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   BGH, 18.10.2007 - 4 StR 422/07   

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https://dejure.org/2007,5612
BGH, 18.10.2007 - 4 StR 422/07 (https://dejure.org/2007,5612)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 StR 422/07 (https://dejure.org/2007,5612)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07 (https://dejure.org/2007,5612)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei Anspruch wegen Entziehung deliktisch begründeten Besitzes

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 37
  • NStZ-RR 2008, 76
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 335/15

    Anfrageverfahren; räuberische Erpressung (Begriff des Vermögensnachteils:

    Mit Hinweis auf Besitzschutzansprüche, die auch einem Dieb gegen verbotene Eigenmacht zustünden, beanstandete er eine Verurteilung wegen (schwerer räuberischer) Erpressung, weil die Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht belegt sei (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07, NStZ 2009, 37 mit Anm. Dehne-Niemann).

    Ein Anspruch auf Einräumung des - strafbaren - Besitzes an Betäubungsmitteln kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. Dehne-Niemann NStZ 2009, 37 f.; Hillenkamp aaO S. 205; Zieschang aaO S. 837 ff.).

  • LG Leipzig, 14.12.2015 - 11 KLs 390 Js 9/15

    Urteil im Strafverfahren gegen Betreiber der Internetportale "kino.to" und

    Im Übrigen genießen auch in Fällen des Diebstahls deliktisch erworbener Sachen diese Sachen Strafrechtsschutz (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 22; BGH, NStZ 2009, 37).

    Im Übrigen genießen auch in Fällen des Diebstahls deliktisch erworbener Sachen diese Sachen Strafrechtsschutz (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 22; BGH, NStZ 2009, 37).

  • BGH, 15.11.2016 - 3 ARs 16/16

    Anfrageverfahren; Herausgabe von Betäubungsmitteln als Vermögensverlust

    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie der 2. Strafsenat meint - aus § 861 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Wiedereinräumung des unerlaubten Besitzes an Betäubungsmitteln nicht hergeleitet werden könne (so wohl Hillenkamp in Festschrift Achenbach, 2011, S. 189, 205; aA für den Fall, dass ein Dieb die Rückgabe des ihm wiederum von einem Dritten entwendeten Diebesguts verlangt: BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07, NStZ 2009, 37; dem folgend, obgleich im Anfragebeschluss für die Gegenauffassung zitiert: Dehne-Niemann, NStZ 2009, 37, 38; nach wohl allgemeiner Meinung kommt es für den Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB auf ein Recht zum Besitz des Anspruchsberechtigten nicht an, dieser steht auch dem unrechtmäßigen Besitzer zu, vgl. Staudinger/Gutzeit, BGB, Neubearbeitung 2012, § 861 Rn. 6; MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 861 Rn. 5; BeckOGK/Götz, 1. Dezember 2016, BGB § 861 Rn. 9 mwN zur ständigen Rechtsprechung; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 861 Rn. 6) oder ob - wie der 4. Strafsenat in einem obiter dictum ausgeführt hat - derjenige, der Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, im Fall, dass sie ihm durch unerlaubte Eigenmacht entzogen werden, eine Wiedereinräumung des Besitzes nicht nach § 859 Abs. 2 BGB mit Gewalt durchsetzen darf (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2900 f. mit kritischer Anmerkung Kudlich, NJW 2015, 2901; ablehnend auch Jäger, JA 2015, 874, 876).
  • BGH, 31.10.2023 - 3 StR 282/23

    Schuldsprüche wegen (versuchter) räuberischer Erpressung; Angestrebte

    Hierbei hat es nicht in den Blick genommen, dass selbst derjenige, der fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB besitzt, bei Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 Abs. 1 BGB haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07, NStZ 2009, 37; vom 15. November 2016 - 3 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 244, 245; BeckOGK/Götz, BGB, Stand: 01.07.2023, § 861 Rn. 3).
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