Versammlungsstättenverordnung
| Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43) |
| Abschnitt 1 - Rettungswege, Besucherplätze (§§ 31 - 32) |
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit weniger als 5000 Stehplätzen einzurichten.
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Rechtsprechung zu § 32 VStättVO
Entscheidung zu § 32 VStättVO in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 28.01.2010 - 4 K 8548/08
Zweiter Rettungsweg rechtliche Absicherung Gestattungsvertrag Baulast notwendige ...
Querverweise
Auf § 32 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)