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Zwangsversteigerungsgesetz

   2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen (§§ 171a - 171n)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZVG (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 171h

Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.

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Querverweise

Auf § 171h ZVG verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 322 (Verfahren)
Was ist das?

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