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   OLG Saarbrücken, 17.02.2004 - 3 U 436/03 - 38   

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OLG Saarbrücken, 17.02.2004 - 3 U 436/03 - 38 (https://dejure.org/2004,9082)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.02.2004 - 3 U 436/03 - 38 (https://dejure.org/2004,9082)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - 3 U 436/03 - 38 (https://dejure.org/2004,9082)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls während der Arbeitszeit; Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte von Geschädigtem und Schädiger; Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs bei einem Arbeitsunfall; Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte"; ...

  • Judicialis

    SGB VII § 106; ; SGB VII § ... 106 Abs. 3; ; SGB VII § 106 Abs. 3, 2. Alt.; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 288; ; BGB § 847 a.F.; ; EGZPO § 26 Nr. 5; ; ZPO § 511; ; ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; ; ZPO § 546

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Haftungsbeschränkung bei zufälligem Kontakt im Arbeitsbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.2004 - 3 U 436/03
    Sp.]; BGH, Urt. v. 24.06.2003 [VI ZR 434/01] = NJW 2003, 2984 [re.

    Die Frage, ob der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Schädigung überhaupt selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war, was zwar nicht ausdrücklich vorgetragen worden ist, was jedoch unabdingbare Vorsaussetzung der Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 SGB VII ist (BGH, NJW 2003, 2984 [2985 li. Sp.]), kann dahinstehen, weil der Haftungsausschluss aus den dargelegten Gründen nicht eingreift.

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.2004 - 3 U 436/03
    Obwohl die Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII erst seit wenigen Jahren in Kraft ist und nur für die nach dem 01.01.1997 eingetretenen Schadensfälle gilt, entspricht es bereits gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus nur solche betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH, Urt. v. 17.10.2000 [VI ZR 67/00] = NJW 2001, 443 [re.

    Abgesehen davon, dass dieser Vortrag dem erstinstanzlichen Sachvortrag widerspricht und dass die Gründe für diese Änderung nicht dargelegt worden sind, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragen worden ist und der nicht zuzulassen ist, weil er bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgetragen werden können und müssen, §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3. Das Landgericht hatte bereits in der Verfügung vom 17.08.2002 (Bl. 19 d.A.) auf einen möglichen Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII sowie die einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (in BGHZ 145, 331 = NJW 2001, 443) hingewiesen.

  • BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.2004 - 3 U 436/03
    Sp.]; BGH, Urt. v. 23.01.2001 [VI ZR 70/00] = VersR 2001, 372 [373]; BGH, Urt. v. 08.04.2003 [VI ZR 251/02] = VersR 2003, 904 [re.
  • BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.2004 - 3 U 436/03
    Sp.]; BGH, Urt. v. 23.01.2001 [VI ZR 70/00] = VersR 2001, 372 [373]; BGH, Urt. v. 08.04.2003 [VI ZR 251/02] = VersR 2003, 904 [re.
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