Verfassung
| Schlußbestimmungen (Art. 85 - 94) |
Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 68 Abs. 3 zu bestellenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs wird je ein Mitglied der genannten drei Gruppen auf die Dauer von sechs Jahren, je ein weiteres Mitglied auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof sowie anderer Gesetze vom 01.12.2015 (GBl. S. 1030), in Kraft getreten am 05.12.2015.
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Rechtsprechung zu Art. 89 Verf
2 Entscheidungen zu Art. 89 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 31.07.2025 - 1 GR 105/24
Unzulässiger Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren wegen Wahl eines ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Baden-Württemberg, 13.08.2025 - 1 GR 105/24
Baden-Württemberg - und der Streit um die Nachwahl eines Mitglieds des ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 13.08.2025 - 1 GR 105/24