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Versammlungsstättenverordnung

   Teil 3 - Besondere Bauvorschriften (§§ 22 - 30)   
   Abschnitt 2 - Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen (§§ 26 - 30)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VStättVO (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VStättVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung
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§ 28
Wellenbrecher

1Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. 2Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. 3Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. 4Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. 5Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.

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Querverweise

Auf § 28 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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