Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
| Vierter Abschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung (§§ 122 - 126a) |
(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 125 WPO
3 Entscheidungen zu § 125 WPO in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 22.12.2014 - WiL 7/14
- KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Voraussetzungen eines Verstosses eines Wirtschaftsprüfers gegen seine ...
- KG, 02.11.2006 - 1 WiO 1/06
Berufsgerichtliches Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer wegen Pflichtverletzung im ...