Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 21.03.2017

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5819
OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16 (https://dejure.org/2017,5819)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2017 - 4 U 166/16 (https://dejure.org/2017,5819)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 (https://dejure.org/2017,5819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 823 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 1 BGB; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 186 StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichung von Informationen über eine Person in der Presse aufgrund der sog. "Panama-Papers"

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung in Print- und Onlineausgaben einer Zeitung: Dringlichkeit für eine Unterlassungsverfügung; Rechtfertigung der Publikation rechtswidrig beschafften Materials zu sog. Panama Papers durch ein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichung von Informationen über eine Person in der Presse aufgrund der sogenannten "Panama-Papers"

  • rechtsportal.de

    Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichung von Informationen über eine Person in der Presse aufgrund der sogenannten "Panama-Papers"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit eines Presseberichts zu den Panama Papers

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Panama Papers - Rechtswidrige Erlangung von Dateien steht der Veröffentlichung bei öffentlichem Informationsinteresse nicht entgegen

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Panama Papers

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Pressebericht zu den »Panama Papers«

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Presseberichts zu den "Panama Papers"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit eines Süddeutsche-Artikels zu den "Panama Papers"

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Pressebericht über Panama Papers war überwiegend zulässig

  • landesrecht-bw.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 17
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (106)

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    22 f. - Sächsische Korruptionsaffäre BGH GRUR 2013, 312 Rnrn.

    Dies ergibt sich eindeutig aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa den Entscheidungen "IM Christoph" (GRUR 2013, 312) und "Sächsische Korruptionsaffäre" (GRUR 2014, 693) und dem Aufbau der dortigen Entscheidungsgründe; insbesondere prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB, ob also eine nicht erweisliche unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange (GRUR 2013, 312 Rnrn. 11 ff., insbesondere Rnrn. 15 ff., und GRUR 2014, 693 Rnrn. 22 ff., insbesondere Rn. 24).

    Gleich verfährt der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob angegriffene Äußerungen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig sind (BGH GRUR 2014, 693 Rnrn. 25 ff. und GRUR 2013, 312 Rnrn. 22 ff.).

    Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH NJW-RR 2008, 913 Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH NJW 2008, 2262 Rnrn. 34 f. m.w.N. und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre ); alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 m.w.N. - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob in der Sache eine Verdachtsberichterstattung angegriffen wird und wenn ja, ob deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa die Verortung der Prüfung der Verdachtsberichterstattung in den Entscheidungen "IM Christoph" - GRUR 2013, 312 Rnrn. 10 und 22 ff. - und "Sächsische Korruptionsaffäre" - GRUR 2014, 693 Rnrn. 21, 25 ff.).

    Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26, GRUR 2014, 693 Rn. 26 und GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen "IM Christoph" und "Sächsische Korruptionsaffäre" zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind.

    Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (GRUR 2013, 312 - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 - Sächsische Korruptionsaffäre , jeweils Rn. 26; ferner GRUR 2015, 96 Rnrn.

    Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 28 m.w.N.).

    Eigene Recherchen werden aber durch Vorveröffentlichungen anderer Medien nicht entbehrlich, sondern nur dann, wenn es sich um Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen ("Agenturprivileg") oder um Verlautbarungen amtlicher Stellen (Behörden, Gerichte) als sog. "privilegierte Quellen" handelt (BVerfG NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BGH GRUR 2013, 312 Rn. 29 u. 31; GRUR 2014, 693 Rn. 30; GRUR 2016, 532 Rn. 28; Soehring/Hoene, a.a.O., § 2 Tz. 20, 20a, 21, 21c m.w.N.).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Liegt eine Beeinträchtigung bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, ist dieser nicht ohne weiteres rechtswidrig, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, d. h. der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (siehe nur BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 28; BGH GRUR 2014, 693 Rnrn.

    Dies ergibt sich eindeutig aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa den Entscheidungen "IM Christoph" (GRUR 2013, 312) und "Sächsische Korruptionsaffäre" (GRUR 2014, 693) und dem Aufbau der dortigen Entscheidungsgründe; insbesondere prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB, ob also eine nicht erweisliche unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange (GRUR 2013, 312 Rnrn. 11 ff., insbesondere Rnrn. 15 ff., und GRUR 2014, 693 Rnrn. 22 ff., insbesondere Rn. 24).

    Gleich verfährt der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob angegriffene Äußerungen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig sind (BGH GRUR 2014, 693 Rnrn. 25 ff. und GRUR 2013, 312 Rnrn. 22 ff.).

    Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH NJW-RR 2008, 913 Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH NJW 2008, 2262 Rnrn. 34 f. m.w.N. und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre ); alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 m.w.N. - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob in der Sache eine Verdachtsberichterstattung angegriffen wird und wenn ja, ob deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa die Verortung der Prüfung der Verdachtsberichterstattung in den Entscheidungen "IM Christoph" - GRUR 2013, 312 Rnrn. 10 und 22 ff. - und "Sächsische Korruptionsaffäre" - GRUR 2014, 693 Rnrn. 21, 25 ff.).

    Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26, GRUR 2014, 693 Rn. 26 und GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen "IM Christoph" und "Sächsische Korruptionsaffäre" zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind.

    Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (GRUR 2013, 312 - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 - Sächsische Korruptionsaffäre , jeweils Rn. 26; ferner GRUR 2015, 96 Rnrn.

    Eigene Recherchen werden aber durch Vorveröffentlichungen anderer Medien nicht entbehrlich, sondern nur dann, wenn es sich um Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen ("Agenturprivileg") oder um Verlautbarungen amtlicher Stellen (Behörden, Gerichte) als sog. "privilegierte Quellen" handelt (BVerfG NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BGH GRUR 2013, 312 Rn. 29 u. 31; GRUR 2014, 693 Rn. 30; GRUR 2016, 532 Rn. 28; Soehring/Hoene, a.a.O., § 2 Tz. 20, 20a, 21, 21c m.w.N.).

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    11 f. - IM Christoph - NJW 2015, 782 Rn. 19 - Innenminister unter Druck - , GRUR 2016, 532 - Online-Archiv einer Tageszeitung - und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rnrn.

    Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26, GRUR 2014, 693 Rn. 26 und GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen "IM Christoph" und "Sächsische Korruptionsaffäre" zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind.

    Damit werden aber letztlich keine anderen Maßstäbe umschrieben wie für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung, was auch konsequent erscheint, denn es handelt sich beim "Gerücht" wie beim "Verdacht" um einen Anwendungsfall des in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsatzes, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, aber eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, zwar solange nicht untersagt werden darf, wie sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich gehalten werden darf (Art. 5 GG, § 193 StGB), eine Berufung hierauf aber stets voraussetzt, dass vor Aufstellung und Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden, wofür jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich ist, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (aus neuester Zeit BGH GRUR 2016, 532 Rn. 22, 24 - Online-Archiv einer Tageszeitung).

    38 f. - Pressebericht über Organentnahme; GRUR 2016, 532 Rnrn.

    Von diesem Zeitpunkt an tritt nämlich regelmäßig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, weil grundsätzlich kein überwiegendes Informationsinteresse an der Veröffentlichung von Vorwürfen anzuerkennen ist, die sich als nicht begründet erwiesen haben (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 272) und andernfalls das berechtigte Rehabilitationsinteresse des Betroffenen konterkariert würde, indem durch die erneute Äußerung des Verdachts zwangsläufig der Anklagevorwurf erneut wiedergegeben würde (OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 919, 920 f.; zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO: BGH GRUR 2016, 532 Rn. 32; KG in JW 1989, 397, 398; Prinz/Peters, ebenda; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Tz. 37 vgl. auch Senat, Urteil v. 02.10.2013, 4 U 78/13, Rn. 133 in Juris).

    Eigene Recherchen werden aber durch Vorveröffentlichungen anderer Medien nicht entbehrlich, sondern nur dann, wenn es sich um Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen ("Agenturprivileg") oder um Verlautbarungen amtlicher Stellen (Behörden, Gerichte) als sog. "privilegierte Quellen" handelt (BVerfG NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BGH GRUR 2013, 312 Rn. 29 u. 31; GRUR 2014, 693 Rn. 30; GRUR 2016, 532 Rn. 28; Soehring/Hoene, a.a.O., § 2 Tz. 20, 20a, 21, 21c m.w.N.).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    11 f. - IM Christoph - NJW 2015, 782 Rn. 19 - Innenminister unter Druck - , GRUR 2016, 532 - Online-Archiv einer Tageszeitung - und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rnrn.

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es wie auch sonst der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH NJW 2006, 601 Rn. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Rn. ; NJW 2009, 3580 Rn. 11 und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22 m.w.N.).

    Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31 und NJW 2012, 1643 Rn. 42; BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn, 22), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31; BGH NJW 2006, 601 Rn. 14 und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22).

    Eine in einer Veröffentlichung enthaltene Äußerung ist stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist und darf nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst werden (st. Rspr.; aus neuerer Zeit etwa BGH NJW 2014, 3154 Rn. 13; VersR 2016, 938 Rn. 11; VersR 2017, 104 Rn. 12; Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22).

    Bei Aussagen, welche die Privatsphäre betreffen, ist für die Abwägung vielmehr von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 - Fall Helnwein; BGH, Urteil v. 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 16).

    Dieser Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt; er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als "privat" eingestuft werden (BGH, Urteil v. 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 9).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Dabei kommt es maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem dieser Zweck verfolgt wird (BVerfG, a.a.O., Rn. 57 in juris; BGH, a.a.O. Rn. 20; Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 130 in juris = AfP 2015, 450, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschl. des BGH vom 16.08.2016, VI ZR 427/15).

    Ein derartig hohes, auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter/erlangter Informationen ausnahmsweise rechtfertigendes überragendes Interesse der Allgemeinheit ist insbesondere bei gewichtigen gesellschaftspolitischen Themen zu bejahen (wie etwa Tierschutz - OLG Hamm OLGR 2004, 345 = ZUM-RD 2004, 579 und LG Hamburg, Urteil vom 28.8.2009, 324 O 864/06 - juris; Verschwendung von Steuergeldern - OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013, 15 U 53/13 - juris; "Lohndumping" mittels Einsatz von Werkverträgen durch ein führendes deutsches, international renommiertes Industrieunternehmen - Senat, Urteil vom 8.7.2015, 4 U 182/14; Renner/Baumann, AfP 2015, 285, 287 rechte Spalte unter aa)).

    Soweit eine rechtswidrige Beschaffung / Weitergabe von Informationen stattgefunden hat, kann sich mithin nur die Person, in deren Rechte eingegriffen wird, hierauf berufen, nicht hingegen kann die Verletzung der Rechte Dritter geltend gemacht werden, auch nicht als in der Abwägung mit dem aus der Meinungsfreiheit abzuwägenden Informationsinteresse zu berücksichtigender Gesichtspunkt (BVerfG NJW 2005, 883 Rn. 13 in Juris; Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 149 in juris: Sind Filmaufnahmen durch Verletzung des Hausrechts und/oder des Unternehmenspersönlichkeitsrechts eines Unternehmens rechtswidrig beschafft worden, kann das Unternehmen zwar dieses geltend machen, nicht hingegen, dass auch das Persönlichkeitsrecht - konkret: das Recht am eigenen Bild - der Mitarbeiter verletzt worden ist).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt deutlich von denen, die der "Wallraff"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 116), der Entscheidung "Innenminister unter Druck" des Bundesgerichtshofs (VI ZR 490/12) und der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 (4 U 182/14) zu Grunde lagen.

    Da nach den oben unter a) dargestellten Grundsätzen bei der für die Entscheidung, ob eine Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig ist, vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden muss, in welchem Maße Rechte eines Betroffenen bei der rechtswidrigen Beschaffung verletzt worden sind und welcher Art der Rechtsbruch ist (siehe insbesondere BVerfGE 66, 116 Rn. 55), ist hier zu beachten, dass - wie oben unter aa) (2) (b) (aa) dargestellt - eine in diesem Zusammenhang zum Nachteil des Klägers begangene Straftat nicht festgestellt werden kann (vgl. zu diesem Kriterium auch Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rnrn.

    Für die Verbreitung eines "Gerüchts" gilt insoweit nichts anderes wie für das Verbreiten eines "Verdachts" (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia"; BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef; Senat, Urteile v. 02.10.2013, 4 U 78/13, Rn. 123 in Juris, und vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 190 in Juris; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 18, 23 ff; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 207).

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Das Phänomen der in "Steuerparadiesen" begründeten und unterhaltenen "Briefkastenfirmen" ("Offshore-Firmen") stellt nicht nur eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage dar; vielmehr handelt es sich bei diesem "Geschäftsmodell" darüber hinaus in den Augen eines (zumindest) erheblichen Teils der Allgemeinheit um einen Missstand von erheblichem Gewicht, der im Sinne der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 - "Wallraff"; BGH NJW 2015, 782 = AfP 2014, 534 - Innenminister unter Druck) ein überragendes öffentliches (Informations-)Interesse in Bezug auf hierzu erlangte Informationen begründen kann, auch wenn sich das publizierende Presseorgan an einer rechtswidrigen Beschaffung der Informationen beteiligt hat und durch diese keine rechtswidrigen Verhaltensweisen des Betroffenen aufgedeckt werden.

    11 f. - IM Christoph - NJW 2015, 782 Rn. 19 - Innenminister unter Druck - , GRUR 2016, 532 - Online-Archiv einer Tageszeitung - und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rnrn.

    Danach schützen zwar weder das Grundrecht der Pressefreiheit noch das der Freiheit der Meinungsäußerung die rechtswidrige Beschaffung von Informationen (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741, Rn. 54 in juris - "Wallraff-Urteil"); dennoch fällt die Verbreitung und Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE, a.a.O., Rn. 55 in juris; BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, Rn. 20 = NJW 2015, 782 - Innenminister unter Druck -).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt deutlich von denen, die der "Wallraff"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 116), der Entscheidung "Innenminister unter Druck" des Bundesgerichtshofs (VI ZR 490/12) und der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 (4 U 182/14) zu Grunde lagen.

    Mithin kann der Beurteilung nur zu Grunde gelegt werden, dass die Weitergabe der "abgegriffenen" Daten durch den Informanten an die (inländischen) Beklagten allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte, weil diese dadurch an einem Eingriff in das von diesem umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe nur BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, Rn. 15 m.w.N.) als Ausprägung des Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre (BGH NJW 2004, 762, 765 m.w.N.) mitwirkten.

    Dem eingescannten Pass, aber auch den sich aus diesem ergebenden einzelnen Daten, kommt mithin aufgrund seiner/ihrer Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen der Berichterstattung zu (vgl. BGH, VI ZR 490/12, Rn. 30 für das Mittel des Zitats).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Danach hängt bei Tatsachenbehauptungen die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 und NJW 2003, 1109, 1110) -, unwahre dagegen nicht (siehe nur BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33).

    Dabei kann das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist (BVerfG NJW 2012, 1643 Rnrn. 41 f. und NJW 2004, 277, 278; Soehring/Hoene, a.a.O., § 20 Tz. 9b).

    Die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil hängt davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359, NJW 2012, 1643 Rn. 33 und GRUR 2013, 193 Rn. 25; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.).

    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Rn. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Rn. 34; BGH NJW 2009, 1872 Rnrn.

    Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31 und NJW 2012, 1643 Rn. 42; BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn, 22), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31; BGH NJW 2006, 601 Rn. 14 und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Das Phänomen der in "Steuerparadiesen" begründeten und unterhaltenen "Briefkastenfirmen" ("Offshore-Firmen") stellt nicht nur eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage dar; vielmehr handelt es sich bei diesem "Geschäftsmodell" darüber hinaus in den Augen eines (zumindest) erheblichen Teils der Allgemeinheit um einen Missstand von erheblichem Gewicht, der im Sinne der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 - "Wallraff"; BGH NJW 2015, 782 = AfP 2014, 534 - Innenminister unter Druck) ein überragendes öffentliches (Informations-)Interesse in Bezug auf hierzu erlangte Informationen begründen kann, auch wenn sich das publizierende Presseorgan an einer rechtswidrigen Beschaffung der Informationen beteiligt hat und durch diese keine rechtswidrigen Verhaltensweisen des Betroffenen aufgedeckt werden.

    Danach schützen zwar weder das Grundrecht der Pressefreiheit noch das der Freiheit der Meinungsäußerung die rechtswidrige Beschaffung von Informationen (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741, Rn. 54 in juris - "Wallraff-Urteil"); dennoch fällt die Verbreitung und Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE, a.a.O., Rn. 55 in juris; BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, Rn. 20 = NJW 2015, 782 - Innenminister unter Druck -).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt deutlich von denen, die der "Wallraff"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 116), der Entscheidung "Innenminister unter Druck" des Bundesgerichtshofs (VI ZR 490/12) und der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 (4 U 182/14) zu Grunde lagen.

    Da nach den oben unter a) dargestellten Grundsätzen bei der für die Entscheidung, ob eine Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig ist, vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden muss, in welchem Maße Rechte eines Betroffenen bei der rechtswidrigen Beschaffung verletzt worden sind und welcher Art der Rechtsbruch ist (siehe insbesondere BVerfGE 66, 116 Rn. 55), ist hier zu beachten, dass - wie oben unter aa) (2) (b) (aa) dargestellt - eine in diesem Zusammenhang zum Nachteil des Klägers begangene Straftat nicht festgestellt werden kann (vgl. zu diesem Kriterium auch Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rnrn.

    143, 147 f. in juris), und dass - wie das Landgericht auf LGU S. 39 f. zutreffend und insoweit von der Berufung nicht angegriffen feststellt - die Beklagten anders als der Autor Wallraff im der Entscheidung BVerfGE 66, 116 zu Grunde liegenden Fall und anders als der Reporter der Fernsehanstalt in dem der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 zu Grunde liegenden Fall nicht selbst in eine Vertrauenssphäre eingedrungen sind und auch nicht etwa den Informanten von sich aus angesprochen oder versucht haben, ihn durch das Versprechen von Geldbeträgen zur (rechtswidrigen) Beschaffung und Weitergabe vertraulicher Informationen zu veranlassen, sie vielmehr "nur" auf dessen Angebot, Informationen zu liefern, sofern diese veröffentlicht würden, eingegangen sind.

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    An ihr Vorliegen sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816; BGH NJW 2009, 1872 Rn. 18 m.w.N.).

    Liegt keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, ist über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung zu entscheiden (BVerfG NJW 2013, 3021 Rn. 18 und NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872 Rn. 22).

    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Rn. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Rn. 34; BGH NJW 2009, 1872 Rnrn.

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es wie auch sonst der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH NJW 2006, 601 Rn. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Rn. ; NJW 2009, 3580 Rn. 11 und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Bei Werturteilen gilt für die Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs einerseits mit dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit andererseits, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig dann hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten hat, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt (BVerfG NJW 2008, 358, 359 und NJW 2009, 3016 Tz. 28; BGH NJW 2003, 1308, 1310, jew. m.w.N.), wobei der Begriff "Schmähkritik" eng zu definieren ist (BVerfG AfP 2013, 389 Rn. 21 in Juris; BVerfG NJW 2013, 3021 Rn. 15).

    Liegt keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, ist über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung zu entscheiden (BVerfG NJW 2013, 3021 Rn. 18 und NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872 Rn. 22).

    Die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil hängt davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359, NJW 2012, 1643 Rn. 33 und GRUR 2013, 193 Rn. 25; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.).

    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Rn. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Rn. 34; BGH NJW 2009, 1872 Rnrn.

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

  • BGH, 15.01.1963 - 1 StR 478/62

    Verwicklung eines Ministers in die "Call-Girl-Affäre" - Führen des

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff

  • OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wahlkampf

  • OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe einer Email in

  • OLG Köln, 19.11.2013 - 15 U 53/13

    Ansprüche gegen den Betreiber einer Onlineausgabe einer norwegischen Tageszeitung

  • OLG München, 13.07.1989 - 29 U 2063/89

    Werner Mauss

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über die Mitwirkung als

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 335/14

    Verfassungsbeschwerden gegen die Berichterstattung über die Adoptivtöchter eines

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 274/04

    Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 153/13

    Maßstab bei herabwürdigender Äußerung

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

  • BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04

    Recht einer GmbH am eigenen Bild

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03

    Verurteilung eines Presseunternehmens zur Unterlassung einer erneuten

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • EGMR, 17.12.2004 - 49017/99

    Pedersen u. Baadsgaard / Dänemark

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

  • OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13

    Gepixeltes Bild - Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung:

  • OLG München, 22.01.2004 - 29 U 4872/03

    Möglicher Wettbewerbsverstoß bei verdeckter journalistischer Recherche

  • EGMR, 17.04.2014 - 5709/09

    Die Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 352/91

    Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Großbank bei internem Rundschreiben der

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZR 427/15

    Versteckte Kamera bei Daimler - Entscheidung zugunsten des SWR

  • BGH, 20.06.1978 - VI ZR 66/77

    Ersatzansprüche eines Bankkunden wegen Fehlmeldungen einer zentralen

  • BGH, 25.11.1986 - VI ZR 269/85

    Zulässigkeit der plakativen Einblendung eines Etiketts während einer

  • BVerfG, 15.04.2002 - 1 BvR 680/02

    Gestattung anonymisierter Fernsehaufnahmen vor Beginn der Verhandlung in einem

  • OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12

    Personenvereinigung - Unterlassungsanspruch: Verletzung der Rechte einer

  • KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch

  • OLG Hamburg, 28.09.2004 - 7 U 60/04

    Zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung von Privatbildern und -adresse eines

  • OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine unwahre

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 174/72

    Brüning-Memoiren I

  • OLG Brandenburg, 05.02.2003 - 1 U 18/02

    Grenzen der identifizierbaren Darstellung von Personen in der

  • BVerfG, 10.04.2003 - 1 BvR 697/03

    Keine eA gegen Auflage zur Anonymisierung des im Sitzungssaal aufgenommenen

  • OLG München, 18.01.2002 - 21 U 3164/01

    Auskunft und Geldentschädigung wegen Verteilung von Flugblättern im Vorfeld der

  • OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 23 U 212/01

    Grenzen der Medienberichterstattung über Gerüchte

  • LG Hamburg, 28.08.2009 - 324 O 864/06

    Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Bilder

  • OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08

    Unterlassungsklage wegen persönlichkeitsrechtsverletzender

  • OLG Dresden, 13.11.1997 - 4 U 1392/97

    Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises in der Presse bei Freispruch

  • LG Hamburg, 23.05.2008 - 324 O 38/08

    Schutz einer politischen Partei vor Presseberichterstattung: Veröffentlichung des

  • OLG Jena, 16.08.2000 - 3 W 486/00

    Untersagung eines Internetaufrufs

  • OLG München, 30.05.1996 - 21 W 1564/96

    Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Verdeckte

  • LG München I, 13.09.1982 - 9 O 16383/82

    Fall Langemann

  • RG, 06.03.1906 - 188/06

    Wird im Falle der Wiedergabe eines ehrenrührigen Gerüchts das Vorliegen des

  • RG, 17.11.1891 - 2983/91

    1. Beleidigung durch Verbreitung von Gerüchten. 2. Inwiefern ist der Redakteur

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 69/99

    "SOOOO... BILLIG!"?

  • OLG Koblenz, 23.02.2011 - 9 W 698/10

    "widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit"

  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 78/07

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG bei Hinnahme eines

  • LG München I, 11.05.2016 - 9 O 3610/16

    Schutz des Rechts am eigenen Bild bei öffentlichen Personen

  • OLG Nürnberg, 22.10.2019 - 3 U 1523/18

    Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit

    Das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, kann ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017 - 4 U 166/16, Rn. 95).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2019 - 6 U 105/18

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über private rechtsextreme Chat-Beiträge

    Auf die Rechtfertigung einer Berichterstattung nach diesen Grundsätzen kommt es nur an, wenn und solange der Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen ungeklärt ist (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, Rn. 38 - Pressebericht über Organentnahme), nicht aber, wenn die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen erweislich wahr sind bzw. - im Verfahren der einstweiligen Verfügung - ihr Wahrheitsgehalt glaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2007 - 1 U 13/06, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 90 - "Panama Papers").

    Der Kläger hat für seine anderslautenden Mutmaßungen keinen Beweis angeboten, was zu seinen Lasten geht (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 57 - "Panama Papers"; Söder in BeckOK zum Informations- und Medienrecht, 22. Edition, Stand:01.11.2018, § 823 BGB Rn. 185).

    Diese - wahren - Angaben lassen keine hinreichend präzisen Rückschlüsse auf die genaue Wohnanschrift des Klägers zu, die die Eignung des Wohnsitzes als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigen könnten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 104 - "Panama Papers").

  • OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verbreitung eines Gerüchts; Abrufbarkeit in

    Für die Verbreitung eines "Gerüchts" gilt insoweit nichts Anderes wie für das Verbreiten eines "Verdachts" (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef; Senat, Urteile v. 02.10.2013, 4 U 78/13, juris Rn. 123, und vom 08.07.2015, 4 U 182/14, juris Rn. 190 Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 18, 23 ff; Wenzel-Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 207 - zum Ganzen zusammenfassend: Senat, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, juris Rn. 145 - Panama Papers ).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 08.02.2017 (4 U 166/16, juris Rn, 147 - Panama Papers) ausgeführt hat, können die Anforderungen an die Zulässigkeit der Mitteilung eines "Gerüchts" nicht geringer sein als diejenigen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung; die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen ist in beiden Fällen gleich (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1269, 1270 Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220).

  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 132/22
    Der Senat hat auf diese Grundsätze schon im Beschluss vom 27. April 2023 (Bl. 323 ff. des Senatshefts) hingewiesen (siehe erneut etwa auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2019 - 6 U 105/18, GRUR-RS 2019, 1434 Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/16, GRUR-RS 2017, 103495 Rn. 82 sowie auch die alternative Prüfung von Wahrheitsbeweis und Verdachtsberichterstattung als eigenständige Prüfungspunkte etwa bei BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 - Sächsische Korruptionsaffäre Rn. 24 f. und vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 - IM Christoph, Rn. 13 ff. und 22 ff.).
  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

    Die vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze aus der sogenannten "Stolpe-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Abwägung im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen sind, die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, da es dem Äußernden freisteht, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht (vgl. BVerfGE 114, 339, 350 f. , juris Rn. 34 ff.), betreffen dagegen den Fall einer offenen mehrdeutigen Aussage (so auch OLG Köln, AfP 2015, 440, 441, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf, AfP 2014, 70, 73, juris Rn. 41; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/16, juris Rn. 187; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., § 16 Rz. 88; aA wohl Meyer in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 40. Abschnitt Rn. 23) und passen zudem nicht zu dem einmaligen Vorgang des Abdrucks einer Gegendarstellung.
  • OLG Dresden, 02.06.2020 - 4 U 51/20

    Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über den Kämmerer einer Gemeinde

    Die häusliche, ins Detail gehende Beschreibung eines privaten Anwesens unter Mitteilung des Wohnorts des Betroffenen betrifft hiernach fraglos dessen Privatsphäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 104, juris).

    Gegen die Verbreitung und Aufstellung derartiger Gerüchte ist der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt wie gegen das Verbreiten eines "Verdachts" (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Juni 2002 - 1 U 6/02 -, juris), weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, die den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia" BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, juris Rn 145; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 U 32/15 -, juris; Senat Urteil vom 21. August 2018 - 4 U 255/18 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Dresden, 06.01.2021 - 4 U 1928/20

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Anhörung kann nachgeholt werden!

    Diese reichen von vier Wochen bzw. einem Monat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.1.2015 - 6 U 156/14 - juris; vgl. im Übrigen die Verweise auf nicht veröffentlichte Rechtsprechung der OLGe Koblenz und Köln sowie des KG bei Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. Kap 12 Rn 145) über fünf Wochen (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2014 - 7 W 141/14 - juris) bis zu 8 Wochen bzw. zwei Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 35 - 36, juris Senat, Urteil vom 27. November 2018 - 4 U 1282/18 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2019 - 4 U 214/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes:

    Wie das Landgericht auf Seite 12 unter A. III. 3. a) zutreffend ausgeführt hat, liegt ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig erst bei einem Zeitraum von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung vor (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, NJOZ 2017, 1424 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, 4 U 101/15, juris Rn. 86 = AfP 2016, 368 = NJW-RR 2016, 932 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.08.2020 - 4 U 54/20

    Aussagen in einer Tageszeitung verstoßen zum Teil gegen das Persönlichkeitsrecht

    Derartige "wertneutrale Falschdarstellungen" begründen keine Unterlassungsansprüche (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, juris Rdn. 166; OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2018, 4 U 1214/18, juris Rdn. 7).
  • OLG Dresden, 10.03.2022 - 4 W 94/22

    Vorläufige Unterlassung von Äußerungen in einer Berichterstattung;

    Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH VersR 2016, 938 Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 149 - 150, juris).

    Dies ist eine Frage des Einzelfalles, für die sich gleichwohl in der Rechtsprechung Regelfristen herausgebildet haben, bei deren Überschreitung von einer Selbstwiderlegung auszugehen ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.1.2015 - 6 U 156/14 - juris; vgl. im Übrigen die Verweise auf nicht veröffentlichte Rechtsprechung der OLGe Koblenz und Köln sowie des KG bei Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. Kap 12 Rn 145 weitergehend OLG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2014 - 7 W 141/14 - juris OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 35 - 36, juris).

  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22

    Unterlassungsansprüche wegen zweier Presseberichterstattungen über die

  • OLG Dresden, 14.02.2023 - 4 U 2331/22

    Seenotrettungsverein gewinnt gegen AfD-Kreisverband

  • OLG Dresden, 27.11.2018 - 4 U 1282/18

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung wegen Unterlassung einer

  • LG Frankfurt/Main, 01.06.2018 - 3 T 4/18

    Anspruch eines ehrenamtlich tätigen Mitarbeiters gegen seinen Auftraggeber auf

  • LG Frankfurt/Main, 16.05.2019 - 3 O 184/17

    Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten bei einer Berichterstattung

  • OLG Dresden, 03.08.2023 - 4 U 524/23

    Zulässigkeit einer Klage gegen Äußerungen in Anträgen eines Gemeinderatsmitglieds

  • OLG Dresden, 15.02.2021 - 4 U 2196/20

    Anspruch auf vorläufige Löschung einer Äußerung im Internet Vorwurf eines gegen

  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Berichterstattung über

  • OLG Dresden, 10.08.2021 - 4 U 1156/21

    Anspruch auf Unterlassung gegenüber Nachrichtenportal

  • OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 255/18

    Zulässigkeit und zulässiger Umfang einer Verdachtsberichterstattung in der Presse

  • OLG Dresden, 28.03.2023 - 4 U 944/22

    Unterlassungsansprüche hinsichtlich verschiedener Äußerungen in einem Buch über

  • OLG Köln, 17.11.2023 - 15 W 134/23
  • OLG Dresden, 15.08.2022 - 4 U 1083/22

    Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung Zurechnung einer Äußerung eines

  • OLG Dresden, 14.10.2019 - 4 U 2001/19

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • OLG Dresden, 21.06.2022 - 4 W 338/22

    1. Slogans und schlagwortartige Äußerungen enthalten regelmäßig keine

  • OLG Dresden, 16.08.2021 - 4 U 1576/21

    1. Die Formulierung in einer Berichterstattung, ein Umstand werde

  • LG Ellwangen/Jagst, 31.08.2022 - 1 O 50/22

    Kerntheorie im Rahmen des § 322 Abs. 1 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • LG Köln, 16.01.2019 - 28 O 369/18
  • OLG Dresden, 21.07.2020 - 4 W 242/20

    Einstweilige Verfügung abgelehnt: Beschwerdeentscheidung als Beschluss oder

  • OLG Dresden, 11.09.2018 - 4 U 1214/18

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen der unwahren Behauptung, er

  • AG Heilbronn, 01.03.2021 - 8 C 412/21

    WEG-Verwalter - schlechte Bewertung im Internet durch WEG

  • OLG Dresden, 02.12.2019 - 4 U 2001/19
  • OLG Stuttgart, 25.09.2023 - 4 W 42/23
  • LG Hamburg, 18.09.2017 - 324 O 401/17

    Einstweilige Verfügung: Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags unter

  • OLG Frankfurt, 05.09.2018 - 16 W 33/18

    Äußerungsrecht: Unzulässige Aussage über Sposorengelder

  • AG Gengenbach, 19.02.2019 - 111 C 8/19

    Einstweiliger Rechtsschutz: Rechtsweg für Anspruch auf Unterlassung von

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11937
OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16 (https://dejure.org/2017,11937)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.03.2017 - 4 U 166/16 (https://dejure.org/2017,11937)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. März 2017 - 4 U 166/16 (https://dejure.org/2017,11937)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Möbelhäuser, Ausstellungsstücke, Ausstattungsvarianten, Preisauszeichnung, Einzelpreise, Gesamtpreis, Verkaufspreis, Endpreis, Anbieten von Ware, einheitliches Leistungsangebot, spürbare Beeinträchtigung, geschäftliche Entscheidung, Anlockwirkung, richtlinienkonforme ...

  • damm-legal.de

    Irreführende Preisangaben für ausgestellte Möbelstücke

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verpflichtung zur Preisauszeichnung bei Ausstellungsstücken in einem Möbelhaus

  • kanzlei.biz

    In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis ausgezeichnet werden

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Möbelhäuser; Ausstellungsstücke; Ausstattungsvarianten; Preisauszeichnung; Einzelpreise; Gesamtpreis; Verkaufspreis; Endpreis; Anbieten von Ware; einheitliches Leistungsangebot; spürbare Beeinträchtigung; geschäftliche Entscheidung; Anlockwirkung; richtlinienkonforme ...

  • rechtsportal.de

    Umfang der Verpflichtung zur Preisauszeichnung bei Ausstellungsstücken in einem Möbelhaus

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Gesamtpreisangabe für ausgestellte Möbelstücke

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gesamtpreis muss ausgezeichnet werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Gesamtpreis muss bei Ausstellungsstücken ausgezeichnet werden

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Werben mit Gesamtausstattungen: Gesamtpreis ist Pflicht

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Irreführende Preisangaben für ausgestellte Möbelstücke

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Im Verkaufsraum ausgestellte Möbelstücke müssen mit Gesamtpreis für das gesamte Ausstellungsstück ausgezeichnet werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Preisangaben für ausgestellte Möbelstücke

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ausgestellte Möbelstücke: Gesamtpreis muss ausgezeichnet werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausgestellte Möbelstücke: Gesamtpreis muss ausgezeichnet werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesamtpreis muss ausgezeichnet werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sofaecke zum Schnäppchenpreis? - Möbelhändler muss bei zum Verkauf ausgestellten Möbelstücken den Gesamtpreis angeben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesamtpreis muss bei Ausstellungsstücken ausgezeichnet werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Möbelhaus muss Gesamtpreis angeben, Teilpreise nicht ausreichend

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Ausstellungsstücke müssen Gesamtpreis ausweisen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Gesamtpreis muss ausgezeichnet werden

  • datev.de (Kurzinformation)

    Bei Möbelstücken muss Gesamtpreis ausgezeichnet werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 409
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 29/15

    Hörgeräteausstellung - Wettbewerbsverstoß: Preisangabenrichtlinie als alleinige

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16
    § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV habe ausweislich der Entscheidung des BGH, Urteil vom 10.11.2016 - I ZR 29/15 - Hörgeräteausstellung seine (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG, die besondere Aspekte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG regele.

    Ebenso wenig folgt daraus, dass in § 1 Abs. 1 PAngV durch Art. 11 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 mit Wirkung vom 21.3.2016 das Wort "Letztverbraucher" durch die Wendung "Verbraucher gem. § 13 des BGB" ersetzt worden ist, eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2017, 286, 287 - Hörgeräteausstellung ).

    Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (BGH GRUR 2017, 286, 287/288 - Hörgeräteausstellung ).

    Denn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das Angebot gültig bleibt, angibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 30 - Citroën/ZLW ; BGH GRUR 2017, 286, 288 - Hörgeräteausstellung; Büscher, Aus der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Lauterkeitsrecht seit Ende 2015, GRUR 2017, 105, 110/111).

    Da die Richtlinie 98/6/EG jedoch - wie bereits ausgeführt - besondere Aspekte gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG regelt, kann die Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich des hier in Rede stehenden Aspekts nicht zur Anwendung kommen (vgl. BGH GRUR 2017, 286, 288 - Hörgeräteausstellung ).

  • EuGH, 07.07.2016 - C-476/14

    Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 98/6/EG und

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16
    Die Richtlinie 98/6/EG regelt so im Zusammenhang mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Verkaufsangeboten besondere Aspekte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und geht damit deren Vorschriften vor (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 42 bis 45 - Citroën/ZLW ).

    Denn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das Angebot gültig bleibt, angibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 30 - Citroën/ZLW ; BGH GRUR 2017, 286, 288 - Hörgeräteausstellung; Büscher, Aus der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Lauterkeitsrecht seit Ende 2015, GRUR 2017, 105, 110/111).

    Dieser Verkaufspreis ist der Endpreis, der als solcher notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten muss, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH GRUR 2016, 945, 946 - Citroen/ZLW ) - und dies ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt (Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 35. Aufl., § 1 PAngV Rn. 15).

    Denn dieser ermöglicht es ihm, den in einer Werbung angegebenen Preis zu beurteilen und mit dem Preis anderer ähnlicher Erzeugnisse zu vergleichen und somit, gemäß dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/6/EG, anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen (EuGH GRUR 2016, 945, 946 Rn. 31 - Citroën/ZLW ).

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16
    Soweit die Vorschrift Unternehmer zur Angabe des Endpreises beim Warenhandel - und hierum und nicht um das Angebot von Dienstleistungen (allein hierzu BGH GRUR 2015, 1240 - Zauber des Nordens ) geht es vorliegend - verpflichtet, hat sie ihre Grundlage in Art. 1 und 2 Buchst. a, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG.

    Es genügt gerade nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln (BGH GRUR 2015, 1240, 1243 - Der Zauber des Nordens ).

  • BGH, 18.12.2014 - I ZR 129/13

    Schlafzimmer komplett - Wettbewerbsverstoß im Möbelhandel: Blickfangwerbung für

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16
    Dieser Begriff erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH GRUR 2014, 196, 198 - Trento Sviluppo ; BGH GRUR 2015, 698, 700 - Schlafzimmer komplett ) oder die sich anschließende engere Auswahl einzelner Produkte im Ladenlokal.
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16
    Werden - wie hier - unter Verstoß gegen § 3a UWG Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit nämlich ohne weiteres erfüllt (vgl. BGH GRUR 2016, 516, 520 - Wir helfen im Trauerfall ).
  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 17/13

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Marken-Elektro-Geräte ohne Angabe der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16
    Denn § 5a Abs. 2 UWG dient der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 8 f. k- Typenbezeichnung ).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/12

    Trento Sviluppo und Centrale Adriatica - 'Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16
    Dieser Begriff erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH GRUR 2014, 196, 198 - Trento Sviluppo ; BGH GRUR 2015, 698, 700 - Schlafzimmer komplett ) oder die sich anschließende engere Auswahl einzelner Produkte im Ladenlokal.
  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 81/15

    Repair-Kapseln - Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel:

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16
    Der nun geltende § 3 a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 11 - Repair-Kapseln ).
  • BGH, 07.03.2013 - I ZR 30/12

    Grundpreisangabe im Supermarkt

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16
    Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher i.S.d. § 3a UWG dar (u.a. BGH GRUR 2013, 850 - Grundpreisangabe im Supermarkt ).
  • OLG Hamm, 16.08.2018 - 4 U 79/17

    Wettbewerbsrecht: Zum Biker in acht Tagen

    Eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG ist bereits die Entscheidung, sich mit dem Angebot des Werbenden überhaupt näher zu befassen (EuGH GRUR 2014, 196, 198; BGH GRUR 2015, 698 (700); Senat, Urteil vom 21.03.2014 - 4 U 166/16).

    Hierbei genügt als geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG bereits die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit dem Angebot des Werbenden überhaupt näher zu befassen (EuGH GRUR 2014, 196, 198; BGH GRUR 2015, 698 (700); Senat, Urteil vom 21.03.2014 - 4 U 166/16).

  • LG Dortmund, 11.12.2019 - 10 O 31/19
    Die Vorschrift des § 1 Abs. 1, S. 1, 1. Variante PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG dar (BGH GRUR 2013, 850; OLG Hamm GRUR-RR 2017, 409).

    Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das Angebot gültig bleibt, angibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zudem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (EuGH, GRUR 2016, 945, Rn. 30; BGH GRUR 2017, 286 (288); OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 409 (410)).

  • OLG Hamburg, 24.01.2019 - 3 U 130/18

    Anforderungen an Werbung für Koppelungs-Mobilfunkangebot im Internet

    Er ist aber - soweit es Waren betrifft - richtlinienkonform am Maßstab der Artt. 1, 2 und 3 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher in deren Auslegung durch den EuGH auszulegen (EuGH, GRUR 2016, 945, Rn. 30, 47 - Citroën/ZLW; BGH, WRP 2017, 296, Rn. 12 - Hörgeräteausstellung; OLG Hamm, WRP 2017, 1126, Rn. 30; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, Rn. 3 zu § 1 PAngV).
  • LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19

    Tichy unterliegt Claudia Roth

    Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne von §§ 935, 940 ZPO ist zu bejahen, da die Eilbedürftigkeit in der Gefahr der jederzeitigen Wiederholung der angegriffenen Äußerung besteht und eine Selbstwiderlegung in Form eines zu langen Zuwartens des Klägers nicht gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2017 - 4 U 166/16, Rn. 35, juris).
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