Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 21 - Vergleich (§ 779) |
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 779 BGB
3.402 Entscheidungen zu § 779 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 06.10.2026 - 25 W 1135/26
Vergleichsmehrwert, Gesamtschuldnerausgleich, Streitwertbeschwerde, ...
- LAG Köln, 14.07.2026 - 7 SLa 51/26
Auslegung einer handschriftlichen Vereinbarung, Vergleich, Zulässigkeit einer ...
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 9/26
BU-Vergleich schließt spätere Rentenerhöhung für aktuellen Versicherungsfall aus
- LAG Hamm, 15.11.2024 - 1 SLa 733/24
Vergleich; Ungewissheit; Anspruchsgrundlage als Tatsachengrundlage i.S.d. § 779 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2024 - L 20 SO 20/24
Kein Grabstein vom Sozialhilfeträger?
- BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.07.2025 - 5 SLa 614/25
Vergleichsvertrag; fehlende Beurkundung
- OLG Nürnberg, 25.08.2026 - 8 W 1488/26
Streitwertfestsetzung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Feststellungsklage, ...
- BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 191/18
Wohnraummietvertrag: Vereinbarung der Vertragsbeendigung bei Beendigung eines ...
§ 779 BGB in Nachschlagewerken
- § 779 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vergleich (Recht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 779 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Anpassung und Beendigung von Verträgen
- § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1822 Nr. 12 (Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- § 1053 (Vergleich)