Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 5) |
1Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. 2Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 3Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2022 | Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) | 19.12.2022 |
ermächtigung § 4Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungs-
ermächtigung § 5Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 2a WpHG
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Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem ...
- BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ...
- VG Frankfurt/Main, 25.02.2013 - 9 K 3960/12
Erlaubnis für Finanzdienstleistung; Erlaubnis für Finanzdienstleistung
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Irreführende Werbung für Genusscheine und Genussrechte in Flyern und Prospekten