Versammlungsstättenverordnung
| Teil 4 - Besondere Betriebsvorschriften (§§ 31 - 43) |
| Abschnitt 4 - Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften (§§ 38 - 43) |
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
(2) Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und bei technischen Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4) Bei Szenenflächen mit mehr als 100 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen müssen beim Auf- oder Abbau von bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß den einschlägigen verordnungsrechtlichen Ausbildungsvorschriften und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
(5) Die Anwesenheit nach Absatz 3 und 4 ist nicht erforderlich,
und die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
(6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Baurechtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Baurechtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Baurechtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
Fassung aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 05.01.2011 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 26.01.2011.
technik § 40Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungs-
technik, technische Probe § 41Brandsicherheits-
wache, Sanitäts-
und Rettungsdienst § 42Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 43Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
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Rechtsprechung zu § 40 VStättVO
Entscheidung zu § 40 VStättVO in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 31.07.2018 - L 13 R 192/17
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Veranstaltungstechniker - Gewährung ...
Querverweise
Auf § 40 VStättVO verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)