Versammlungsstättenverordnung
| Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21) |
| Abschnitt 4 - Technische Einrichtungen (§§ 14 - 21) |
(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
(3) 1In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. 2Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. 3Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.
versorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen § 15Sicherheits-
beleuchtung § 16Rauchableitung § 17Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen § 18Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen § 19Feuerlösch-
einrichtungen und -
anlagen § 20Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge § 21Werkstätten, Magazine und Lagerräume
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Rechtsprechung zu § 15 VStättVO
Entscheidung zu § 15 VStättVO in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 15 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich)