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Versammlungsstättenverordnung
| Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3 - 21) |
| Abschnitt 4 - Technische Einrichtungen (§§ 14 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VStaettVO/__paste_norm__.html)
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(1) 1Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. 2Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.
(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.
§ 14Sicherheitsstrom-
versorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen § 15Sicherheits-
beleuchtung § 16Rauchableitung § 17Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen § 18Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen § 19Feuerlösch-
einrichtungen und -
anlagen § 20Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge § 21Werkstätten, Magazine und Lagerräume
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versorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen § 15Sicherheits-
beleuchtung § 16Rauchableitung § 17Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen § 18Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen § 19Feuerlösch-
einrichtungen und -
anlagen § 20Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge § 21Werkstätten, Magazine und Lagerräume
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