Hier: WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung | Zur aktuellen Fassung
Wohnungseigentumsgesetz a.F.
I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
2. Abschnitt - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 19) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WEG bis 30.11.2020 (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
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1Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. 2Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
§ 10Allgemeine Grundsätze
§ 11Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
§ 12Veräußerungs-
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Gebrauchsregelung § 16Nutzungen, Lasten und Kosten § 17Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft § 18Entziehung des Wohnungseigentums § 19Wirkung des Urteils
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beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Gebrauchsregelung § 16Nutzungen, Lasten und Kosten § 17Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft § 18Entziehung des Wohnungseigentums § 19Wirkung des Urteils