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Versammlungsstättenverordnung

   Teil 3 - Besondere Bauvorschriften (§§ 22 - 30)   
   Abschnitt 1 - Großbühnen (§§ 22 - 25)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VStättVO (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VStättVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung
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§ 22
Bühnenhaus

(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.

(2) 1Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. 2Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

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