Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 5b - Schwarmfinanzierungsdienstleister (§§ 32b - 32f) |
§ 32d
Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 1503/2020 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 1503/2020 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 1503/2020 zur Rückzahlung des für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zugewiesenen Betrages sowie der mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios verbundenen Gebühren und sonstigen Kosten abzüglich bereits ausgezahlter Beträge verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 1503/2020 oder dessen etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
| 1. | irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind, | |
| 2. | wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen oder | |
| 3. | die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 1503/2020 abzugebende Erklärung nicht enthalten ist. |
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
| 1. | dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1503/2020 nicht zur Verfügung gestellt hat, | |
| 2. | das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 1503/2020 nicht auf dem neusten Stand gehalten hat oder | |
| 3. | den Anleger entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 1503/2020 nicht unverzüglich über eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform enthaltenen Informationen informiert hat. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
| 10.11.2021 | Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften | 03.06.2021 |
informationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 § 32dHaftung für Angaben im Anlagebasis-
informationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 § 32eSonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d § 32fÜberwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung
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Rechtsprechung zu § 32d WpHG
4 Entscheidungen zu § 32d WpHG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 20.05.2025 - 34 U 23/25
Beabsichtige Zurückweisung der Berufung der Beklagten wegen offensichtlicher ...
- LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Empfehlung von Lehman-Zertifikaten ...
- LG Heidelberg, 13.07.2010 - 2 O 444/09
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütung ...
- LG Hamburg, 23.06.2009 - 310 O 4/09
Lehman-Prozess: HASPA zum Schadensersatz verurteilt
Querverweise
Auf § 32d WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Schwarmfinanzierungsdienstleister
- § 32e (Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d)
- Übergangsbestimmungen
- § 143 (Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz)