Wirtschaftsprüferordnung
| Vierter Teil - Organisation des Berufs (§§ 57 - 61) |
§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
| 01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
kammer § 57aQualitätskontrolle § 57bVerschwiegenheits-
pflicht und Verantwortlichkeit § 57cSatzung für Qualitätskontrolle § 57dMitwirkungspflichten § 57eKommission für Qualitätskontrolle § 57f(weggefallen) § 57gFreiwillige Qualitätskontrolle § 57hQualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände § 58Mitgliedschaft § 58aMitgliederakten § 58bElektronische Kommunikation mit den Mitgliedern § 59Organe, Kammerversammlungen § 59aAbteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle § 59bEhrenamtliche Tätigkeit § 59cVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 60Satzung, Wirtschaftsplan § 61Beiträge und Gebühren
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Rechtsprechung zu § 57g WPO
Entscheidung zu § 57g WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 17.03.2011 - 16 K 259.09
Verschmelzung von Wirtschaftprüfungsgesellschaften; kein Übergang der von der ...
Querverweise
Auf § 57g WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 130 (Anwendung von Vorschriften des Gesetzes)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)