Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 18 - Übergangsbestimmungen (§§ 127 - 143) |
§ 130
Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
(1) 1Wer am 26. März 2012 Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) in Höhe von 0,2 Prozent oder mehr ist, hat diese zum Ablauf des nächsten Handelstages der Bundesanstalt nach § 30i Absatz 3 der vorgenannten Fassung dieses Gesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 der vorgenannten Fassung dieses Gesetzes, mitzuteilen. 2Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 2 der vorgenannten Fassung dieses Gesetzes in Höhe von 0,5 Prozent oder mehr hat diese zusätzlich zu ihrer Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der Frist des Satzes 1 nach § 30i Absatz 3 der vorgenannten Fassung dieses Gesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 der vorgenannten Fassung dieses Gesetzes, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern vor dem 26. März 2012 bereits eine gleichartige Mitteilung abgegeben worden ist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
| 27.07.2010 | Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte | 21.07.2010 |
und Veröffentlichungs-
pflichten § 128Übergangsregelung für die Mitteilungs-
und Veröffentlichungs-
pflichten zur Wahl des Herkunftsstaats § 129(weggefallen) § 130Übergangsregelung für die Mitteilungs-
und Veröffentlichungs-
pflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufs-
positionen nach § 30i in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) § 130aAnwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1 § 131Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes § 132Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz § 133Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes § 134Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie § 135Übergangs-
vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 § 136Übergangsregelung zum CSR-
Richtlinie-
Umsetzungsgesetz § 137Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes § 138Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente § 138aÜbergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014 § 139Übergangs-
vorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-
Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen § 140Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte § 141Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz § 142Übergangs-
vorschriften für das Schwarmfinanzierung-
Begleitgesetz § 143Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungs-
gesetz
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