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   OLG Hamm, 11.11.1999 - 27 U 69/99   

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https://dejure.org/1999,2135
OLG Hamm, 11.11.1999 - 27 U 69/99 (https://dejure.org/1999,2135)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.1999 - 27 U 69/99 (https://dejure.org/1999,2135)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. November 1999 - 27 U 69/99 (https://dejure.org/1999,2135)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 916
  • ZIP 2000, 793
  • BB 2000, 790
  • NZG 2000, 500
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.10.1997 - II ZR 249/96

    BGB -Gesellschaft als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.1999 - 27 U 69/99
    Daß der Abfindungsanspruch nach der Auflösung der GbR nicht isoliert geltend gemacht werden kann und im Rahmen der gesamten Auseinandersetzung zu bedienen ist (vgl. BGH NJW 1998, 376) spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
  • BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95

    Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.1999 - 27 U 69/99
    Die erste Alternative der Herausgabe scheidet mit Blick auf die bestimmungsgemäße Verwendung des eingezahlten Kapitals aus (vgl. BGH NJW 1997, 47); daß die Beklagte zu 2) aus der Geschäftsbesorgung ein Abfindungsentgelt noch nicht erhalten hat, wird nicht bezweifelt.
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80

    Verwirkung im Unterhaltsrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.1999 - 27 U 69/99
    Es braucht nicht entschieden zu werden, ob hier ein Fall des sogenannten Massenaustritts (vgl. dazu OLG Stuttgart JZ 1982, 866) überhaupt vorliegt, zumal - wie erörtert - die Anleger und also auch die Klägerin nicht Gesellschafter der GbR waren und zu dieser nur über einen Treuhänder in Beziehung standen.
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 50/76

    Umfang des Entschädigungsanspruchs gegen den Versicherer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.1999 - 27 U 69/99
    Die gegenteilige Ansicht der Beklagten zu 2) findet in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage eines außerordentlichen Kündigungsrechts im Falle der Unerreichbarkeit des vereinbarten Gesellschaftszwecks (BGHZ 69, 153 = WM 1977, 1136) schon deshalb keine Stütze, weil die Parteien sich über die Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages zum 31. Dezember 1996 einig geworden sind.
  • BGH, 02.11.1987 - II ZR 10/87

    Bauherrengemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.1999 - 27 U 69/99
    Wegen des aus § 726 BGB folgenden schwerwiegenden Eingriffes in die Gesellschaftsstruktur werden an die "Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks" hohe Anforderungen gestellt (BGH WM 1988, 661).
  • OLG Hamm, 04.11.1994 - 30 U 185/94

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Räumung einer verpachteten Gaststätte;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.1999 - 27 U 69/99
    Der Zugang der Erklärung ist nämlich unstreitig und die vertraglich bestimmte Übermittlungsform hat keine konstitutive Bedeutung, sondern nur Beweisfunktion; daher hindert der Mangel der Form den Eintritt der Rechtswirkung der Kündigungserklärung nicht (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 750 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Limburg, 03.11.1998 - 4 O 301/98

    Zur Unzulässigkeit einer Alleinauftragsklausel

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.1999 - 27 U 69/99
    27 U 69/99 OLG Hamm 4 O 301/98 LG Bielefeld.
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2013 - 9 U 33/12

    Schadensersatz wegen Beitritt zu einer Publikums-KG: Haftung des

    (Vgl. zur ähnlichen Problematik beim Widerruf einer treuhänderisch vermittelten Beteiligung nach § 3 Abs. 1 HWiG, BGH, NJW 2001, 2718; vgl. zu den dogmatischen Konsequenzen dieser Entscheidung Louven, BB 2001, 1807, 1808, 1809; vgl. zu den rechtlichen Auswirkungen der "Verzahnung" von Gesellschaftsvertrag und Treuhändervertrag auch BGH, WM 2011, 2327; OLG Hamm, NZG 2000, 500; OLG Köln, NZG 2002, 28.) Es kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, ob der nur mittelbar beteiligte Anleger bei einer Publikums-KG generell ein Kündigungsrecht gegenüber der Anlagegesellschaft besitzt.
  • OLG Dresden, 07.01.2002 - 2 U 2841/01

    Publikums-KG; Kündigungsrecht; Bindungsfrist; Kapitalanlage

    (1.1.1) In dieser Zeit ist es zum Schutz der anderen Gesellschafter nachgerade unabdingbar, jede ordentliche Kündigung zu verhindern, da ansonsten durch Anleger, die sich einseitig von ihren gesellschaftsrechtlichen Bindungen lösen, die statuarisch vorgesehene Eigenkapitalausstattung vereitelt und damit - insbesondere bei Massenkündigungen - die Realisierung des Gesellschaftszwecks zum Schaden der Mitgesellschafter ernsthaft gefährdet werden könnte (vgl. bei Kündigung der Treuhandbeteiligung: OLG Hamm NZG 2000, 500).
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