Versammlungsstättenverordnung
| Teil 3 - Besondere Bauvorschriften (§§ 22 - 30) |
| Abschnitt 1 - Großbühnen (§§ 22 - 25) |
(1) 1Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m × 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. 2Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.
(2) 1Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. 2Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. 3Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. 4Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur in Absatz 2 Satz 1 ("Auslösevorrichtungen" statt "Auflösevorrichtungen")
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