Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 5b - Schwarmfinanzierungsdienstleister (§§ 32b - 32f) |
(1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 oder in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 1503/2020 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte.
(2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlassen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam.
(3) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
| 10.11.2021 | Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften | 03.06.2021 |
informationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 § 32dHaftung für Angaben im Anlagebasis-
informationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 § 32eSonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d § 32fÜberwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung
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Querverweise
Auf § 32e WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Übergangsbestimmungen
- § 143 (Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz)