Zwangsversteigerungsgesetz
| 2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen (§§ 171a - 171n) |
1Auf die Zwangsversteigerung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171b bis 171g etwas anderes ergibt. 2Das gleiche gilt für die Zwangsversteigerung eines in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.
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Rechtsprechung zu § 171a ZVG
Entscheidung zu § 171a ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 07.05.2003 - 2 Ws 170/03
Übergang der Zuständigkeit für die Beschlagnahme nach § 111c Strafprozessordnung ...
Querverweise
Auf § 171a ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
- § 171h