Zwangsversteigerungsgesetz

   2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen (§§ 171a - 171n)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 171e

Für die Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:

1. Die Terminsbestimmung muß die Angabe, daß das Luftfahrzeug mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
2. 1In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert das in ausländischer Währung eingetragene Registerpfandrecht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. 2Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
3. 1Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. 2Die Gebote sind in Euro abzugeben.
4. Der Verteilungsplan wird in Euro aufgestellt.
5. 1Wird ein Gläubiger eines in ausländischer Währung eingetragenen Registerpfandrechts nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. 2Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.

Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3638), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen13.12.2001BGBl. I S. 3638

Querverweise

Auf § 171e ZVG verweisen folgende Vorschriften:

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