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Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 17
Zahlungsunfähigkeit

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) 1Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 2Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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Rechtsprechung zu § 17 InsO

1.510 Entscheidungen zu § 17 InsO in unserer Datenbank:

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Alle 1.510 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 17 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 15b (Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Grenzüberschreitende Umwandlung
        Grenzüberschreitende Verschmelzung
          § 315 (Anmeldung der Verschmelzung)
        Grenzüberschreitender Formwechsel
          § 342 (Anmeldung des Formwechsels)

Redaktionelle Querverweise zu § 17 InsO:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 64 I (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 92 II (Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit)
Was ist das?

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