Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.12.2001

Rechtsprechung
   BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01   

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BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01 (https://dejure.org/2002,1086)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2002 - IX ZR 219/01 (https://dejure.org/2002,1086)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01 (https://dejure.org/2002,1086)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 326
  • NJW-RR 2002, 1417
  • ZIP 2002, 1204
  • MDR 2002, 1150
  • NZI 2002, 485
  • VersR 2002, 1532
  • WM 2002, 1416
  • DB 2002, 1657 (Ls.)
  • BGHReport 2002, 751
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 164/98

    Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung massefremder Gegenstände

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01
    Dafür genügt es, daß der Eingang durch Buchungen belegt (vgl. BGHZ 141, 116, 120 ff) und der positive Kontensaldo nicht durch Abbuchungen unter den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken ist.
  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01
    Zutreffend ist zwar, daß eine nachträgliche Besicherung inkongruent ist, wenn sie vertraglich vereinbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 250; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 493).
  • BGH, 18.05.1983 - VIII ZR 86/82

    Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen den Eigentümer eines

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01
    Gesichert werden nur Forderungen aus dem aktuellen Vertrag, nicht solche aus früheren Verträgen (BGHZ 87, 274, 280; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. § 647 Rn. 3; BGB-RGRK/Glanzmann, 12. Aufl. § 647 Rn. 2).
  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97

    Begriff der Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01
    b) Die Verschärfung des Anfechtungsrechts bei inkongruenten Deckungen soll solche Deckungen erfassen, die im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig sind (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 1; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 185, 224).
  • BGH, 08.02.2024 - IX ZR 107/22

    Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware als im Grundsatz eine kongruente

    (1) Der Senat hat für das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers entschieden, dass die das Pfandrecht begründende Inbesitznahme keine inkongruente Deckung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01, BGHZ 150, 326, 330 ff).

    Er hat dies aus dem Schutzzweck des gesetzlichen Frachtführerpfandrechts gefolgert und unabhängig davon angenommen, ob das Pfandrecht konnexe oder inkonnexe Forderungen sichert (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002, aaO).

    Die Verschärfung des Anfechtungsrechts gemäß § 131 InsO bei inkongruenten Deckungen solle solche Deckungen erfassen, die im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig seien (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01, BGHZ 150, 326, 330).

    Soweit es konnexe Forderungen sichere, gelte es als von Anfang an durch den zugrundeliegenden Vertrag als gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01, BGHZ 150, 326, 330 f).

  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04

    Anfechtbarkeit der Abtretung von Forderungen des Absenders gegen den Empfänger

    b) Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absender könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Sicherungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu BGHZ 150, 326).

    Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte mit der Übernahme des Frachtguts gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Pfandrecht auch für die inkonnexen Altforderungen erlangt hat (vgl. BGHZ 150, 326, 329 ff).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 18. April 2002 (BGHZ 150, 326, 332) darauf hingewiesen, das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen liefe leer, wenn man die Überlassung des Frachtguts an den Frachtführer, die dessen Pfandrecht zur Entstehung bringe, als inkongruente Deckung qualifizierte.

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 154/03

    Anfechtbarkeit der Weiterleitung eines sicherungsabgetretenen Betrages an die

    Wird die Gegenleistung auf einem Konto gutgeschrieben, so bleibt sie grundsätzlich unterscheidbar, solange sie durch Buchungen belegt und der positive Kontensaldo nicht durch Abbuchungen unter den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken ist (BGHZ 141, 116, 120 ff; 150, 326, 328).
  • BGH, 27.10.2022 - IX ZR 145/21

    Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger Rechte

    Ob dies hier der Fall ist oder nicht, ist bislang nicht ersichtlich (zu den Voraussetzungen der Unterscheidbarkeit im Fall einer Überweisung an den Insolvenzverwalter vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1999 - IX ZR 164/98, BGHZ 141, 116, 117 ff; vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01, BGHZ 150, 326, 328; vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rn. 42).
  • BGH, 06.05.2010 - IX ZR 114/08

    Insolvenzanfechtung: Kongruente Deckung bei Vorfälligkeitszahlung unter

    Die erleichterte Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen beruht darauf, dass diese im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig sind (BGHZ 150, 326, 330 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2004 - 9 U 104/04

    Pfandrecht des Frachtführers: Bestreiten inkonnexer Forderungen

    Damit wurde dem berechtigten Sicherungsinteresse des Frachtführers Rechnung getragen (BT-Drucksache 13/8445 S. 80; vgl. auch BGHZ 150, 326).
  • OLG Hamm, 28.12.2006 - 19 W 21/06

    Hilfsaufrechnung, Rechtsanwaltsgebühren, Gegenstandswert, Streitwert

    Dabei muss einem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf Ergänzung des Gutachtens oder Ladung des Sachverständigen zwecks Befragung stattgegeben werden, auch wenn das Gericht die bisherige Begutachtung für ausreichend und überzeugend hält (BGH NJW-RR 2002, 1417; NJW-RR 2001, 1431; NJW 1998.162; NZBau 2000, 249).
  • FG Hamburg, 15.04.2014 - 3 V 63/14

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1

    Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, liegt regelmäßig eine inkongruente Deckung vor (BGH-Urteile vom 11.03.2004 IX ZR 160/02, NJW-RR 2004, 1130; vom 18.04.2002 IX ZR 219/01, BGHZ 150, 326, NJW-RR 2002, 1417).
  • OLG Rostock, 22.12.2003 - 3 U 95/03

    Rückgewähranspruch nach Anfechtung einer Rechtshandlung durch den

    Erteilt mithin die Insolvenzschuldnerin innerhalb des Zeitraumes des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO einem Frachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag, dann gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechtes auch für offene unbestrittene Altforderungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent (BGHZ 150, 326 = ZIP 2002, 1204 = NZI 2002, 485).
  • LG Aachen, 09.10.2018 - 12 O 462/17

    Benachteiligungsvorsatz, Beweisanzeichen

    Die erleichterte Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen beruht darauf, dass diese im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig sind (BGHZ 150, 326, 330 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4796
BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/00 (https://dejure.org/2001,4796)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2001 - V ZR 212/00 (https://dejure.org/2001,4796)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00 (https://dejure.org/2001,4796)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 260
  • WM 2002, 615
  • BGHReport 2002, 751
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.07.1998 - VI ZR 276/97

    Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenbeträge in der

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/00
    Die Klägerin hat nämlich mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ihr Klagebegehren auf die Schadensberechnung gerichtet, die im landgerichtlichen Grundurteil enthalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1998, VI ZR 276/97, NJW 1998, 3411).
  • RG, 12.12.1942 - VIII 96/42

    1. Sind auf das Vorkaufsrecht des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens gemäß § 4

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/00
    Der aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht entstehende und vom Mitteilungspflichtigen zu ersetzende Schaden (RGZ 170, 208, 213; Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 510, Rdn. 1) kann deshalb auch auf den Ausgleich des Erfüllungsinteresses gerichtet sein, sofern er durch die Unterlassung der Mitteilung adäquat verursacht wurde.
  • BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

    Vielmehr haben auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten den Zweck, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des § 577 Abs. 2 BGB durch Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16 [zu § 510 Abs. 1 BGB aF, heute § 469 Abs. 1 BGB] mwN).

    Der aus der Verletzung einer Mitteilungspflicht entstehende Anspruch auf Ersatz des vom Mitteilungspflichtigen auszugleichenden Schadens kann, sofern dieser durch die Unterlassung der Mitteilung adäquat verursacht wurde, auch auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

    Entschließt er sich für eine Erfüllung des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags, hat er dem Vorkaufsberechtigten wegen nachträglicher Unmöglichkeit Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 283, 275 Abs. 1 BGB zu leisten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO Rn. 16; vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO unter II 4 [zur Vorgängerregelung des § 325 BGB aF]).

    (3) Weil das Erfüllungsinteresse der Klägerin unmittelbar durch die Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht vereitelt worden ist, ist der aus der Verletzung der mietrechtlichen Nebenpflicht resultierende Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

    Denn auch die Mitteilungspflichten nach § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB dienen - wie bereits ausgeführt - dazu, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern; dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und durch die Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO mwN [zu § 510 BGB aF, heute § 469 BGB]).

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15

    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von

    Die in § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nebenpflicht zum Mietvertrag normierte Aufklärungspflicht des Vermieters hat die Aufgabe, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des § 577 Abs. 2 BGB durch die Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16).

    Lässt sich dieser Erfüllungsanspruch aber wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten des Vermieters nicht mehr realisieren, so kann dem Mieter, sofern ihm durch die Unterlassung der Mitteilung ein adäquater Schaden entstanden ist, anstelle des Erfüllungsanspruchs ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1, § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB) auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem für sie entrichteten Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs durch den Mieter anfallender Kosten) zustehen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22, 29; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

  • OLG Celle, 01.11.2007 - 2 U 139/07

    Schadensersatzanspruch eines vorkaufsberechtigten Mieters wegen nicht

    Bezogen auf den Mieter als Gläubiger des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 577 Abs. 1 BGB beschränkt sich der Zweck der Mitteilungspflicht des Vermieters aus §§ 577 Abs. 2, 469 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, weil dieser erst durch die Mitteilung von dem Bestehen des Vorkaufsrechts und vom Eintritt des Vorkaufsfalls in die Lage versetzt wird, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (vgl. BGH BGH-Report 2002, 751 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 38/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelführers nach

    Der Ersatz des dem Vorkaufsberechtigten zustehenden Erfüllungsinteresses besteht im Ausgleich der Differenz zwischen dem auf die Wohnung entfallenden Anteil des Kaufpreises und deren (höherem) Verkehrswert, allerdings abzüglich ersparter Kosten, insbesondere Erwerbs- und Finanzierungskosten (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO unter II 4; vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 29; vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, BGHZ 209, 358 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2016 - VIII ZR 281/15, WuM 2016, 746 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16).
  • LG Karlsruhe, 07.05.2013 - 11 O 53/11

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer Mietvertragsklausel über ein Vormietrecht;

    Demgegenüber steht die Aussage des Zeugen ..., nach der eine Weiternutzung des Grundstücks ... ggf. durch eine andere Vertriebslinie der Klägerin oder auch im Wege der Untervermietung nicht ausgeschlossen wurde, weshalb letztlich der Wegfall des Zwecks der Mitteilungspflicht, das potentielle Erfüllungsinteresse des Vormietberechtigten zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2001 - V ZR 212/00 -), fraglich sein dürfte.
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