Weitere Entscheidungen unten: BGH, 07.05.2009 | BAG, 23.02.2010 | BGH, 17.11.2009

Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,987
BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08 (https://dejure.org/2009,987)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2009 - IX ZR 237/08 (https://dejure.org/2009,987)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2009 - IX ZR 237/08 (https://dejure.org/2009,987)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,987) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Keine Erledigungsgebühr für die anwaltliche Mitwirkung bei der Abgabe der Sache von der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anfallen einer Zusatzgebühr im Fall einer Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch anwaltliche Mitwirkung und Weiterleitung der Sache an eine Behörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit

  • Anwaltsblatt

    RVG VV Nr. 4141
    Keine Zusatzgebühr: Abgabe an Verwaltungsbehörde keine Einstellung

  • Judicialis

    RVG Anlage 1.4.1.5; ; RVG Anlage 1.5.1; ; RVG § 17; ; OWiG § 43 Abs. 1; ; StPO § 170 Abs. 2

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Keine Zusatzgebühr bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Nr. 4141 RVG VV
    Vergütung - Keine Zusatzgebühr bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfallen einer Zusatzgebühr im Fall einer Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch anwaltliche Mitwirkung und Weiterleitung der Sache an eine Behörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Verweigerung der Befriedungsgebühr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    4141 bei anschließendem OWi-Verfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Keine "zusätzliche Gebühr" bei anschließendem Bußgeldverfahren nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Nr. 4141 RVG VV
    Vergütung - Keine Zusatzgebühr bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1209
  • MDR 2010, 413
  • AnwBl 2010, 140
  • Rpfleger 2010, 158
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.2008 - IX ZR 174/07

    Voraussetzungen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens" bereits durch eine Einlassung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfüllt werden (BGH, Urt. v. 18. September 2008 - IX ZR 174/07, NJW 2009, 368, 369 Rn. 13); so war es auch im vorliegenden Fall.
  • LG Oldenburg, 11.07.2008 - 13 S 208/08

    Zum Erledigungsbeitrag bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2009, 40 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstehe auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgebe.
  • AG Nettetal, 01.06.2007 - 17 C 143/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Befriedungsgebühr bei Einstellung des

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • AG Lemgo, 08.10.2008 - 20 C 283/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • AG Osnabrück, 04.01.2008 - 31 C 421/07

    Anspruch auf Zahlung einer Erledigungsgebühr bei Teileinstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • AG München, 07.07.2006 - 155 C 11172/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Begriff der Angelegenheit, Verfahrenseinstellung durch

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • BGH, 14.04.2011 - IX ZR 153/10

    Verteidigergebühr: Anfall einer zusätzlichen Gebühr bei vorläufiger Einstellung

    a) Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (BT-Drucks. 15/1971, S. 227; BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209 Rn. 10).

    Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08, aaO).

  • AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 C 3942/13

    Zu den Anforderungen des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG

    3 Dabei teilt das Gericht die Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az. IX ZR 237/08), dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG vor der Novellierung die Gebühr nicht anfallen sollte, wenn nach Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO eine Verweisung an die Ordnungsbehörde gem. § 43 OWiG erfolgte.
  • OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Zusätzliche Gebühr wegen Mitwirkung an der

    Für die Beurteilung kommt es daher einzig darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (zu den denkbaren Mitwirkungshandlungen, siehe: Burhoff, a.a.O, VV 4141, Rz 7; Schneider/Wolf, a.a.O, VV 4141, Rz 31; Gerold/Schmidt, a.a.O, VV 4141, Rz 6 und 7; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Auflage 2007, VV 4141-4142, Rz 124; BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 237/08, zitiert nach , zur Einlassung im Ermittlungsverfahren).
  • LG Wuppertal, 26.07.2011 - 16 S 10/11

    Möglichkeit der Rückforderung einer durch eine Rechtsschutzversicherung bewusst

    Am 5.11.2009 fällte der Bundesgerichtshof - in anderer Sache - ein Urteil, in dem er feststellte, dass die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG dann nicht verdient ist, wenn das Verfahren - wie hier - als Bußgeldverfahren weitergeführt wird (Az. IX ZR 237/08; NJW 2010, 1209).

    Denn nach der - insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand bereits zum Zeitpunkt der Zahlung kein Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, da diese Gebühr aufgrund der Weiterführung des Verfahrens als Bußgeldverfahren nicht verdient war (Urteil vom 5.11.2009, Az. IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209).

  • LG Bad Kreuznach, 02.09.2010 - 2 Qs 72/10

    Verteidigervergütung: Gebührenanspruch bei teilweiser Ablehnung der Eröffnung vor

    Auch dann fällt eine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht an (vgl. BGH NJW 2010, 1209), denn Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen eine endgültige Einstellung "des Verfahrens", also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bußgeldverfahren, da Ziel der Regelung eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte ist.
  • AG München, 09.09.2010 - 155 C 5938/10

    Befriedungsgebühr des Verteidigers: Entstehung bei Verfahrenseinstellung nach

    Insoweit ergibt sich die dogmatische Grundlage aus einer Entscheidung des BGH (NJW 2010, 1209, 1210) zur vergleichbaren Situation der Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltung zur Behandlung als Owi:.
  • LG Verden, 29.10.2020 - 4 KLs 9/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, Umfang der

    Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH, Urteil vom 05. November 2009 - IX ZR 237/08 Rn. 10, juris).
  • AG Lemgo, 16.04.2012 - 25 Ds 542/09

    Anfall einer doppelten Befriedungsgebühr gem. VV Nr. 4141 RVG bei Einstellung

    Die Vermeidung von Hauptverhandlungen zur Entlastung der Gerichte und die Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit, die dazu führte, war also ein Leitmotiv des Gesetzgebers (BGH, Urteil vom 05.11.2009, Az.: IX ZR 237/08, zitiert nach juris, Rn. 10).
  • AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 V 3942/13

    Befriedungsgebühr, Mitwirkung, Altfall

    Dabei teilt das Gericht die Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az. IX ZR 237/08), dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG vor der Novellierung die Gebühr nicht anfallen sollte, wenn nach Einstellung des Strafverfahrens gern.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2026
BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08 (https://dejure.org/2009,2026)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2009 - VII ZB 85/08 (https://dejure.org/2009,2026)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - VII ZB 85/08 (https://dejure.org/2009,2026)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2026) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufungsrecht - Unvollständige Berufungsschrift: So hilft Ihnen der BGH!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsschrift ohne Unterschrift

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    ZPO §§ 519, 129
    Beglaubigte Abschrift als Ersatz-Berufungsschrift

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufungsrecht - Unvollständige Berufungsschrift: So hilft Ihnen der BGH!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift ersetzt fehlende Unterschrift auf Urschrift! (IBR 2009, 1114)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2311
  • MDR 2009, 882
  • FamRZ 2009, 1317
  • AnwBl 2010, 140
  • AnwBl Online 2010, 23
  • BauR 2009, 1331
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08
    Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen der Unterschrift auf dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz unschädlich sein kann, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür bietet, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist ( BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364, jeweils m.w.N.).

    Ein Fall, nach dem lediglich der Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift unterschrieben worden war, lag nicht vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VI ZB 9/04, aaO).

  • BGH, 22.09.1992 - XI ZR 35/92

    Formwahrung der Berufung bei Eingang einer beglaubigten Abschrift trotz Fehlens

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08
    Einem Rechtsmittelführer, der rechtzeitig zumindest ein Exemplar einer unterschriebenen Rechtsmittelschrift eingereicht hat, darf der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden, dass das Original der Berufungsschrift nicht vollständig den Formerfordernissen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, VersR 1993, 459).

    So kann nicht nur die fehlende Unterschrift unter das Original durch die Unterschrift unter eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, aaO; Beschluss vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 BGB).

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08
    Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen der Unterschrift auf dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz unschädlich sein kann, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür bietet, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist ( BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.03.1954 - VI ZB 21/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08
    So kann nicht nur die fehlende Unterschrift unter das Original durch die Unterschrift unter eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, aaO; Beschluss vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 BGB).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen

    ff) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Bundesgerichtshof vom Unterschriftserfordernis im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO Ausnahmen zugelassen hat, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür bietet, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08, MDR 2009, 882 m.w.N.).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

    Nur ein solches Verständnis des Begriffs der qualifiziert elektronischen Signatur trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der es u.a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen, ausreichend Rechnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08, NJW 2009, 2311 Rn. 12; vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088 mwN; BVerfG NJW 2002, 3534).
  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 291/19

    Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum

    So kann auf die eigenhändige Unterschrift unter dem Original der Rechtsmittelschrift verzichtet werden, wenn vom Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelführers der Beglaubigungsvermerk unter den rechtzeitig eingereichten beglaubigten Abschriften handschriftlich vollzogen worden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 26. März 2012 - II ZB 23/11 - NJW 2012, 1738 Rn. 9 und vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08 - NJW 2009, 2311 Rn. 12; BGHZ 24, 179, 180 = NJW 1957, 990 mwN).
  • BPatG, 12.05.2014 - 20 W (pat) 28/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Anordnung zur Erfassung von Berührungen

    Deshalb soll das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH NJW 2005, 2068, 2088 - Berufungsbegründung mittels Computerfax ohne eingescannte Unterschrift; NJW 2009, 2311 - Berufungseinlegung durch unvollständige Original-Rechtsmittelschrift).
  • BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 115/16
    Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Berufungseinlegung entschieden, dass eine nicht unterzeichnete Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, den Formerfordernissen jedenfalls dann genügen kann, wenn sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen (BGH, NJW 2009, 2311).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2014 - 14 U 14/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08, NJW 2009, 2311-2312; Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO; ).
  • BGH, 25.03.2020 - IV ZR 55/19

    Möglichkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit

    Das Fehlen der Unterschrift in diesem Schriftsatz, der die nach § 519 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben enthielt, war deshalb unschädlich, weil sich aus dem kurz zuvor per Telefax übermittelten und unterzeichneten Schriftsatz ergab, dass an dem Willen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Einlegung der Berufung keine Zweifel bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08, NJW 2009, 2311 Rn. 11 ff.).
  • LG Düsseldorf, 10.07.2014 - 37 O 146/12

    Anforderungen an die Beweisführung eines Werbenden hinsichtlich einer an das

    Diese Voraussetzungen sind durch die Unterschrift des Beglaubigungsvermerks erfüllt (vgl. BGH NJW 2009, 2311 für den vergleichbaren Fall der Berufungsschrift).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2052
BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09 (https://dejure.org/2010,2052)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2010 - 9 AZN 876/09 (https://dejure.org/2010,2052)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 9 AZN 876/09 (https://dejure.org/2010,2052)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2052) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand eines verstorbenen Zeugen

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Arbeitsgerichtsverfahren - ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand eines verstorbenen Zeugen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 GG, § 72 ArbGG, § 72a ArbGG, § 286 ZPO
    Arbeitsgerichtsverfahren - ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand eines verstorbenen Zeugen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dauer der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichung; Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze

  • bag-urteil.com

    Arbeitsgerichtsverfahren - ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand eines verstorbenen Zeugen

  • rewis.io

    Arbeitsgerichtsverfahren - ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand eines verstorbenen Zeugen

  • ra.de
  • rewis.io

    Arbeitsgerichtsverfahren - ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand eines verstorbenen Zeugen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103; ArbGG § 72; ArbGG § 72a; ZPO § 286
    Dauer der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichung; Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Die Einsichtnahme in Patientenakten nach dem Tod des Patienten

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Die Verschwiegenheitspflicht des Arztes geht über den Tod des Patienten hinaus

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Beweiswert eines toten Zeugen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1222
  • NZA 2010, 1222
  • NZA 2010, 468
  • AnwBl 2010, 140
  • JR 2011, 413
  • JR 2012, 223
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 28.07.2009 - 3 AZN 224/09

    Fall "Emmely": Revisionszulassung

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09
    c) Die Beschwerde ist der Ansicht, das Bundesarbeitsgericht habe die soeben wiedergegebene Aussage in einem späteren Beschluss vom 28. Juli 2009 (- 3 AZN 224/09 - Rn. 9 f., EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 74) durch folgende Ausführungen relativiert:.

    Die dem Beschluss des Dritten Senats vom 28. Juli 2009 (- 3 AZN 224/09 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 74) entnommene Aussage ist dagegen schon nach den Darlegungen der Beschwerde kein Rechtssatz.

    bb) Der Beschluss des Dritten Senats vom 28. Juli 2009 (- 3 AZN 224/09 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 74) trifft selbst keine Aussage darüber, ob und wann Ausnahmen von dem Grundsatz gelten, dass Umstände nach Zugang der Kündigung nicht herangezogen werden können, um die Kündigung zu rechtfertigen.

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09
    b) Dem stellt die Beschwerde die Erwägung einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2005 (- 2 AZR 256/04 - zu II 2 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52) gegenüber:.

    Die Aussagen, die die Beschwerde der anzufechtenden Entscheidung und dem herangezogenen Urteil des Zweiten Senats vom 23. Juni 2005 (- 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52) entnimmt, decken sich.

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZN 792/06

    Grundsatzbeschwerde

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09
    Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (Senat 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 5, BAGE 121, 52).

    Unzulässig ist nur eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (Senat 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52).

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 600/04

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeit?

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09
    Nur dann lässt sich absehen, ob die Einräumung des Schriftsatzrechts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall eines durch Verfahrensrüge im Revisionsverfahren beanstandeten Verstoßes gegen die allgemeine Hinweispflicht aus § 139 ZPO BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 600/04 - Rn. 22 mwN, BAGE 117, 14).
  • BAG, 01.03.2005 - 9 AZN 29/05

    Gehörsrüge - Rechtsausführungen

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09
    Diese Voraussetzungen sind nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG in der Beschwerdebegründung darzulegen (Senat 1. März 2005 - 9 AZN 29/05 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 114, 57).
  • BAG, 15.09.2004 - 4 AZN 281/04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09
    Daneben ist aufzuzeigen, dass das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (st. Rspr., vgl. BAG 15. September 2004 - 4 AZN 281/04 - zu II 2.1 der Gründe, BAGE 112, 35).
  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81

    Übergang des allgemeinen Einsichtsrechts eines Patienten in die Krankenunterlagen

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09
    Der behandelnde Arzt ist in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewissermaßen die letzte Instanz (vgl. BGH 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - zu II 3 b, c, f und g der Gründe, NJW 1983, 2627; siehe auch OLG München 9. Oktober 2008 - 1 U 2500/08 - zu A I und III der Gründe, VersR 2009, 982).
  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 15/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen mehrjähriger

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09
    Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Gründe, aus denen er die Berechtigung für sein Verhalten herleitet, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber die Überprüfung der Angaben und - wenn er sie für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht (vgl. nur BAG 28. August 2008 - 2 AZR 15/07 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 214 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 22).
  • OLG München, 09.10.2008 - 1 U 2500/08

    Ärztliche Schweigepflicht bei möglichen Behandlungsfehlern: Anspruch der Erben

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09
    Der behandelnde Arzt ist in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewissermaßen die letzte Instanz (vgl. BGH 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - zu II 3 b, c, f und g der Gründe, NJW 1983, 2627; siehe auch OLG München 9. Oktober 2008 - 1 U 2500/08 - zu A I und III der Gründe, VersR 2009, 982).
  • BAG, 26.09.2000 - 3 AZN 181/00

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09
    Das setzt voraus, dass die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372).
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZN 195/05

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gehörsrüge - Zurückverweisung

  • BAG, 02.10.2007 - 1 AZN 793/07

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZN 1258/07

    Rechtliches Gehör - unterlassene Nachfrage

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZN 982/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 16.11.2005 - VI R 71/99

    Übergehen von Beweisanträgen; vorweggenommene Beweiswürdigung

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    Sie ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie so einfach zu beantworten ist, dass unterschiedliche Entscheidungen der LAG nicht zu erwarten sind (BAG 23. Februar 2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 10, mwN) .
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 359/11

    Übergang des Anspruchs des verstorbenen Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die

    1 Z 34/86">NJW 1987, 1492; VerfGH Bayern, MedR 2012, 51, 52; BAG, NJW 2010, 1222 Rn. 13; OLG München, MDR 2011, 1496; VersR 2009, 982, 983; Fellner, MDR 2011, 1452; vgl. auch § 630g Abs. 3 Satz 3 BGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patienten und Patientinnen vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 277).
  • ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15

    Mitarbeiter wegen angeblicher Morddrohung fristlos gekündigt

    (3)Der kündigende Arbeitgeber ist für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die als wichtige Gründe i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein können (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).

    Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Umstände, die ihn entlasten, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber ihre Überprüfung und - wenn er sie für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).

  • LAG Düsseldorf, 08.06.2017 - 11 Sa 823/16

    "Ich stech dich ab" - Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigt

    Der kündigende Arbeitgeber ist zwar für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die als wichtige Gründe i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein können (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).

    Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Umstände, die ihn entlasten sollen, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber ihre Überprüfung und - wenn er sie für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).

    Der kündigende Arbeitgeber ist zwar für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die als wichtige Gründe i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein können (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).

    Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Umstände, die ihn entlasten sollen, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber ihre Überprüfung und - wenn er sie für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).

  • VG Karlsruhe, 09.11.2017 - 2 K 7229/16

    Akteneinsicht durch Hinterbliebene in die Gesundheitsunterlagen eines

    Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere das Anliegen der Einsicht begehrenden Person sowie der Umstand, dass frühere Geheimhaltungswünsche des Betroffenen infolge der durch sein Ableben veränderten Sachlage inzwischen überholt sein können (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013 - VI ZR 359/11 -, NZS 2013, 553; Urt. v. 31.05.1983 - VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627; Beschl. v. 04.07.1984 - IVa ZB 18/83 -, BGHZ 91, 392; BAG, Beschl. v. 23.02.2010 - 9 AZN 876/09 -, NJW 2010, 1222; BayerObLG, Beschl. v. 21.08.1986 - BReg …
  • LAG Hessen, 09.05.2014 - 14 Sa 903/13

    Personalakte - Kopie

    Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, dass die Rechtsfrage zum einen höchstrichterlich noch nicht entschieden und zum anderen ihre Beantwortung nicht offenkundig ist ( BAG 23. Februar 2010 - 9 AZN 876/09 - NZA 2010, 468 ).

    Eine Rechtsfrage ist daher nicht klärungsbedürftig, wenn sie so einfach zu beantworten ist, dass unterschiedliche Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht zu erwarten sind ( BAG 23. Februar 2010 - 9 AZN 876/09 - a. a. O. ) Dies ist vorliegend angesichts eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD der Fall.

  • LAG Düsseldorf, 11.07.2017 - 14 Sa 340/17

    Auslegung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der

    Auch im Übrigen hat die Kammer den aufgeworfenen Rechtsfragen aufgrund des eindeutigen Auslegungsergebnisses (BAG, Beschl. v. 23.2.2010 - 9 AZN 876/09, AP Nr. 67 zu § 72a ArbGG 1979) in beiden denkbaren Varianten keine grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) beigemessen (BAG, Beschl. v. 18.3.2010 - 2 AZN 889/09, AP Nr. 69 zu § 72a ArbGG 1979).
  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 36/10

    Unterbliebene Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben - persönliche

    Ist eine entscheidungserhebliche Frage zwischen den Parteien streitig, sind die hierfür angebotenen Beweise zu erheben (BAG 23. Februar 2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 22, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 67 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 40) .
  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZN 822/16

    Auslegung von Versicherungsbedingungen - Rechtsfrage

    Auf die von einer Partei beantragte Beweiserhebung darf regelmäßig nur verzichtet werden, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die umstrittene Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist (BAG 23. Februar 2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 22 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 21 Sa 952/17

    Auslegung der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland

    Eine Rechtsfrage ist eine Frage, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Rechtsnorm zum Gegenstand hat ( vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 5 ).
  • LAG Düsseldorf, 14.09.2017 - 8 Sa 381/17

    Wirksamkeit einer Freiwilligkeitsklausel hinsichtlich einer Jahressonderzahlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3621
BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09 (https://dejure.org/2009,3621)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2009 - XI ZB 6/09 (https://dejure.org/2009,3621)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09 (https://dejure.org/2009,3621)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3621) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände; Verletzung des Verfahrensgrundrechts eines Klägers auf ...

  • Anwaltsblatt

    § 520 ZPO
    Berufung: Unterschrift muss nicht lesbar, aber identifizierbar sein

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; ZPO § 130; ; ZPO § 520 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Entscheidung über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände; Verletzung des Verfahrensgrundrechts eines Klägers auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterschriftenraten bei der Berufungsbegründung

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6
    Berufung: Unterschrift muss nicht lesbar, aber identifizierbar sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift? (IBR 2010, 1181)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 358
  • MDR 2010, 226
  • FamRZ 2010, 206
  • AnwBl 2010, 140
  • AnwBl Online 2010, 25
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
  • BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterzeichnung eines per Telefax

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09
    Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen (BVerfG, NJW 2007, 3117) und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rn. 29, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften keine überspannten Anforderungen gestellt werden und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, NJW 2002, 3534).
  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid; Darlegungs- und

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09
    Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (Senat, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 11 m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 55/06

    Ausnahmen vom Erfordernis der Schriftlichkeit bei Fehlen einer Unterschrift auf

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09
    Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen (BVerfG, NJW 2007, 3117) und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rn. 29, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.07.2001 - VIII ZR 58/01

    Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09
    Die Prüfung, ob eine Unterzeichnung die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen erfüllt, hat der Bundesgerichtshof von Amts wegen ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorzunehmen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, WM 2001, 1866, 1867).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZB 75/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09
    Ob für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung die Feststellung ausreicht, dass die Begründungsschrift von einem von mehreren beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälten unterzeichnet worden ist, ohne dass erkennbar ist, welcher dieser Rechtsanwälte unterschrieben hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387, Tz. 6 f.), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 71/14

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung der Berufungsschrift und der

    Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11 f.; vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, aaO, Rn. 8; vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 12; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, VersR 2006, 1661, Rn. 8 mwN; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774).

    Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn. 9; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, MietPrax-Ak § 130 ZPO Nr. 1 Rn. 11 und vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13; Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, VersR 2002, 589).

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 9 Sa 318/16

    Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH v. 02.07.2014 - 4 StR 215/14, Rz. 3, juris; BAG v. 16.10.2013 - 10 AZR 9/13, Rn. 42, juris; BGH v. 26.07.2012 - III ZB 70/11, juris; BGH v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, juris Rz.9; BGH v. 17.11.2009 - XI ZB 6/09, juris; BGH v. 23.06.2005 - V ZB 45/04, juris; BGH v. 22.11.2005 - VI ZB 75/04, juris).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 16/16

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Für eine Unterzeichnung durch eine andere Person als den als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten des Klägers oder eine Fälschung der Unterschrift fehlt damit jeder Anhaltspunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 15).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387, 388; vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 12 sowie vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, BeckRS 2011, 26453 Rn. 6; jeweils mwN).

    8 a) Der entsprechende Schriftsatz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 17. November 2009, aaO; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rn. 10 sowie vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59, 60).

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387, 388; vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 12 sowie vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, BeckRS 2011, 26453 Rn. 6; jeweils mwN).

    8 a) Der entsprechende Schriftsatz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 17. November 2009, aaO; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rn. 10 sowie vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59, 60).

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZB 36/10

    Berufungseinlegung: Unterschriftscharakter eines aus unleserlichen Zeichen

    Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift stellt jedenfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. November 2009, XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358).

    Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 12).

    Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358; Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt:

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 12 und vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 6; jeweils mwN).

    a) Der entsprechende Schriftsatz ist - was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 17; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rn. 10 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).

  • BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Beschluss

    Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, hat der Prozessvertreter des Beklagten zu 1 dabei - was der erkennende Senat selbst festzustellen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13 und vom 20. Juni 2017 - XI ZB 3/17, juris Rn. 8) - einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 9/11

    Berufungsbegründungsschrift: Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des

    Es hat auch im konkreten Fall die Anforderungen an eine wirksame Unterschrift nicht in einer Art und Weise überspannt, die das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009  XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13).
  • OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4014/08

    Haustürgeschäft: Indizwirkung der vorausgehenden Haustürsituation bei

    Der BGH hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 17.11.2009, Gz. XI ZB 6/09, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.

    Den Feststellungen des BGH im Beschluss vom 17.11.2009, Gz. XI ZB 6/09 (NJW-RR 2010, 358), zufolge ist die Berufung des Klägers zulässig.

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZB 3/17
    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 12 und vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709, vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5 und vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 6; jeweils mwN).

    a) Der entsprechende Schriftsatz ist - was der erkennende Senat selbst festzustellen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13) - mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).

  • OLG Brandenburg, 27.01.2021 - 4 U 86/19

    Architekt muss die aktuellste Arbeitsstättenverordnung beachten!

  • LAG Düsseldorf, 26.03.2010 - 8 Sa 1204/09

    Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin im öffentlichen Personennahverkehr;

  • LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13

    Wohnungseigentum: Funktionsbezeichnung einzelner Räume in der Teilungserklärung;

  • VG Aachen, 25.05.2023 - 4 K 1827/22

    Personalausweis; Unterschrift

  • OLG Stuttgart, 06.03.2012 - 19 U 1/12

    Berufung: Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem Zusatz "i. A."

  • OLG Frankfurt, 25.04.2013 - 5 U 162/12

    Ansprüche aus Dienstleistungen bei Beteilung von ARGEN - Fragen der

  • LG Köln, 09.02.2017 - 29 S 223/15

    Eigenhändige Unterschrift unter der Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz

  • OLG München, 09.05.2011 - 19 U 5247/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über verdeckte

  • KG, 14.05.2020 - 2 U 35/17

    Klage eines Anschlussnehmers auf Rückzahlung einer Reservierungsgebühr nach der

  • BPatG, 27.04.2023 - 35 W (pat) 408/22
  • LG Mannheim, 09.06.2022 - 6 O 209/21

    Nutzungsentgelt gegen weiterbewohnenden Verkäufer: Landgericht zuständig

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht