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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 21 - Vergleich (§ 779)   
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§ 779
Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

§ 779Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
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Rechtsprechung zu § 779 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 779 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Anpassung und Beendigung von Verträgen
              § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            Führung der Betreuung
              Allgemeine Vorschriften
                § 1822 Nr. 12 (Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 794 I Nr. 1 (Weitere Vollstreckungstitel)
          § 796a (Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
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