Versammlungsstättenverordnung

   Teil 3 - Besondere Bauvorschriften (§§ 22 - 30)   
   Abschnitt 2 - Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen (§§ 26 - 30)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VStättVO (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VStättVO
__paste_bez____paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung
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Textdarstellung

  

§ 29
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.

(2) 1Werden vor Szenenflächen mehr als 5000 Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. 2Die Abschrankungen müssen an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben.

Querverweise

Auf § 29 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:

    Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) 
      Besondere Betriebsvorschriften
        Rettungswege, Besucherplätze
          § 32 (Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan)
     
      Bestehende Versammlungsstätten
        § 46 (Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten)
Was ist das?

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