs. 2), | |
3. | Sprachalarmanlage (§ 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 1), | |
4. | Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Abs. 2), | |
5. | Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Abs. 1 und 3), | |
6. | Wellenbrecher (§ 28), | |
7. | Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29). |
(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4, sowie § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Baurechtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. 2Versammlungsstätten ohne Bühnen- oder Szenenflächen und einem Fassungsvermögen von weniger als 1000 Besucherplätzen sind in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. 3Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. 4Den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
Fassung aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 05.01.2011 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 26.01.2011.
Querverweise
Auf § 46 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)