Zivilprozessordnung

Gliederung

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 - Gerichte

Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

§ 2
Bedeutung des Wertes

§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4
Wertberechnung; Nebenforderungen

§ 5
Mehrere Ansprüche

§ 6
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

§ 7
Grunddienstbarkeit

§ 8
Pacht- oder Mietverhältnis

§ 9
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

§ 10
(weggefallen)

§ 11
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Titel 2 - Gerichtsstand

§ 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

§ 14
(weggefallen)

§ 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

§ 17
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

§ 19
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

§ 19b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung

§ 20
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

§ 22
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

§ 23a
(weggefallen)

§ 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

§ 25
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

§ 26
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

§ 27
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

§ 29a
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

§ 29b
(weggefallen)

§ 29c
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

§ 32a
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

§ 32c
(weggefallen)

§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

§ 34
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

§ 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen

§ 35a
(weggefallen)

§ 36
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

§ 42
Ablehnung eines Richters

§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts

§ 44
Ablehnungsgesuch

§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 46
Entscheidung und Rechtsmittel

§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen

§ 48
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

§ 49
Urkundsbeamte

Abschnitt 2 - Parteien

Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 50
Parteifähigkeit

§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit

§ 53
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

§ 53a
(weggefallen)

§ 54
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern

§ 56
Prüfung von Amts wegen

§ 57
Prozesspfleger

§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

Titel 2 - Streitgenossenschaft

§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft

§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft

§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen

Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64
Hauptintervention

§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses

§ 66
Nebenintervention

§ 67
Rechtsstellung des Nebenintervenienten

§ 68
Wirkung der Nebenintervention

§ 69
Streitgenössische Nebenintervention

§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten

§ 71
Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 72
Zulässigkeit der Streitverkündung

§ 73
Form der Streitverkündung

§ 74
Wirkung der Streitverkündung

§ 75
Gläubigerstreit

§ 76
Urheberbenennung bei Besitz

§ 77
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 78
Anwaltsprozess

§ 78a
(weggefallen)

§ 78b
Notanwalt

§ 78c
Auswahl des Rechtsanwalts

§ 79
Parteiprozess

§ 80
Prozessvollmacht

§ 81
Umfang der Prozessvollmacht

§ 82
Geltung für Nebenverfahren

§ 83
Beschränkung der Prozessvollmacht

§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte

§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht

§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht

§ 87
Erlöschen der Vollmacht

§ 88
Mangel der Vollmacht

§ 89
Vollmachtloser Vertreter

§ 90
Beistand

Titel 5 - Prozesskosten

§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache

§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen

§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

§ 93a
(weggefallen)

§ 93b
Kosten bei Räumungsklagen

§ 93c
(weggefallen)

§ 93d
(weggefallen)

§ 94
Kosten bei übergegangenem Anspruch

§ 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden

§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

§ 97
Rechtsmittelkosten

§ 98
Vergleichskosten

§ 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen

§ 100
Kosten bei Streitgenossen

§ 101
Kosten einer Nebenintervention

§ 102
(weggefallen)

§ 103
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren

§ 105
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 106
Verteilung nach Quoten

§ 107
Änderung nach Streitwertfestsetzung

Titel 6 - Sicherheitsleistung

§ 108
Art und Höhe der Sicherheit

§ 109
Rückgabe der Sicherheit

§ 110
Prozesskostensicherheit

§ 111
Nachträgliche Prozesskostensicherheit

§ 112
Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 114
Voraussetzungen

§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen

§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

§ 117
Antrag

§ 118
Bewilligungsverfahren

§ 119
Bewilligung

§ 120
Festsetzung von Zahlungen

§ 120a
Änderung der Bewilligung

§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe

§ 123
Kostenerstattung

§ 124
Aufhebung der Bewilligung

§ 125
Einziehung der Kosten

§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

§ 127
Entscheidungen

§ 127a
(weggefallen)

Abschnitt 3 - Verfahren

Titel 1 - Mündliche Verhandlung

§ 128
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 129
Vorbereitende Schriftsätze

§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 130
Inhalt der Schriftsätze

§ 130a
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument

§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

§ 131
Beifügung von Urkunden

§ 132
Fristen für Schriftsätze

§ 133
Abschriften

§ 134
Einsicht von Urkunden

§ 135
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden

§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung

§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

§ 139
Materielle Prozessleitung

§ 140
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens

§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung

§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung

§ 144
Augenschein; Sachverständige

§ 145
Prozesstrennung

§ 146
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 147
Prozessverbindung

§ 148
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

§ 149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

§ 151
(weggefallen)

§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 154
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit

§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung

§ 157
Untervertretung in der Verhandlung

§ 158
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

§ 159
Protokollaufnahme

§ 160
Inhalt des Protokolls

§ 160a
Vorläufige Protokollaufzeichnung

§ 161
Entbehrliche Feststellungen

§ 162
Genehmigung des Protokolls

§ 163
Unterschreiben des Protokolls

§ 164
Protokollberichtigung

§ 165
Beweiskraft des Protokolls

Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen

§ 166
Zustellung

§ 167
Rückwirkung der Zustellung

§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

§ 170
Zustellung an Vertreter

§ 170a
Zustellung bei rechtlicher Betreuung

§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte

§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 173
Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

§ 177
Ort der Zustellung

§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 182
Zustellungsurkunde

§ 183
Zustellung im Ausland

§ 184
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 185
Öffentliche Zustellung

§ 186
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln

§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare

Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 191
Zustellung

§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 193
Zustellung von Schriftstücken

§ 193a
Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 194
Zustellungsauftrag

§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen

§§ 195a-213a
(weggefallen)

§ 214
Ladung zum Termin

§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

§ 216
Terminsbestimmung

§ 217
Ladungsfrist

§ 218
Entbehrlichkeit der Ladung

§ 219
Terminsort

§ 220
Aufruf der Sache; versäumter Termin

§ 221
Fristbeginn

§ 222
Fristberechnung

§ 223
(weggefallen)

§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung

§ 225
Verfahren bei Friständerung

§ 226
Abkürzung von Zwischenfristen

§ 227
Terminsänderung

§ 228
(weggefallen)

§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter

Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 230
Allgemeine Versäumungsfolge

§ 231
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung

§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 234
Wiedereinsetzungsfrist

§ 235
(weggefallen)

§ 236
Wiedereinsetzungsantrag

§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

§ 238
Verfahren bei Wiedereinsetzung

Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 239
Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

§ 241
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

§ 242
Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 243
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

§ 244
Unterbrechung durch Anwaltsverlust

§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

§ 246
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

§ 247
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

§ 248
Verfahren bei Aussetzung

§ 249
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

§ 250
Form von Aufnahme und Anzeige

§ 251
Ruhen des Verfahrens

§ 251a
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung

Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil

§ 253
Klageschrift

§ 254
Stufenklage

§ 255
Fristbestimmung im Urteil

§ 256
Feststellungsklage

§ 257
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen

§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

§ 260
Anspruchshäufung

§ 261
Rechtshängigkeit

§ 262
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit

§ 263
Klageänderung

§ 264
Keine Klageänderung

§ 265
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

§ 266
Veräußerung eines Grundstücks

§ 267
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268
Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 269
Klagerücknahme

§ 270
Zustellung; formlose Mitteilung

§ 271
Zustellung der Klageschrift

§ 272
Bestimmung der Verfahrensweise

§ 273
Vorbereitung des Termins

§ 274
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

§ 275
Früher erster Termin

§ 276
Schriftliches Vorverfahren

§ 277
Klageerwiderung; Replik

§ 278
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

§ 279
Mündliche Verhandlung

§ 280
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 282
Rechtzeitigkeit des Vorbringens

§ 283
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 284
Beweisaufnahme

§ 285
Verhandlung nach Beweisaufnahme

§ 286
Freie Beweiswürdigung

§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung

§ 288
Gerichtliches Geständnis

§ 289
Zusätze beim Geständnis

§ 290
Widerruf des Geständnisses

§ 291
Offenkundige Tatsachen

§ 292
Gesetzliche Vermutungen

§ 292a
(weggefallen)

§ 293
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten

§ 294
Glaubhaftmachung

§ 295
Verfahrensrügen

§ 296
Zurückweisung verspäteten Vorbringens

§ 296a
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

§ 297
Form der Antragstellung

§ 298
Aktenausdruck

§ 298a
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung

§ 299
Akteneinsicht; Abschriften

§ 299a
Datenträgerarchiv

Titel 2 - Urteil

§ 300
Endurteil

§ 301
Teilurteil

§ 302
Vorbehaltsurteil

§ 303
Zwischenurteil

§ 304
Zwischenurteil über den Grund

§ 305
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung

§ 305a
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung

§ 305b
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung

§ 306
Verzicht

§ 307
Anerkenntnis

§ 308
Bindung an die Parteianträge

§ 308a
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

§ 309
Erkennende Richter

§ 310
Termin der Urteilsverkündung

§ 311
Form der Urteilsverkündung

§ 312
Anwesenheit der Parteien

§ 313
Form und Inhalt des Urteils

§ 313a
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

§ 313b
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes

§ 315
Unterschrift der Richter

§ 316
(weggefallen)

§ 317
Urteilszustellung und -ausfertigung

§ 318
Bindung des Gerichts

§ 319
Berichtigung des Urteils

§ 320
Berichtigung des Tatbestandes

§ 321
Ergänzung des Urteils

§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 322
Materielle Rechtskraft

§ 323
Abänderung von Urteilen

§ 323a
Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 323b
Verschärfte Haftung

§ 324
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

§ 325
Subjektive Rechtskraftwirkung

§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids

§ 326
Rechtskraft bei Nacherbfolge

§ 327
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung

§ 328
Anerkennung ausländischer Urteile

§ 329
Beschlüsse und Verfügungen

Titel 3 - Versäumnisurteil

§ 330
Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 331
Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage

§ 332
Begriff des Verhandlungstermins

§ 333
Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 334
Unvollständiges Verhandeln

§ 335
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

§ 336
Rechtsmittel bei Zurückweisung

§ 337
Vertagung von Amts wegen

§ 338
Einspruch

§ 339
Einspruchsfrist

§ 340
Einspruchsschrift

§ 340a
Zustellung der Einspruchsschrift

§ 341
Einspruchsprüfung

§ 341a
Einspruchstermin

§ 342
Wirkung des zulässigen Einspruchs

§ 343
Entscheidung nach Einspruch

§ 344
Versäumniskosten

§ 345
Zweites Versäumnisurteil

§ 346
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

§ 347
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 348
Originärer Einzelrichter

§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter

§ 349
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

§ 350
Rechtsmittel

Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§§ 351-354
(weggefallen)

§ 355
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

§ 356
Beibringungsfrist

§ 357
Parteiöffentlichkeit

§ 357a
(weggefallen)

§ 358
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses

§ 358a
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

§ 359
Inhalt des Beweisbeschlusses

§ 360
Änderung des Beweisbeschlusses

§ 361
Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

§ 362
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

§ 363
Beweisaufnahme im Ausland

§ 364
Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland

§ 365
Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 366
Zwischenstreit

§ 367
Ausbleiben der Partei

§ 368
Neuer Beweistermin

§ 369
Ausländische Beweisaufnahme

§ 370
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Titel 6 - Beweis durch Augenschein

§ 371
Beweis durch Augenschein

§ 371a
Beweiskraft elektronischer Dokumente

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

§ 372
Beweisaufnahme

§ 372a
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

Titel 7 - Zeugenbeweis

§ 373
Beweisantritt

§ 374
(weggefallen)

§ 375
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 376
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

§ 377
Zeugenladung

§ 378
Aussageerleichternde Unterlagen

§ 379
Auslagenvorschuss

§ 380
Folgen des Ausbleibens des Zeugen

§ 381
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens

§ 382
Vernehmung an bestimmten Orten

§ 383
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

§ 384
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

§ 385
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

§ 386
Erklärung der Zeugnisverweigerung

§ 387
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

§ 388
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

§ 389
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 390
Folgen der Zeugnisverweigerung

§ 391
Zeugenbeeidigung

§ 392
Nacheid; Eidesnorm

§ 393
Uneidliche Vernehmung

§ 394
Einzelvernehmung

§ 395
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

§ 396
Vernehmung zur Sache

§ 397
Fragerecht der Parteien

§ 398
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

§ 399
Verzicht auf Zeugen

§ 400
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters

§ 401
Zeugenentschädigung

Titel 8 - Beweis durch Sachverständige

§ 402
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

§ 403
Beweisantritt

§ 404
Sachverständigenauswahl

§ 404a
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 405
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

§ 406
Ablehnung eines Sachverständigen

§ 407
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

§ 407a
Weitere Pflichten des Sachverständigen

§ 408
Gutachtenverweigerungsrecht

§ 409
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

§ 410
Sachverständigenbeeidigung

§ 411
Schriftliches Gutachten

§ 411a
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

§ 412
Neues Gutachten

§ 413
Sachverständigenvergütung

§ 414
Sachverständige Zeugen

Titel 9 - Beweis durch Urkunden

§ 415
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen

§ 416
Beweiskraft von Privaturkunden

§ 416a
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

§ 417
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

§ 418
Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

§ 419
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

§ 420
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

§ 421
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

§ 422
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

§ 423
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

§ 424
Antrag bei Vorlegung durch Gegner

§ 425
Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 426
Vernehmung des Gegners über den Verbleib

§ 427
Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

§ 429
Vorlegungspflicht Dritter

§ 430
Antrag bei Vorlegung durch Dritte

§ 431
Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

§ 432
Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

§ 433
(weggefallen)

§ 434
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 435
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

§ 436
Verzicht nach Vorlegung

§ 437
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

§ 438
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

§ 439
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

§ 440
Beweis der Echtheit von Privaturkunden

§ 441
Schriftvergleichung

§ 442
Würdigung der Schriftvergleichung

§ 443
Verwahrung verdächtiger Urkunden

§ 444
Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung

§ 445
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

§ 446
Weigerung des Gegners

§ 447
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

§ 448
Vernehmung von Amts wegen

§ 449
Vernehmung von Streitgenossen

§ 450
Beweisbeschluss

§ 451
Ausführung der Vernehmung

§ 452
Beeidigung der Partei

§ 453
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

§ 454
Ausbleiben der Partei

§ 455
Prozessunfähige

Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§§ 456-477
(weggefallen)

§ 478
Eidesleistung in Person

§ 479
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 480
Eidesbelehrung

§ 481
Eidesleistung; Eidesformel

§ 482
(weggefallen)

§ 483
Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

§ 484
Eidesgleiche Bekräftigung

Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren

§ 485
Zulässigkeit

§ 486
Zuständiges Gericht

§ 487
Inhalt des Antrages

§§ 488-489
(weggefallen)

§ 490
Entscheidung über den Antrag

§ 491
Ladung des Gegners

§ 492
Beweisaufnahme

§ 493
Benutzung im Prozess

§ 494
Unbekannter Gegner

§ 494a
Frist zur Klageerhebung

Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495
Anzuwendende Vorschriften

§ 495a
Verfahren nach billigem Ermessen

§ 496
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

§ 497
Ladungen

§ 498
Zustellung des Protokolls über die Klage

§ 499
Belehrungen

§§ 499a-503
(weggefallen)

§ 504
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

§ 505
(weggefallen)

§ 506
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit

§§ 507-509
(weggefallen)

§ 510
Erklärung über Urkunden

§ 510a
Inhalt des Protokolls

§ 510b
Urteil auf Vornahme einer Handlung

§ 510c
(weggefallen)

Buch 3 - Rechtsmittel

Abschnitt 1 - Berufung

§ 511
Statthaftigkeit der Berufung

§ 512
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

§ 513
Berufungsgründe

§ 514
Versäumnisurteile

§ 515
Verzicht auf Berufung

§ 516
Zurücknahme der Berufung

§ 517
Berufungsfrist

§ 518
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

§ 519
Berufungsschrift

§ 520
Berufungsbegründung

§ 521
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 522
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

§ 523
Terminsbestimmung

§ 524
Anschlussberufung

§ 525
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 526
Entscheidender Richter

§ 527
Vorbereitender Einzelrichter

§ 528
Bindung an die Berufungsanträge

§ 529
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

§ 530
Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531
Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 532
Rügen der Unzulässigkeit der Klage

§ 533
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

§ 534
Verlust des Rügerechts

§ 535
Gerichtliches Geständnis

§ 536
Parteivernehmung

§ 537
Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 538
Zurückverweisung

§ 539
Versäumnisverfahren

§ 540
Inhalt des Berufungsurteils

§ 541
Prozessakten

Abschnitt 2 - Revision

§ 542
Statthaftigkeit der Revision

§ 543
Zulassungsrevision

§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde

§ 545
Revisionsgründe

§ 546
Begriff der Rechtsverletzung

§ 547
Absolute Revisionsgründe

§ 548
Revisionsfrist

§ 549
Revisionseinlegung

§ 550
Zustellung der Revisionsschrift

§ 551
Revisionsbegründung

§ 552
Zulässigkeitsprüfung

§ 552a
Zurückweisungsbeschluss

§ 553
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

§ 554
Anschlussrevision

§ 555
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 556
Verlust des Rügerechts

§ 557
Umfang der Revisionsprüfung

§ 558
Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 559
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

§ 560
Nicht revisible Gesetze

§ 561
Revisionszurückweisung

§ 562
Aufhebung des angefochtenen Urteils

§ 563
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

§ 564
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

§ 565
Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

§ 566
Sprungrevision

Abschnitt 3 - Beschwerde

Titel 1 - Sofortige Beschwerde

§ 567
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

§ 568
Originärer Einzelrichter

§ 569
Frist und Form

§ 570
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

§ 571
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

§ 572
Gang des Beschwerdeverfahrens

§ 573
Erinnerung

Titel 2 - Rechtsbeschwerde

§ 574
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

§ 575
Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 576
Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 577
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 578
Arten der Wiederaufnahme

§ 579
Nichtigkeitsklage

§ 580
Restitutionsklage

§ 581
Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

§ 582
Hilfsnatur der Restitutionsklage

§ 583
Vorentscheidungen

§ 584
Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

§ 585
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 586
Klagefrist

§ 587
Klageschrift

§ 588
Inhalt der Klageschrift

§ 589
Zulässigkeitsprüfung

§ 590
Neue Verhandlung

§ 591
Rechtsmittel

Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess

§ 592
Zulässigkeit

§ 593
Klageinhalt; Urkunden

§ 594
(weggefallen)

§ 595
Keine Widerklage; Beweismittel

§ 596
Abstehen vom Urkundenprozess

§ 597
Klageabweisung

§ 598
Zurückweisung von Einwendungen

§ 599
Vorbehaltsurteil

§ 600
Nachverfahren

§ 601
(weggefallen)

§ 602
Wechselprozess

§ 603
Gerichtsstand

§ 604
Klageinhalt; Ladungsfrist

§ 605
Beweisvorschriften

§ 605a
Scheckprozess

Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren

§ 606
(weggefallen)

§ 607
(weggefallen)

§ 608
(weggefallen)

§ 609
(weggefallen)

§ 610
(weggefallen)

§ 611
(weggefallen)

§ 612
(weggefallen)

§ 613
(weggefallen)

§ 614
(weggefallen)

§§ 615-687
(weggefallen)

Buch 7 - Mahnverfahren

§ 688
Zulässigkeit

§ 689
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

§ 690
Mahnantrag

§ 691
Zurückweisung des Mahnantrags

§ 692
Mahnbescheid

§ 693
Zustellung des Mahnbescheids

§ 694
Widerspruch gegen den Mahnbescheid

§ 695
Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

§ 696
Verfahren nach Widerspruch

§ 697
Einleitung des Streitverfahrens

§ 698
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

§ 699
Vollstreckungsbescheid

§ 700
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

§ 701
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 702
Form von Anträgen und Erklärungen

§ 703
Kein Nachweis der Vollmacht

§ 703a
Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren

§ 703b
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 703c
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

§ 703d
Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

Buch 8 - Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 704
Vollstreckbare Endurteile

§ 705
Formelle Rechtskraft

§ 706
Rechtskraft- und Notfristzeugnis

§ 707
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 708
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

§ 709
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

§ 710
Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers

§ 711
Abwendungsbefugnis

§ 712
Schutzantrag des Schuldners

§ 713
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

§ 714
Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

§ 715
Rückgabe der Sicherheit

§ 716
Ergänzung des Urteils

§ 717
Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils

§ 718
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 719
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

§ 720
Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720a
Sicherungsvollstreckung

§ 721
Räumungsfrist

§ 722
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

§ 723
Vollstreckungsurteil

§ 724
Vollstreckbare Ausfertigung

§ 725
Vollstreckungsklausel

§ 726
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

§ 727
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

§ 728
Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

§ 729
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer

§ 730
Anhörung des Schuldners

§ 731
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 732
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 733
Weitere vollstreckbare Ausfertigung

§ 734
Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

§ 735
(weggefallen)

§ 736
Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister

§ 737
Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch

§ 738
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher

§ 739
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

§ 740
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

§ 741
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

§ 742
Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

§ 743
Beendete Gütergemeinschaft

§ 744
Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

§ 744a
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

§ 745
Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

§ 746
(weggefallen)

§ 747
Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

§ 748
Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

§ 749
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker

§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 751
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn

§ 752
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

§ 753
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

§ 754
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

§ 754a
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

§ 755
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

§ 756
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

§ 757
Übergabe des Titels und Quittung

§ 757a
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

§ 758
Durchsuchung; Gewaltanwendung

§ 758a
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit

§ 759
Zuziehung von Zeugen

§ 760
Akteneinsicht; Aktenabschrift

§ 761
(weggefallen)

§ 762
Protokoll über Vollstreckungshandlungen

§ 763
Aufforderungen und Mitteilungen

§ 764
Vollstreckungsgericht

§ 765
Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug

§ 765a
Vollstreckungsschutz

§ 766
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

§ 767
Vollstreckungsabwehrklage

§ 768
Klage gegen Vollstreckungsklausel

§ 769
Einstweilige Anordnungen

§ 770
Einstweilige Anordnungen im Urteil

§ 771
Drittwiderspruchsklage

§ 772
Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot

§ 773
Drittwiderspruchsklage des Nacherben

§ 774
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

§ 775
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

§ 776
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

§ 777
Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers

§ 778
Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

§ 779
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

§ 780
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

§ 781
Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

§ 782
Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger

§ 783
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

§ 784
Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren

§ 785
Vollstreckungsabwehrklage des Erben

§ 786
Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

§ 786a
See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

§ 787
Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

§ 788
Kosten der Zwangsvollstreckung

§ 789
Einschreiten von Behörden

§ 790
(weggefallen)

§ 791
(weggefallen)

§ 792
Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 793
Sofortige Beschwerde

§ 794
Weitere Vollstreckungstitel

§ 794a
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

§ 795
Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

§ 795a
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 795b
Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

§ 796
Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden

§ 796a
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs

§ 796b
Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

§ 796c
Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

§ 797
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

§ 797a
Verfahren bei Gütestellenvergleichen

§ 798
Wartefrist

§ 798a
(weggefallen)

§ 799
Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

§ 799a
Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

§ 800
Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

§ 800a
Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

§ 801
Landesrechtliche Vollstreckungstitel

§ 802
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 802a
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802b
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners

§ 802d
Weitere Vermögensauskunft

§ 802e
Zuständigkeit

§ 802f
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

§ 802g
Erzwingungshaft

§ 802h
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

§ 802i
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802k
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 803
Pfändung

§ 804
Pfändungspfandrecht

§ 805
Klage auf vorzugsweise Befriedigung

§ 806
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

§ 806a
Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher

§ 806b
(weggefallen)

§ 807
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 808
Pfändung beim Schuldner

§ 809
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

§ 810
Pfändung ungetrennter Früchte

§ 811
Unpfändbare Sachen und Tiere

§ 811a
Austauschpfändung

§ 811b
Vorläufige Austauschpfändung

§ 811c
Vorwegpfändung

§ 811d
(weggefallen)

§ 812
(weggefallen)

§ 813
Schätzung

§ 813a
(weggefallen)

§ 813b
(weggefallen)

§ 814
Öffentliche Versteigerung

§ 815
Gepfändetes Geld

§ 816
Zeit und Ort der Versteigerung

§ 817
Zuschlag und Ablieferung

§ 817a
Mindestgebot

§ 818
Einstellung der Versteigerung

§ 819
Wirkung des Erlösempfanges

§ 820
(weggefallen)

§ 821
Verwertung von Wertpapieren

§ 822
Umschreibung von Namenspapieren

§ 823
Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

§ 824
Verwertung ungetrennter Früchte

§ 825
Andere Verwertungsart

§ 826
Anschlusspfändung

§ 827
Verfahren bei mehrfacher Pfändung

Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 828
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

§ 829
Pfändung einer Geldforderung

§ 829a
Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden

§ 830
Pfändung einer Hypothekenforderung

§ 830a
Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

§ 831
Pfändung indossabler Papiere

§ 832
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

§ 833
Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 833a
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

§ 834
Keine Anhörung des Schuldners

§ 835
Überweisung einer Geldforderung

§ 836
Wirkung der Überweisung

§ 837
Überweisung einer Hypothekenforderung

§ 837a
Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

§ 838
Einrede des Schuldners bei Faustpfand

§ 839
Überweisung bei Abwendungsbefugnis

§ 840
Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 841
Pflicht zur Streitverkündung

§ 842
Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

§ 843
Verzicht des Pfandgläubigers

§ 844
Andere Verwertungsart

§ 845
Vorpfändung

§ 846
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

§ 847
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

§ 847a
Herausgabeanspruch auf ein Schiff

§ 848
Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache

§ 849
Keine Überweisung an Zahlungs statt

§ 850
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

§ 850a
Unpfändbare Bezüge

§ 850b
Bedingt pfändbare Bezüge

§ 850c
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

§ 850d
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

§ 850e
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

§ 850f
Änderung des unpfändbaren Betrages

§ 850g
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

§ 850h
Verschleiertes Arbeitseinkommen

§ 850i
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

§ 850k
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850l
Pfändung des Gemeinschaftskontos

§ 851
Nicht übertragbare Forderungen

§ 851a
Pfändungsschutz für Landwirte

§ 851b
Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

§ 851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten

§ 851d
Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

§ 852
Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 853
Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

§ 854
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

§ 855
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache

§ 855a
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff

§ 856
Klage bei mehrfacher Pfändung

§ 857
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

§ 858
Zwangsvollstreckung in Schiffspart

§ 859
Pfändung von Gesamthandsanteilen

§ 860
Pfändung von Gesamtgutanteilen

§§ 861-862
(weggefallen)

§ 863
Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 864
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

§ 865
Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

§ 866
Arten der Vollstreckung

§ 867
Zwangshypothek

§ 868
Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer

§ 869
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 870
Grundstücksgleiche Rechte

§ 870a
Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk

§ 871
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Titel 4 - Verteilungsverfahren

§ 872
Voraussetzungen

§ 873
Aufforderung des Verteilungsgerichts

§ 874
Teilungsplan

§ 875
Terminsbestimmung

§ 876
Termin zur Erklärung und Ausführung

§ 877
Säumnisfolgen

§ 878
Widerspruchsklage

§ 879
Zuständigkeit für die Widerspruchsklage

§ 880
Inhalt des Urteils

§ 881
Versäumnisurteil

§ 882
Verfahren nach dem Urteil

Titel 5 - Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen

§ 882a
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

Titel 6 - Schuldnerverzeichnis

§ 882b
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 882c
Eintragungsanordnung

§ 882d
Vollziehung der Eintragungsanordnung

§ 882e
Löschung

§ 882f
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 882g
Erteilung von Abdrucken

§ 882h
Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

§ 882i
Rechte der Betroffenen

Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

§ 883
Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

§ 884
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

§ 885
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 886
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

§ 887
Vertretbare Handlungen

§ 888
Nicht vertretbare Handlungen

§ 888a
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

§ 889
Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

§ 890
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

§ 891
Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

§ 892
Widerstand des Schuldners

§ 892a
(weggefallen)

§ 893
Klage auf Leistung des Interesses

§ 894
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

§ 895
Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

§ 896
Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 897
Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

§ 898
Gutgläubiger Erwerb

Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

§ 900
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

§ 901
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

§ 902
Erhöhungsbeträge

§ 903
Nachweise über Erhöhungsbeträge

§ 904
Nachzahlung von Leistungen

§ 905
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

§ 906
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

§ 908
Aufgaben des Kreditinstituts

§ 909
Datenweitergabe; Löschungspflicht

§ 910
Verwaltungsvollstreckung

Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung

§ 911
(weggefallen)

§ 912
(weggefallen)

§ 913
(weggefallen)

§ 914
(weggefallen)

§ 915
(weggefallen)

§ 915a
(weggefallen)

§ 915b
(weggefallen)

§ 915c
(weggefallen)

§ 915d
(weggefallen)

§ 915e
(weggefallen)

§ 915f
(weggefallen)

§ 915g
(weggefallen)

§ 915h
(weggefallen)

§ 916
Arrestanspruch

§ 917
Arrestgrund bei dinglichem Arrest

§ 918
Arrestgrund bei persönlichem Arrest

§ 919
Arrestgericht

§ 920
Arrestgesuch

§ 921
Entscheidung über das Arrestgesuch

§ 922
Arresturteil und Arrestbeschluss

§ 923
Abwendungsbefugnis

§ 924
Widerspruch

§ 925
Entscheidung nach Widerspruch

§ 926
Anordnung der Klageerhebung

§ 927
Aufhebung wegen veränderter Umstände

§ 928
Vollziehung des Arrestes

§ 929
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist

§ 930
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

§ 931
Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk

§ 932
Arresthypothek

§ 933
Vollziehung des persönlichen Arrestes

§ 934
Aufhebung der Arrestvollziehung

§ 935
Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

§ 936
Anwendung der Arrestvorschriften

§ 937
Zuständiges Gericht

§ 938
Inhalt der einstweiligen Verfügung

§ 939
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

§ 940
Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

§ 940a
Räumung von Wohnraum

§ 941
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

§ 942
Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache

§ 943
Gericht der Hauptsache

§ 944
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

§ 945
Schadensersatzpflicht

§ 945a
Einreichung von Schutzschriften

§ 945b
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1 - Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 946
Zuständigkeit

§ 947
Verfahren

§ 948
Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

§ 949
Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Titel 2 - Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 950
Anwendbare Vorschriften

§ 951
Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

§ 952
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

(1) Zuständige Stelle ist

1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,
2. in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat

1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,
2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.

Titel 3 - Rechtsbehelfe

§ 953
Rechtsbehelfe des Gläubigers

(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) 1Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.

(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.

§ 954
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

(1) 1Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die Entscheidung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

(2) 1Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 764 Absatz 2). 2Für den Antrag nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 906 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907 entsprechend.

(3) 1Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht. 2Sofern nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.

(4) 1Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. 2Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen.

§ 955
Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

1Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. 2Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.

§ 956
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

(1) 1Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. 2Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.

(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.

§ 957
Ausschluss der Rechtsbeschwerde

In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Titel 4 - Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

§ 958
Schadensersatz

1Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland vollzogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung der Vollstreckung zu erwirken. 2Im Übrigen richtet sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

§ 959
Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierungen können die Aufgaben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer obersten Landesbehörde übertragen.

Buch 9 - (weggefallen)

§§ 960-1024
(weggefallen)

(weggefallen)

Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1025
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

§ 1026
Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

§ 1027
Verlust des Rügerechts

1Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. 2Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

§ 1028
Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt

(1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.

(2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung

§ 1029
Begriffsbestimmung

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

§ 1030
Schiedsfähigkeit

(1) 1Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. 2Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.

(2) 1Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. 2Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.

(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

§ 1031
Form der Schiedsvereinbarung

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) 1Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. 2Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. 3Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

§ 1032
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

§ 1033
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts

§ 1034
Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) 1Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) 1Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. 2Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. 3§ 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 1035
Bestellung der Schiedsrichter

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) 1Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. 2In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. 3Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) 1Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. 2Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

§ 1036
Ablehnung eines Schiedsrichters

(1) 1Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. 2Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) 1Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. 2Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

§ 1037
Ablehnungsverfahren

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) 1Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. 2Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) 1Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. 2Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

§ 1038
Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung

(1) 1Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. 2Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.

(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.

§ 1039
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

(1) 1Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. 2Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

Abschnitt 4 - Zuständigkeit des Schiedsgerichts

§ 1040
Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

(1) 1Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. 2Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) 1Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. 2Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. 3Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. 4Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) 1Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. 2In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. 3Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

§ 1041
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

(1) 1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. 2Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) 1Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. 2Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) 1Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. 2Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1042
Allgemeine Verfahrensregeln

(1) 1Die Parteien sind gleich zu behandeln. 2Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) 1Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. 2Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

§ 1043
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

(1) 1Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. 3Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

§ 1044
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. 2Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

§ 1045
Verfahrenssprache

(1) 1Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. 3Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.

(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.

§ 1046
Klage und Klagebeantwortung

(1) 1Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. 2Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.

§ 1047
Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

(1) 1Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. 2Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.

(2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

§ 1048
Säumnis einer Partei

(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.

(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

(4) 1Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. 2Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.

§ 1049
Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

(1) 1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. 2Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(2) 1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. 2Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.

(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 1050
Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

1Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. 2Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. 3Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.

Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1051
Anwendbares Recht

(1) 1Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. 2Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

(3) 1Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. 2Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.

(4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.

§ 1052
Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.

(2) 1Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 2Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. 3Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.

§ 1053
Vergleich

(1) 1Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. 2Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

(2) 1Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. 2Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.

(4) 1Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. 2Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.

§ 1054
Form und Inhalt des Schiedsspruchs

(1) 1Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. 2In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) 1Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. 2Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

§ 1055
Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

§ 1056
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.

(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn

1. der Kläger
a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder
b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

(3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.

§ 1057
Entscheidung über die Kosten

(1) 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. 2Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) 1Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. 2Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

§ 1058
Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.

(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.

(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

Abschnitt 7 - Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

§ 1059
Aufhebungsantrag

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2. wenn das Gericht feststellt, dass
a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. 3Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. 4Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

§ 1060
Inländische Schiedssprüche

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) 1Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. 2Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. 3Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

§ 1061
Ausländische Schiedssprüche

(1) 1Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). 2Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren

§ 1062
Zuständigkeit

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) 1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 2Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

§ 1063
Allgemeine Vorschriften

(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 2Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) 1Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. 2Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. 3Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

§ 1064
Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

(1) 1Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. 2Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

§ 1065
Rechtsmittel

(1) 1Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. 2Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. 2Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 10 - Außervertragliche Schiedsgerichte

§ 1066
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784

§ 1067
Zustellung durch Auslandsvertretungen

§ 1068
Elektronische Zustellung

§ 1069
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen

§ 1070
Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

§ 1071
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783

§ 1072
Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 1073
Teilnahmerechte

§ 1074
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung

§ 1075
Sprache eingehender Ersuchen

Abschnitt 3 - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG

§ 1076
Anwendbare Vorschriften

§ 1077
Ausgehende Ersuchen

§ 1078
Eingehende Ersuchen

Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel

§ 1079
Zuständigkeit

§ 1080
Entscheidung

§ 1081
Berichtigung und Widerruf

Titel 2 - Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1082
Vollstreckungstitel

§ 1083
Übersetzung

§ 1084
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

§ 1085
Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 1086
Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1087
Zuständigkeit

§ 1088
Maschinelle Bearbeitung

§ 1089
Zustellung

Titel 2 - Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1090
Verfahren nach Einspruch

§ 1091
Einleitung des Streitverfahrens

Titel 3 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen

§ 1092
Verfahren

§ 1092a
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

Titel 4 - Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1093
Vollstreckungsklausel

§ 1094
Übersetzung

§ 1095
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1096
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Titel 1 - Erkenntnisverfahren

§ 1097
Einleitung und Durchführung des Verfahrens

§ 1098
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

§ 1099
Widerklage

§ 1100
Mündliche Verhandlung

§ 1101
Beweisaufnahme

§ 1102
Urteil

§ 1103
Säumnis

§ 1104
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten

§ 1104a
Gemeinsame Gerichte

Titel 2 - Zwangsvollstreckung

§ 1105
Zwangsvollstreckung inländischer Titel

§ 1106
Bestätigung inländischer Titel

§ 1107
Ausländische Vollstreckungstitel

§ 1108
Übersetzung

§ 1109
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Titel 1 - Bescheinigung über inländische Titel

§ 1110
Zuständigkeit

§ 1111
Verfahren

Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1112
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

§ 1113
Übersetzung oder Transliteration

§ 1114
Anfechtung der Anpassung eines Titels

§ 1115
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

§ 1116
Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

§ 1117
Vollstreckungsabwehrklage

Titel 3 - Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191

§ 1118
Zentralbehörde

§ 1119
Verwaltungszusammenarbeit

§ 1120
Mehrsprachige Formulare

Was ist das?

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