Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c) |
| Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739) |
| Kapitel 6 - Liquidation der Gesellschaft (§§ 735 - 739) |
(1) 1Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. 2Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Nummer 2 und 4.
(2) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. 2Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, haben die Liquidatoren bei Abgabe ihrer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen Liquidationszusatz beizufügen.
(4) 1Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(5) 1Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. 2Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. 3Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust zu verteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 736d BGB
5 Entscheidungen zu § 736d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 32/24
Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-Grundstücke
- LG Hamburg, 11.06.2024 - 328 T 16/24
Möglichkeit einer Anordnung einer Teilungsversteigerung bei Kündigung einer GbR ...
- LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2024 - 12 KLs 504 Js 1820/21
Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei einer Scheingesellschaft
- BGH, 16.06.2026 - II ZR 85/25
Pflicht zur Zustimmung zu einer formunwirksamen Änderung des ...
- AG Wernigerode, 27.09.2024 - 12 K 11/24
Anordnung der Teilungsversteigerung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Querverweise
Auf § 736d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Nicht rechtsfähige Gesellschaft
- § 740b (Auseinandersetzung)