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Versammlungsstättenverordnung

   Teil 5 - Zusätzliche Bauvorlagen (§§ 44 - 45)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VStättVO (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VStättVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung
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§ 45
Gastspielprüfbuch

(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.

(2) 1Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. 2Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.

(3) 1Das Gastspielprüfbuch wird von der unteren Baurechtsbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich die erste Veranstaltung oder die erste nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfindet. 2Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf einen in Textform gestellten Antrag verlängert werden. 3Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. 4Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.

(4) 1Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen unteren Baurechtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3Die Befugnisse nach § 47 LBO bleiben unberührt.

Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 08.12.2020 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 01.02.2021.

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