Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335) |
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
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Rechtsprechung zu § 328 BGB
3.591 Entscheidungen zu § 328 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25
- BGH, 02.06.2026 - 2 StR 516/24 Corona
BGH spricht Thüringer Proberichterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei
- OLG Saarbrücken, 10.07.2026 - 3 U 39/25
- BGH, 18.06.2026 - III ZR 122/25
Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...
- BGH, 18.06.2026 - III ZR 118/25
Schadensersatzanspruch eines Erben im Zusammenhang mit einer Beteiligung des ...
- BGH, 18.06.2026 - III ZR 111/25
Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.01.2025 - 26 SchH 1/23
Drittwirkung einer in einem Rahmenliefervertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2025 - I ZB 9/25
Beurteilung von zwischen den Vertragsparteien eines Vertrags zugunsten Dritter ...
- BGH, 20.11.2025 - I ZB 9/25
- OLG Stuttgart, 29.04.2026 - 3 U 118/25
Kreditrecht
§ 328 BGB in Nachschlagewerken
- § 328 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertrag zugunsten Dritter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 328 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 123 II 2 (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung)