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Versammlungsstättenverordnung
| Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43) |
| Abschnitt 1 - Rettungswege, Besucherplätze (§§ 31 - 32) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
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(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
§ 31Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 32Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
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Rechtsprechung zu § 31 VStättVO
Entscheidung zu § 31 VStättVO in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 06.02.2018 - AN 9 S 18.00117
Nachträgliche Sofortvollzugsanordnung bei Nutzungsuntersagung
Querverweise
Auf § 31 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)