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   OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05   

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https://dejure.org/2006,7604
OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05 (https://dejure.org/2006,7604)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 10 U 18/05 (https://dejure.org/2006,7604)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2006 - 10 U 18/05 (https://dejure.org/2006,7604)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums; Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den Nutzer; Neuregelung der Verwaltung im Falle einer Trennung von Eheleuten

  • Judicialis

    BGB § 745 Abs. 2; ; BGB § 1010

  • RA Kotz

    Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft - Anspruch auf Nutzungsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 745 Abs. 2 § 1010
    Gemeinschaftliches Eigentum an einem Einfamilienhaus: Zur Entstehung eines Anspruchs auf Entschädigung gegen den das Eigenheim allein bewohnenden Gemeinschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Nutzungsentschädigung (§ 745 Abs. 2 BGB)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
    Grundsätzlich kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (BGH NJW 1982, 1753, 1754, FamRZ 1996, 931).
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
    Grundsätzlich kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (BGH NJW 1982, 1753, 1754, FamRZ 1996, 931).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02

    Recht des leiblichen, nicht aber juristischen Vaters auf Umfang mit dem Kind

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
    Im Falle einer Trennung von Eheleuten kann jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, dem anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (BGH a.a.O., OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 428, 429, wobei nach der Neufassung des § 1361 BGB durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (BGBL.I 3513) nach überwiegender Meinung § 1361 b BGB als Spezialregelung für die Nutzungsentschädigung anzusehen ist, vgl. den Praxishinweis in FuR 2005, 262).
  • KG, 15.08.2000 - 18 UF 10350/99

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
    Allerdings darf die Alleinnutzung dem Bleibenden nicht gegen seinen Willen aufgedrängt worden sein; durch jederzeitiges Angebot auf Wiedereinräumung des vom Weichenden aufgegebenen Mitbesitzes kann er seine Vergütungspflicht abwenden (KG Berlin, 18 UF 10350/99, Beschluss vom 15.8.2000, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 27.04.2005 - 301 O 104/03
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
    Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 27.4.2005, Aktenzeichen 301 O 104/03, wird dieses dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1989 - 10 U 10/89
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05
    Der Zahlungsanspruch aus § 745 Abs. 2 BGB ergibt sich aus dem Anspruch eines Teilhabers, von dem anderen Teilhaber eine andere Benutzung und dem sich daraus ergebenden Entgelt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1483, 1484).
  • LG Mönchengladbach, 22.04.2016 - 11 O 1/16

    Geltendmachung von Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüchen in einer

    Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht hierfür nicht aus (BGH NJW 1986, 1340; - OLG Hamburg OLGR 06, 512; OLG Brandenburg FamRZ 01, 1713; OLG Köln FamRZ 99, 1272).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17

    Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch

    Das insoweit angeführte Argument, dem Bleibenden werde die Nutzung in aller Regel "aufgedrängt" (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1176, 1177 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg OLGR 2006, 512, 513, wo es jedoch um eine Miterbengemeinschaft ging), ist als Abgrenzungskriterium ungeeignet.
  • OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18

    Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich

    Nach alledem kann gem. § 745 Abs. 2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden, wenn sich der Zahlungsanspruch - wie hier - als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 10. Februar 2006 - 10 U 18/05, OLGR Hamburg 2006, 512, 513).
  • AG Mönchengladbach, 18.12.2019 - 35 C 97/19

    Erbe zugleich Vermieter und Mieter: Mietvertrag beendet!

    Dabei reicht zwar allein eine Zahlungsaufforderung nicht aus (BGH, Urteil vom 11.12.1985 - IVb ZR 82/84 -, Rn. 20, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.10.2015 - 9 UF 94/14 - Rn. 35; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 - 9 U 7/00 -, Rn. 12, juris; LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.04.2016 - 11 O 1/16 -, Rn. 48), das bedeutet jedoch nicht, dass von dem Miteigentümer bzw. Miterben eine gänzlich andere Benutzung gefordert werden müsste (so aber wohl OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016 - 10 U 18/05, Rn. 16).
  • OLG Koblenz, 08.09.2009 - 2 W 402/09

    Ausgleichsansprüche unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Schließlich ist im Rahmen des billigen Ermessens auch zu berücksichtigen, dass die Alleinnutzung dem Bleibenden nicht gegen seinen Willen aufgedrängt worden sein darf (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.02.2006 - 10 U 18/05 - OLGR Hamburg 2006, 512 Rn. 19).
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   OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - I-10 U 18/05   

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OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - I-10 U 18/05 (https://dejure.org/2005,10800)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2005 - I-10 U 18/05 (https://dejure.org/2005,10800)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. September 2005 - I-10 U 18/05 (https://dejure.org/2005,10800)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer hinreichend schlüssigen Darlegung eines Zurückbehaltungsrechts; Anforderungen an eine Leistungsverfügung in Form der Befriedigungsverfügung; Anforderungen an eine Leistungsverfügung in Form der Regelungsverfügung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

  • Judicialis

    BGB § 123; ; BGB § 142; ; BGB § 273; ; BGB § 985; ; BGB § 986; ; BGB § 1000 Satz 1; ; ZPO § 940

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 985; ZPO § 940
    Einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Grundbesitzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pachtrecht - Regelungsverfügung auf Herausgabe des Grundstücks

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 446
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - 10 W 14/09

    Zulässigkeit der Räumung von Mieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Soweit der Senat mit Urt. v. 29.9.2005 (GuT 2005, 257 = ZMR 2006, 446 - I-10 U 18/05) entschieden hat, dass ausnahmsweise eine Regelungsverfügung auf Herausgabe des Grundstücks gerechtfertigt sein kann, wenn das Pachtgrundstück nach Ablauf des Pachtvertrages von dem Pächter nicht geräumt wird und eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Gläubigers unter Berücksichtigung der Schuldnerbelange unabweisbar ist, handelt es sich schon nach dem Leitsatz um eine Ausnahmeentscheidung, die darauf beruhte, dass nach den besonderen Umständen des Streitsfalls das Pachtverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung seit mehr als sechs Monaten beendet war, der Antragsgegner die Wirksamkeit des Pachtvertrages selbst in Frage gestellt und die Zahlung der vereinbarten Pacht eingestellt hatte, sowie keinerlei nachvollziehbare Gründe dafür angegeben hat und angeben konnte, warum er den Herausgabeanspruch des Verpächters nicht erfüllen wollte.
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