Versammlungsstättenverordnung
| Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21) |
| Abschnitt 4 - Technische Einrichtungen (§§ 14 - 21) |
(1) 1Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.
(2) 1Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. 2Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.
(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur in Absatz 2 ("auf" statt "auf auf")
versorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen § 15Sicherheits-
beleuchtung § 16Rauchableitung § 17Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen § 18Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen § 19Feuerlösch-
einrichtungen und -
anlagen § 20Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge § 21Werkstätten, Magazine und Lagerräume
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