Versammlungsstättenverordnung

   Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43)   
   Abschnitt 1 - Rettungswege, Besucherplätze (§§ 31 - 32)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 31
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

Rechtsprechung zu § 31 VStättVO

Entscheidung zu § 31 VStättVO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 31 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:

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