Versammlungsstättenverordnung

   Teil 3 - Besondere Bauvorschriften (§§ 22 - 30)   
   Abschnitt 2 - Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen (§§ 26 - 30)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ VStättVO (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 27
Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen

(1) 1Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. 2In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. 3Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. 4Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.

(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2500 Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, wenn in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.

Querverweise

Auf § 27 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:

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