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   VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07   

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VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07 (https://dejure.org/2009,24392)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 10.02.2009 - 1 A 274/07 (https://dejure.org/2009,24392)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 1 A 274/07 (https://dejure.org/2009,24392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unwirksamkeit einer Klausel über Abschöpfung des Planungsvorteils in städtebaulichem Vertrag

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 133 BGB; § ... 157 BGB; § 242 BGB; § 812 BGB; § 814 BGB; § 818 Abs 3 BGB; § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 BauGB; § 11 Abs 2 S 1 BauGB; § 11 Abs 2 S 2 BauGB; § 11 Abs 4 BauGB; § 57 S 5 BauGB; § 58 Abs 1 S 2 BauGB; § 58 Abs 1 S 3 BauGB; § 54 VwVfG; § 56 Abs 1 S 2 VwVfG; § 59 Abs 2 Nr 4 VwVfG
    Abschöpfung ; Entreicherung; Erstattung; Erstattungsanspruch; Folgekosten; Folgekostenvertrag; Kausalität; Kenntnis; Klausel; Koppelungsverbot; Leistung ; Nichtschuld; Planung; Planungsvorteil; Städtebau; Treu und Glauben; Umlegung; Umlegungsvorteil; Vertrag; Vorteil; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
    In die gleiche Richtung zielt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2000 (- 4 C 4/99 -, BVerwGE 111, 162), wonach eine Gemeinde das Koppelungsverbot verletzt, wenn sie die Änderung eines Bebauungsplanes in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag davon abhängig macht, dass der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet.

    Das Koppelungsverbot beinhaltet zum einen, dass durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnehin schon in einem inneren Zusammenhang steht, und zum anderen, dass eine hoheitliche Entscheidung ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von einer wirtschaftlichen Gegenleistung abhängig gemacht werden darf, es sei denn, die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen ("kein Verkauf von Hoheitsrechten", vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 27/92 -, NVwZ 1994, 485; Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O.).

    Die eingetretene Rechtsgrundlosigkeit löst daher grundsätzlich den Erstattungsanspruch des Bürgers aus, es sei denn, es träten besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung Begehrenden (oder eines Rechtsvorgängers) liegende Umstände hinzu, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O.; Beschluss vom 17. Juli 2001, a.a.O.).

    Ein treuwidriges Verhalten der Kläger ist insbesondere nicht allein darin zu erblicken, dass sie die Beklagte erst auf Erstattung des geleisteten Wertausgleichs in Anspruch genommen haben, nachdem sie die von der Beklagten gewünschte Leistung (Vorantreiben des Planänderungsverfahrens bis zur Planreife, Beschlussfassung durch den Rat und Bekanntmachung der Planänderung im Amtsblatt) erhalten hatten und nicht mehr zurückgeben konnten (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O.).

    5.) Der Anspruch der Kläger auf Prozesszinsen seit Klageerhebung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O., zu § 291 a.F.).

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 1 LC 200/05

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines städtebaulichen

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
    Allerdings dürften Folgekostenverträge nicht nur mit Vorhabenträgern für die Erschließung von größeren Neubauflächen abgeschlossen werden, sondern auch mit einer Vielzahl einzelner Grundstückseigentümer und mit Bezug auf kleinere Bauflächen (Nds. OVG, Urteil vom 10. Juli 2007 - 1 LC 200/05 -, BauR 2008, 57).

    Da sich die Beklagte nicht direkt zur Änderung des Bebauungsplanes durch Erlass einer Änderungssatzung nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichten durfte (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB) und dies auch nicht getan hat - in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verträge stellen die Vertragsschließenden klar, dass die Grundstückseigentümer durch den Abschluss der Verträge keinen Anspruch auf Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erwerben -, liegt ein so genannter "hinkender Austauschvertrag" vor (zum Begriff vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Juli 2007, a.a.O.).

    Nur wenn die getroffene, von § 139 BGB abweichende Regelung ihrerseits unwirksam ist, z.B. weil der Schutzzweck des gesetzlichen Verbots, aus dem sich die Unwirksamkeit der anderen Bestimmungen ergibt, einer Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen entgegensteht, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (Nds. OVG, Urteil vom 10. Juli 2007, a.a.O., m.N. aus der Rspr. des BGH).

    Zwar hat das Nds. OVG in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2001 ausgeführt, die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegen die Behörde, mit dem die Rückerstattung der an die Behörde geleisteten Kosten gefordert wird, könne treuwidrig sein, sofern ein Bürger durch die Übernahme von Kosten gegenüber einer Behörde keinen endgültigen Nachteil erlitten habe, weil er diese Kosten vertraglich weitergegeben habe, wobei entscheidend darauf abzustellen sei, ob dem Bürger die Erstattung einen ihm nach der Rechtsordnung nicht zustehenden, mithin unverdienten Vorteil verschaffe.

  • BVerwG, 13.12.1994 - 4 B 216.94

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
    Als Folgekostenvertrag wird im Allgemeinen ein Vertrag verstanden, der jenseits einer gesetzlich vorgesehenen beitragsfähigen Erschließung Aufwendungen der Kommune abwälzt, die ihr für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs zusätzlich entstehen (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 4 B 216/94 -, Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 11).

    Gleichwohl erstreckt sich die dadurch eintretende Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 der Verträge nicht auf diese insgesamt, denn ein Verstoß gegen die Beurkundungspflicht führt nicht zwangsläufig zur Gesamtnichtigkeit eines Vertrages (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994, a.a.O.).

    Ein Vertrag über eine freiwillige Umlegung ist beispielsweise nicht deshalb nichtig, weil die Beteiligten neben einem Flächenabzug eine Geldleistung der Eigentümer zur Deckung von Umlegungskosten vereinbart haben (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 09.10.2002 - 2 K 5118/01

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Leistung an

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
    Das VG Stuttgart habe mit Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 K 5118/01 - bereits entschieden, dass planungsbedingte Bodenwertsteigerungen nicht abschöpfbar seien.

    Im Bodenrecht gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass ein (ggf. partieller) Ausgleich der planungsbedingten Bodenwertgewinne, die den Eigentümern allein durch die Nutzungsfestsetzungen oder Änderung bestehender Festsetzungen im Bebauungsplan zuwachsen (z.B. durch die Aufstufung von Bauerwartungsland zu Rohbauland für ein- oder mehrgeschossige Bebauung), gegenüber der die Planung verantwortenden Kommune nicht stattfindet (BGH, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 92/75 -, BGHZ 72, 51; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 K 5118/01 -, juris, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2002 - 3 S 2381/01 -).

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
    Es besteht Einigkeit, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85 m.w.N.).

    Deshalb - und nicht etwa nur, weil ein Wegfall der Bereicherung aus tatsächlichen Gründen selten nachweisbar sein wird - ist ihr grundsätzlich versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85 m.w.N.).

  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 275/07

    Abschöpfung des Planungsvorteils; Entreicherung; Folgekostenvertrag; Kausalität;

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
    Wegen der Einzelheiten des Grundsatzbeschlusses des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 5. Juli 1999 wird auf Bl. 33 ff. der Gerichtsakte in dem Parallelverfahren 1 A 275/07 sowie das in diesem Verfahren ergangene Urteil der Kammer vom heutigen Tage verwiesen.

    Denn diese Vorschrift will nach ihrem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und dem Kontext ihrer Entstehung in den vorliegenden Fällen nicht einen Umlegungsvorteil, sondern parallel zu den weiteren, von der Kammer mit Urteilen vom heutigen Tage entschiedenen Verfahren 1 A 275/07 und 1 A 11/09 einen Planungsvorteil abschöpfen, der den Klägern nach Auffassung der Beklagten im Zuge der durch die Bauleitplanung erfolgten Ausweitung der überbaubaren Grundstücksfläche zugewachsen ist.

  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90

    Baurecht: Zulässigkeit der Abwälzung von Baufolgekosten

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
    Die Zulässigkeit der Abwälzung von Baufolgekosten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf solche Kosten, die durch das jeweilige Vorhaben bzw. durch den seiner Zulässigkeit zugrunde liegenden Bebauungsplan verursacht werden (BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 19/90 -, BVerwGE 90, 310; vgl. auch Löhr, a.a.O., § 11 Rn. 16).

    Erforderlich ist vielmehr, dass aus Anlass eines bestimmten Vorhabens etwas geschieht und nicht nur auf einen aufgelaufenen Bedarf reagiert wird (BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 19/90 -, BVerwGE 90, 310); ein Abstellen auf die kommunale Gesamtplanung ist nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.2005 - 4 B 32.05

    Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; Teilnichtigkeit eines Vertrages

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
    Ursächlichkeit kann danach nur angenommen werden, wenn die Folgekosten von einem bestimmten Bauvorhaben ausgelöst werden; es reicht nicht aus, dass sich die Aufwendungen einem Vorhaben zuordnen lassen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 4 B 32/05 -, BauR 2005, 1600).

    Erforderlich ist vielmehr, dass aus Anlass eines bestimmten Vorhabens etwas geschieht und nicht nur auf einen aufgelaufenen Bedarf reagiert wird (BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 19/90 -, BVerwGE 90, 310); ein Abstellen auf die kommunale Gesamtplanung ist nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.07.2001 - 4 B 24.01

    Umlegung, freiwillige; Vertrag, städtebaulicher; Vorteilsausgleich;

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
    Hinter der weitgehenden Offenheit des Umlegungsrechts für einvernehmliche Regelungen mit den betroffenen Eigentümern steht das gesetzgeberische Ziel, mit dem Abschluss einer freiwilligen Baulandumlegung möglichst eine abschließende Bereinigung der Grundstücksverhältnisse mit dem Ziel zu erreichen, die Voraussetzungen für die Realisierung eines Bebauungsplans ohne förmliches Umlegungsverfahren zu schaffen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B 24/01 -, NVwZ 2002, 473).
  • BVerwG, 24.01.1991 - 8 B 164.90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Rechtsfragen - Hinweispflicht des Gerichts -

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
    Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der vom Bürger zu erbringenden Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1991 - 8 B 164/90 -, NVwZ 1991, 574).
  • OVG Niedersachsen, 27.11.2001 - 5 LB 1309/01

    Altersversorgung; Angestellter; Anrechnung; Arbeitsvertrag; arbeitsvertragliche

  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 92/75

    Ermittlung des durch die Umlegung bewirkten Bodenwertzuwachses

  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 27.92

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Koppelungsverbot

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 24.80

    Zulässigkeit und Rechtsnatur eines Vertrags zur freiwilligen Baulandumlegung

  • BGH, 02.04.1981 - III ZR 131/79

    Erforderlichkeit eines Umlegungsverfahrens

  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72

    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei

  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 11/09

    Abschöpfung des Planungsvorteils; Entreicherung; Folgekostenvertrag; Kausalität;

  • Drs-Bund, 28.06.1960 - BT-Drs III/1974
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 4 BV 07.3067

    Städtebaulicher Vertrag (Folgekostenvertrag); Straßenbaumaßnahme (bereits

  • OVG niedersachsen, 18.02.2016 - 1 LC 28/12

    Folgekosten; salvatorische Klausel

    "Die Abschöpfung von Planungsvorteilen ist im Baugesetzbuch nicht vorgesehen und kann auch nicht über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages herbeigeführt werden." (VG Osnabrück, Urt. v. 10.2.2009 - 1 A 274/07 -, LS 5, JURIS).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2016 - 9 A 999/14

    Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Klägerin schließlich von der in der Rechtsprechung, vgl. etwa: VG Osnabrück, Urteil vom 10. Februar 2009 - 1 A 274/07 -, juris Rdnr. 42 m. w. N., angenommenen Unzulässigkeit der finanziellen Abschöpfung von Planungsvorteilen durch einen städtebaulichen Vertrag auf die Unzulässigkeit der Erhebung von Wasserentnahmeentgelten in Form von sog. Verleihungsgebühren schließen will, überzeugt diese Schlussfolgerung nicht.
  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 275/07

    Abschöpfung des Planungsvorteils; Entreicherung; Folgekostenvertrag; Kausalität;

    Sie hält den Vertrag vom 19. November 2004 auch hinsichtlich des darin vereinbarten Wertausgleichs für wirksam und verweist insoweit auf ihr Vorbringen in dem Verfahren 1 A 274/07.

    Der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs steht hier auch nicht entgegen, dass der Klägerin durch die an die Beklagte geleistete Zahlung eines Wertausgleichs kein endgültiger Vermögensnachteil entstanden ist (zu diesem Ausschlussgrund vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Juli 2007, a.a.O., sowie die Urteile der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 A 274/07, 258 und 259/08).

  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 11/09

    Abschöpfung des Planungsvorteils; Entreicherung; Folgekostenvertrag; Kausalität;

    Sie hält den Vertrag vom 19. Mai 2005 auch hinsichtlich des darin vereinbarten Wertausgleichs für wirksam und wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen in dem Verfahren 1 A 274/07, auf das Bezug genommen wird.

    Der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs steht hier auch nicht entgegen, dass dem Kläger durch die an die Beklagte geleistete Zahlung eines Wertausgleichs kein endgültiger Vermögensnachteil entstanden ist (zu diesem Ausschlussgrund vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Juli 2007, a.a.O., sowie die Urteile der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 A 274/07, 258 und 259/08).

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