Versammlungsstättenverordnung
| Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43) |
| Abschnitt 4 - Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften (§§ 38 - 43) |
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2) 1Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. 2Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die für den Brandschutz zuständige Dienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
technik § 40Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungs-
technik, technische Probe § 41Brandsicherheits-
wache, Sanitäts-
und Rettungsdienst § 42Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 43Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
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Querverweise
Auf § 41 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)