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Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 2 - Das Werk (§§ 2 - 6)   
Gliederung
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§ 2
Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 2 UrhG

2.113 Entscheidungen zu § 2 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 58 (Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken)
          Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
            § 60e (Bibliotheken)

Redaktionelle Querverweise zu § 2 UrhG:

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