Versammlungsstättenverordnung
Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43) |
Abschnitt 2 - Brandverhütung (§§ 33 - 35) |
(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
(2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
(5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. 3Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange, wie sie frisch sind, in den Räumen befinden.
(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
Querverweise
Auf § 33 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Bestehende Versammlungsstätten
- § 46 (Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)