Rechtsprechung
   BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 10.05   

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BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 10.05 (https://dejure.org/2006,2507)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2006 - 7 C 10.05 (https://dejure.org/2006,2507)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2006 - 7 C 10.05 (https://dejure.org/2006,2507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 103 Abs. 1 und 2; VwGO § 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; KrW-/AbfG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2; GewAbfV § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 und 2
    Kommunale Abfallbeseitigung; Gebühren; Grundgebühren; Gebührensatzung; Einrichtungssatzung; Restabfallbehältnis; Bioabfallbehältnis; Seniorenwohnanlage; betreutes Wohnen; private Haushaltung; Eigenbestimmtheit des Wohnens; Fremdbestimmtheit des Wohnens; auf Dauer ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 103 Abs. 1 und 2
    Aufklärungsrüge; Bioabfallbehältnis; Eigenbestimmtheit des Wohnens; Einrichtungssatzung; Fremdbestimmtheit des Wohnens; Gebühren; Gebührensatzung; Gehörsrüge; Gewerbeabfall; Grundgebühren; Herkunftsbereich des Abfalls; Kommunale Abfallbeseitigung; Restabfallbehältnis; ...

  • Wolters Kluwer

    Appartements einer Seniorenwohnanlage als private Haushaltungen i.S.d. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) - Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung und einer auf Dauer angelegten selbstbestimmten Lebensgestaltung als Voraussetzungen für das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Abfallbeseitigung; Gebühren; Grundgebühren; Gebührensatzung; Einrichtungssatzung; Restabfallbehältnis; Bioabfallbehältnis; Seniorenwohnanlage; betreutes Wohnen; private Haushaltung; Eigenbestimmtheit des Wohnens; Fremdbestimmtheit des Wohnens; auf Dauer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abfallbeseitigung bei Seniorenwohnanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Abfälle aus Seniorenwohnanlagen sind überlassungspflichtig

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Abfälle aus seniorenwohnanlagen

Besprechungen u.ä. (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Begriff privater Haushalte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abfallgebühren: Betreutes Wohnen als private Haushaltung? (IMR 2006, 171)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 638
  • NZM 2006, 668
  • DVBl 2006, 1057 (Ls.)
  • DÖV 2006, 968 (Ls.)
  • BauR 2006, 1943 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2005 - 12 A 11963/04

    Seniorenwohnheim; Abfallgebührenpflicht; Seniorenapartment als Haushalt im

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 10.05
    OVG 12 A 11963/04.
  • BVerwG, 02.11.1987 - 4 B 204.87

    Beweisantrag - Sitzungsprotokoll - Beweiskraft - Gegenbeweis

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 10.05
    Ist ein Beweisantrag nicht protokolliert, begründet das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt wurde (Beschluss vom 2. November 1987 BVerwG 4 B 204.87 Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32).
  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 25.03

    Abfall; Abfälle zur Verwertung; Abfälle zur Beseitigung; gewerbliche

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 10.05
    Anders als bei der Abfallbehälterbenutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV, der bei gesetzeskonformer Auslegung die widerlegbare Vermutung zugrunde liegt, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen (Urteil vom 17. Februar 2005 BVerwG 7 C 25.03 BVerwGE 123, 1 ), beruht die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG für Abfälle aus privaten Haushaltungen auf einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach in Wohnungen, die eine private Haushaltsführung ermöglichen, immer Abfälle anfallen.
  • BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 51.07

    Kommunale Abfallbeseitigung; Abfallwirtschaftssatzung; Siedlungsabfall;

    Diese Definition stimmt mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überein (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 10.05 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 10).

    Private Haushaltungen in diesem Sinne sind Personengemeinschaften oder Einzelpersonen, die eine vollständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohneinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 10.05 - a.a.O.).

    Zum betreuten Wohnen in Appartements einer Seniorenwohnanlage ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 10.05 - (a.a.O.) davon ausgegangen, dass der Begriff der privaten Haushaltung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung voraussetzt, die eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht und die auf Dauer angelegt ist.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27. April 2006 (a.a.O.) als Kriterium für eine private Haushaltung im Sinne des Gesetzes die Möglichkeit einer eigenständigen, auf Dauer angelegten Haushaltsführung für erforderlich erachtet.

  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

    a) Entgegen jedenfalls missverständlicher Formulierungen im Begründungsschriftsatz hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 16. März 2011 unbedingte Beweisanträge, die gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab gesondert zu bescheiden sind, nicht gestellt (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO; vgl. zur Beweiskraft des Protokolls nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 415 ZPO Urteile vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 10.05 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 10 und vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 45.10

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beachtlichkeit der

    Einen Beweisantrag, der sich auf die "standardisierte Bewertung" von März 2008 bezieht, hat der Kläger ausweislich der Niederschriften über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 16. und 17. Februar 2010 nicht gestellt (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO; vgl. zur Beweiskraft des Protokolls nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 415 ZPO Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 10.05 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 10 Rn. 20).
  • VG Magdeburg, 27.04.2021 - 7 A 187/20

    Gesamtnichtigkeit einer Abfallgebührensatzung wegen fehlender Regelungen zur

    Da unter Abfällen aus privaten Haushaltungen solche zu verstehen sind, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen (vgl. § 2 Nr. 2 GewAbfV) und damit eine eigenständige Haushaltsführung voraussetzen, die eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht, die auf Dauer angelegt ist (zu diesem Begriffsverständnis: BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 7 C 10.05 - zitiert nach juris), sind die Abfälle zur Beseitigung, die bei den Klägern in deren Bungalow anfallen, als Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einzuordnen.

    Einhergehend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der privaten Haushaltungen im Hinblick auf die Eigenständigkeit einer privaten Haushaltsführung im Wesentlichen räumliche Einrichtungen wie Aufenthalts- und Schlafräume sowie Küche bzw. Küchenzeile, Bad und WC, die für eine den menschlichen Bedürfnissen angepasste tägliche Lebensgestaltung unerlässlich sind, voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 7 C 10.05 - zitiert nach juris), geht auch das Gericht davon aus, dass Kleingartenanlagen jedenfalls nicht den Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen können, zuzuordnen sind (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2018 - 7 A 588/17 MD - nicht veröffentlicht).

  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

    Ein privater Haushalt setzt die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung voraus, die eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht und die auf Dauer angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 27. April 2006 - 7 C 10.05 -, juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2011 - 10 S 1368/10

    Abfälle aus Kasernen sind nicht unbedingt Gewerbeabfall

    Erfasst werden Personen, Gemeinschaften oder Einzelpersonen, die eine vollständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohneinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische inne haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 7 C 10.05 -, NVwZ-RR 2006, 638 - Seniorenwohnanlage; Urteil vom 07.08.2008 - 7 C 51.07 -, DVBl. 2008, 1310 - Ferienhaus).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 7 B 67.10

    Begehren auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung mangels

    Einen Beweisantrag, der sich auf die Verkaufsbemühungen der Klägerin bezieht, hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 12. November 2009 nicht gestellt (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO; vgl. zur Beweiskraft des Protokolls nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 415 ZPO Urteile vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 10.05 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 10 und vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26).
  • VG Magdeburg, 19.09.2022 - 7 A 660/20

    Abfallgebührenerhebung; Erstellung einer Gebührenkalkulation für zurückliegende

    Wegen der nur zeitlich begrenzten Inanspruchnahme der Räume und wegen des fehlenden privaten Hausrats handelt es sich aber nicht um eine private Haushaltung (vgl. jeweils zur Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteile vom 07.08.2008 - 7 C 51.07 - und 27.04.2006 - 7 C 10.05 -, beide zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2011 - 4 L 229/10

    Maßstab einer Abwassergrundgebühr

    d) Eine Divergenz des angegriffenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu den von den Klägern genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2006 - 7 C 10.05 - und vom 7. August 2008 - 7 C 51.07 - ist nicht gegeben.
  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 47.10

    Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

    Einen Beweisantrag, der sich auf die "standardisierte Bewertung" von März 2008 bezieht, hat der Kläger ausweislich der Niederschriften über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 16. und 17. Februar 2010 nicht gestellt (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO; vgl. zur Beweiskraft des Protokolls nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 415 ZPO Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 10.05 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 10 Rn. 20).
  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 46.10

    Darlegung eines Verfahrensmangels ohne Ausführungen zum Aufdrängen einer weiteren

  • VG Magdeburg, 15.08.2019 - 7 A 228/18

    Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1

  • VG Stuttgart, 21.05.2010 - 2 K 497/10

    Zur Abfallentsorgung der Liegenschaften der US-Streitkräfte

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17891
OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03 (https://dejure.org/2006,17891)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.06.2006 - 2 L 910/03 (https://dejure.org/2006,17891)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 2 L 910/03 (https://dejure.org/2006,17891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Baugenehmigung für Dachterrasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigenart der näheren Umgebung; Gebot der Rücksichtnahme; Städtebauliche Relevanz der Aufstockung eines Wohngebäudes

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Baugenehmigung für Dachterrasse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 1943 (Ls.)
  • BauR 2009, 1534
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erweiterungsvorhabens kann nicht isoliert allein auf die gewünschte Erweiterung der baulichen Anlage abgestellt werden; es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Gesamtvorhaben, also das um die vorgesehene Erweiterung vergrößerte Gebäude, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 {279]).

    Für die Frage, ob sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es aber nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an; auch das auf diesem Grundstück selbst bereits vorhandene Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet, da auch dieses den Charakter des Baugebiets bestimmt, auch wenn es den von der übrigen Bebauung vorgegebenen Rahmen überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993, a. a. O.).

    Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestands, beispielsweise wenn sich die Immissionslage ändert - ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich; ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist, muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 [279]).

    Für die Frage, ob sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es aber nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an; auch das auf diesem Grundstück selbst bereits vorhandene Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet, da auch dieses den Charakter des Baugebiets bestimmt, auch wenn es den von der übrigen Bebauung vorgegebenen Rahmen überschreitet (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993, a. a. O. [Erweiterung eines bestehenden Verbrauchermarkts]).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Der als "nähere Umgebung" für das Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Bereich reicht dabei so weit, wie sich die Ausführung des jeweiligen Vorhabens auf sie auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]).

    In die so umschriebene nähere Umgebung fügt sich ein Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus der vorhandenen Bebauung hervorgehenden "Rahmens" hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, a. a. O., S. 385).

    Ein Vorhaben, das sich - wie hier - in jeder (nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen) Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel nur dann nicht seiner Umgebung ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, das heißt vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, a. a. O.).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Der Wohnblock könnte hinsichtlich des vorgegebenen Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Höhe der baulichen Anlagen, nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn er die nähere Umgebung insoweit nicht prägen würde oder als "Fremdkörper" anzusehen wäre (vgl., BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Beschl. v. 23.05.1986 - 4 B 83/86 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 113).

    Hierzu hat das BVerwG im Urteil vom 15.02.1990 (a. a. O.) ausgeführt: .

    Das BVerwG hat im bereits zitierten Urteil vom 15.02.1990 (a. a. O.) hierzu weiter ausgeführt:.

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, DÖV 1993, 914).

    Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche - mit diesen Tatbestandsmerkmalen hat es insoweit sein Bewenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, DÖV 1993, 914) - in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

    Andere als die bezeichneten städtebaulichen Belange sind ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 70); die in § 34 Abs. 1 genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993, a. a. O.).

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Ein Nachbar kann unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird (BVerwG, Beschl. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686).

    Als Folge des Rechts, ein Grundstück in Übereinstimmung mit einer erteilten Baugenehmigung zu bebauen, müssen sich künftige Bauinteressenten nicht mit einer Nutzung begnügen, die weder zu einer Beschränkung der Aussichtslage noch zu einer Erweiterung von Einsichtsmöglichkeiten führt (BVerwG, Beschl. v. 28.10.1993, a. a. O.).

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erweiterungsvorhabens kann nicht isoliert allein auf die gewünschte Erweiterung der baulichen Anlage abgestellt werden; es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Gesamtvorhaben, also das um die vorgesehene Erweiterung vergrößerte Gebäude, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 {279]).

    Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestands, beispielsweise wenn sich die Immissionslage ändert - ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich; ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist, muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 [279]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2006 - 2 M 83/06

    Nachbarklage gegen nachträglichen Balkonanbau

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Es müssen stets die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beachtet werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.03.2006 - 2 M 83/06 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2004 - 7 B 1244/04

    Dachterrasse auf Doppelhaushälfte?

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Dass eine Dachterrasse spürbarere Lärmimmissionen hervorruft als ein Balkon oder eine ebenerdige Terrasse, ist ebenso nicht ersichtlich (vgl. OVG NW, Beschl. v. 29.09.2004 - 7 B 1244/04 - Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1996 - 10 B 1492/96

    Errichtung einer Dachterrasse; Wohnhaus; Vorhaben; Wohnzwecke

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Eine Dachterrasse verletzt nicht schlechthin aufgrund von Einsichtnahmemöglichkeiten das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. OVG NW, Beschl. v. 08.07.1996 - 10 B 1492/96 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1991 - 8 S 112/91

    Sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung - Zuständigkeit der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Schlichte Situationsveränderungen berühren das Rücksichtnahmegebot nicht (VGH BW, Beschl. v. 24.01.1991 - 8 S 112/91 -, VBlBW 1991, 297).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - 10 A 3611/03

    "Beobachtungsplattform" verletzt Rücksichtnahmegebot!

  • OVG Thüringen, 26.02.2002 - 1 KO 305/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Widerspruch; Treu und

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

  • OVG Thüringen, 11.05.1995 - 1 EO 486/94

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Balkon; Blockinneres;

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 8 S 1281/93

    Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Garage - Einfügen in die Umgebungsbebauung

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 B 83.86

    Überschreitung des baulichen Rahmens um das Mehrfache in der "Eigenart der

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2005 - 10 B 972/05

    "Sich einfügen" nach § 34 BauGB

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2012 - 2 M 157/11

    Baunachbarstreit - Abstandfläche bei Abgrabung der Geländeoberfläche

    Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats. v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, BauR 2006, 1943 [Leitsatz], RdNr. 38 in Juris, m. w, Nachw.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2011 - 2 M 162/11

    Anfechtung einer Baugenehmigung; Nachbarschutz

    Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats. v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, BauR 2006, 1943 [Leitsatz], RdNr. 38 in Juris, m. w, Nachw.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2010 - 1 MB 16/10

    Rücksichtnahmegebot bei Anbau

    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die abstandsrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind (Beschl. des Senats v. 16.10.2009, 1 LA 42/09, Juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 22.06.2006, 2 L 910/03, Juris, BauR 2006, 1943 [Ls.; bei Juris Tn. 38]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2016 - 2 M 5/16

    Einordnung von Wohngebäuden in die Gebäudeklasse 1 im Bauordnungsrecht

    Die Grenze des Zumutbaren kann zwar im Einzelfall überschritten sein, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen (vgl. Urt. des Sen. v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, juris RdNr. 37, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.08.2015 - 2 ZB 13.2522

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Prüfprogramm; gebäudegleiche Wirkung

    Zudem können auch Einsichtsmöglichkeiten zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, jedoch nur dann wenn die Abstände so gering sind, dass nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnet werden (vgl. OVG LSA, U.v. 22.6.2006 - 2 L 910/03 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2007 - 2 M 348/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Parkhauses

    Dabei muss die nähere Umgebung für die einzelnen Kriterien in § 34 Abs. 1 BauGB (Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) jeweils gesondert bewertet werden, da die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Kriterien nicht dieselbe Reichweite hat (Urt. d. Senats v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, Juris = BauR 2006, 1943 [nur Leitsätze]), m. w. Nachw.).
  • VG Halle, 25.02.2019 - 2 A 766/16
    Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
  • VG München, 17.05.2010 - M 8 K 10.1916

    Keine Rücksichtslosigkeit bei profilgleicher Baulückenschließung in besonderer

    Alles was die Bebauung nicht prägt oder gar als Fremdkörper erscheint, muss außer Acht gelassen werden (BVerwG vom 8.9.1972, Az. IV C 65.69 - juris).Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG vom 6.11.1997, Az: 4 B 172/97 - juris) und die nähere Umgebung muss für die einzelnen Kriterien in § 34 Abs. 1 BauGB jeweils gesondert bewertet werden, da die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Kriterien nicht (immer) dieselbe Reichweite hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006, Az. 2 L 910/03 - juris).
  • VG München, 17.05.2010 - M 8 K 09.3761

    Keine Rücksichtslosigkeit bei profilgleicher Baulückenschließung in besonderer

    Alles was die Bebauung nicht prägt oder gar als Fremdkörper erscheint, muss außer Acht gelassen werden (BVerwG vom 8.9.1972, Az. IV C 65.69 - juris).Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG vom 6.11.1997, Az: 4 B 172/97 - juris) und die nähere Umgebung muss für die einzelnen Kriterien in § 34 Abs. 1 BauGB jeweils gesondert bewertet werden, da die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Kriterien nicht (immer) dieselbe Reichweite hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006, Az. 2 L 910/03 - juris).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,13847
OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04 (https://dejure.org/2006,13847)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.06.2006 - 2 L 23/04 (https://dejure.org/2006,13847)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 2 L 23/04 (https://dejure.org/2006,13847)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (REP) vom 07.10.2005 lässt hinsichtlich der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für Windenergieanlagen keine Mängel erkennen.

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Windenergieanlagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bindungswirkung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von Windenergienanlagen für das anschließende Genehmigungsverfahren; Abweichung der beantragten Anlagen hinsichtlich des Anlagentyps und des Standorts von der Voranfrage; Auswirkung der Abweichung auf die ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Windenergieanlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 1943 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04
    Eine hinreichende Sicherung der Erschließung ist zwar im Ausnahmefall auch dann zu bejahen, wenn eine vorhandene Zuwegung zwar weder durch eine öffentliche Widmung noch ein beschränktes dingliches Recht gesichert ist, sie dem allgemeinen Verkehr aber tatsächlich zur Verfügung steht und die Gemeinde auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076).

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuwegung als öffentliche Straße gewidmet (vgl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 RdNr. 111a) oder durch eine öffentlich-rechtliche Baulast gesichert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Im Einzelfall ausreichen kann zwar auch eine privatrechtliche Sicherung, wenn deren Dauerhaftigkeit dinglich, also etwa durch eine Grunddienstbarkeit, gewährleistet ist, nicht aber eine rein schuldrechtliche Vereinbarung mit einem privaten Nachbarn, weil es insoweit gerade an der gesicherten Dauerhaftigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Eine hinreichende Sicherung der Erschließung ist zwar im Ausnahmefall auch dann zu bejahen, wenn eine vorhandene Zuwegung zwar weder durch eine öffentliche Widmung noch ein beschränktes dingliches Recht gesichert ist, sie dem allgemeinen Verkehr aber tatsächlich zur Verfügung steht und die Gemeinde auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076).

    In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04
    Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33-48).

    Die Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich durch die Ausweisung von Standortbereichen als Ziel der Raumordnung erfordert aber eine sachgerechte Abwägung nicht nur der positiven Standortfestlegung, sondern auch der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen; dies setzt eine schlüssige gesamträumliche Planungskonzeption voraus (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a. a. O., S. 39; OVG RP, Urt. v. 20.02.2003, a. a. O., S. 621).

    Setzt die Regionalplanung den Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein, muss sie aber für das Planungsgebiet der privilegierten Nutzung "in substanzieller Weise" Raum schaffen (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a. a. O., S. 47).

    Das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Bundesgesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Planungsträger sicherstellt, dass sich die privilegierten Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen "Negativplanung" entkräften (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a. a. O., S. 47).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2004 - 2 K 144/01

    Festsetzung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen für nichtig erklärt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04
    Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Senats vom 11.11.2004 - 2 K 144/01 - abweicht.

    Die bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen zu beachtenden Anforderungen einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung hat der Senat in seinem Urteil vom 11.11.2004 (Az.: 2 K 144/01 - ZNER 2004, 370) wie folgt zusammengefasst: .

    Die Klägerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, die Beigeladene zu 2) habe potentiell für eine Gebietsausweisung in Betracht kommende Flächen vorzeitig aus der Abwägung ausgeschlossen, weil sie als Ausgangspunkt für ihre Abwägung die vorhandenen Umspannwerke in den Blick genommen und nur die Flächen in die Abwägung einbezogen habe, die in der Nähe solcher Umspannwerke lägen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 11.11.2004 - Az.: 2 K 144/01 - a.a.O.).

    Denn die gebietsinterne Wirkung von Eignungsgebieten erschöpft sich in der Feststellung, dass die innerhalb ihrer Grenzen liegenden Flächen aufgrund ihrer naturräumlichen Eigenschaft für die Nutzung der Windenergie geeignet sind, so dass damit lediglich eine den Anlagenstandort ermöglichende, aber keine den Standort sichernde Entscheidung getroffen ist, die sich gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 11.11.2004 - Az.: 2 K 144/01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 69.79

    Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Forsthauses mit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04
    Ein Bauvorbescheid für die Errichtung von Windenergienanlagen erzeugt für das anschließende Genehmigungsverfahren keine Bindungswirkung, soweit die damit beantragten Anlagen hinsichtlich des Anlagentyps und des Standorts voneinander abweichen und diese Abweichung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.03.1983 - 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71; OVG Berlin, Urt. v. 16.07.1990 - a.a.O.).

    Für die Frage, ob diese Abweichungen noch als in dem genannten Sinne "geringfügig" anzusehen sind und das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit noch von der Bindungswirkung des Vorbescheides erfasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob wegen der Abweichung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.03.1983 - 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71; OVG Berlin, Urt. v. 16.07.1990 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.11.1996 - 1 B 94.2923
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04
    Der sachliche Umfang dieser Bindungswirkung ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den diesem Antrag zugrunde gelegten Plänen (vgl. BayVGH, Urt.v. 04.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341).

    Sie erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, Urt.v. 04.11.1996 - a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2005 - 2 L 533/02

    Der Windenergieanlage kann landes- wie bundesrechtlich Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04
    Die zwei hier zu beurteilenden Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 43, 7 m würden angesichts ihrer vertikalen Ausdehnung und ihrer weitreichenden Sichtbarkeit in der vorwiegend flachen und lediglich durch Freileitungen durchkreuzten Landschaft erheblich auf den Raum und seine Landschaft einwirken (vgl. Urteile des Senats vom 12.12.2002 - 2 L 456/00 - und vom 16.06.2005 - 2 L 533/02 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2001 - 8 S 1306/01

    Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens iSd BauGB § 35 Abs 3 S 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04
    Da bei jeder Errichtung eines neuen Bauwerks Raum im Sinne einer In-Anspruch-Nahme eines Stücks der Erdoberfläche beansprucht wird (BT-Drucks. 13/6392 S. 81 zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG 1998), muss ein Vorhaben, das als raumbedeutsam angesehen werden soll, jedenfalls eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkung aufweisen (VGH BW, Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, NuR 2001, 699, unter Bezugnahme auf Dürr, a. a. O.).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04
    Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt zwar nicht bereits dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen als Ziele der Raumordnung zu einer Kontingentierung der Anlagenstandorte führt; diese Wirkung ist dem Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB immanent (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, UPR 2003, 188 (190]).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2001 - 1 MA 3579/01

    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Raumordnung; Raumordnungsprogramm;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04
    Je nach der Zahl und Größe der geeigneten Standorte schließt sich an diese Bestandsaufnahme geeigneter Standorte eine Auswahlentscheidung an, die einerseits das Gewicht der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und andererseits die Grundsätze der Raumordnung in den Blick zu nehmen hat (NdsOVG, Beschl. v. 20.12.2001 - 1 MA 3579/01 -, NVwZ-RR 2002, 332 [333]).
  • BVerwG, 08.05.2002 - 9 C 5.01

    Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht; Bebaubarkeit; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04
    In diesem Sinne "gesichert" ist die wegemäßige Erschließung nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2002 - 9 C 5/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 770 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • VG Meiningen, 25.01.2006 - 5 E 386/05

    Anfechtung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Windkraftanlagen;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2002 - 2 L 456/00
  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

  • BVerwG, 02.08.2002 - 4 B 36.02

    Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision; Privilegierung von Windenergieanlagen

  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 53.74

    Rechtfertigung der

  • OVG Berlin, 16.07.1990 - 2 B 48.87

    Vorbescheid; Bindungswirkung; Änderung der Sach- oder Rechtslage; Dauerwirkung;

  • BVerwG, 16.12.2004 - 1 B 59.04

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Rüge der unrechtmäßigen

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2012 - 12 LB 265/10

    Bindungswirkung eines Bauvorbescheids bei Standortverschiebung von

    Gegenstand und Umfang der Frage(n) und damit auch der Bindungswirkung des Vorbescheids bestimmt also der Bauherr (zum Bestimmungsrecht des Bauherrn auch etwa Nds. OVG, Urteil vom 29.4.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623, juris Rdn. 50; OVG Berlin, Urteil vom 16.7.1990 - 2 B 48/87 -, LKV 1991, 243; s. auch OVG LSA, Urteil vom 22.6.2006 - 2 L 23/04 -, BauR 2006, 1943, juris Rdn. 32; Bay. VGH, Urteil vom 4.11.1996 - 1 B 94.2923 -, BayVBl. 1997, 341).

    Da die von der R. AG geplanten vier Windenergieanlagen in den zur Bauvoranfrage eingereichten Karten bereits "punktgenau" eingezeichnet sind, war das Bauvorbescheidsvorhaben in dieser Weise konkretisiert worden (vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 22.6.2006 - 2 L 23/04 -, BauR 2006, 1943, juris Rdn. 32).

    Für die Frage, ob eine Abweichung noch als geringfügig anzusehen und das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit noch von der Bindungswirkung des Vorbescheids erfasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob wegen der Abweichung die Genehmigungsfragen in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen werden (zu alledem BVerwG, Urteil vom 4.3.1983 - 4 C 69.79 -, BauR 1983, 343, juris; OVG LSA, Urteil vom 22.6.2006 - 2 L 23/04 -, BauR 2006, 1943, juris Rdn. 32 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 4.11.1996 - 1 B 94.2923 -, BayVBl. 1997, 341; OVG Berlin, Urteil vom 16.7.1990 - 2 B 48/87 -, LKV 1991, 243).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2012 - 2 L 2/11

    Immissionsrechtlicher Vorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage - hier:

    Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 [35 f.]; Urt. d. Senats v. 22.06.2006 - 2 L 23/04 -, Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2011 - 2 L 171/09

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für Windkraftanlagen im

    Im Einzelfall ausreichen kann zwar auch eine privatrechtliche Sicherung, wenn deren Dauerhaftigkeit dinglich, etwa durch eine Grunddienstbarkeit, gewährleistet ist, nicht aber eine rein schuldrechtliche Vereinbarung mit einem privaten Nachbarn, weil es insoweit gerade an der gesicherten Dauerhaftigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076 m.w.N.; vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 22.06.2006 - 2 L 23/04 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2006 - 2 L 278/03

    Baugenehmigung für Windenergieanlagen

    Zwar dürfte es sich bei der Errichtung von zwei Windenergieanlagen der hier in Rede stehenden Art um ein "raumbedeutsames" Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB handeln (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 11.09.2003 - 2 L 456/00 - ZNER 2003, 51, und vom 22.06.2006 - 2 L 23/04 -, Juris, m. w. Nachw.).
  • VG Leipzig, 12.07.2007 - 6 K 419/07

    Turbulenzen; Standsicherheit; Windklau; Veränderungssperre;

    Maßgeblich ist, ob die Genehmigungsfrage in bodenrechtlichen Hinsicht geklärt ist oder ob diese wegen der Abweichung neu aufgeworfen wird ( OVG Magdeburg, Urt. v. 22.6.2006 - 2 L 23/04 -, Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2006 - 2 R 154/06

    Regionales Entwicklungsprogramm, Normenkontrolle, einstweiliger Rechtsschutz

    Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 22.06.2006 (2 L 23/04) mit der Wirksamkeit des REP befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Plan unter Berücksichtigung des dortigen Klägervorbringens und der Maßstäbe, die der Senat im Normenkontrollurteil vom 11.11.2004 (2 K 144/01 - ZNER 2004, 370) aufgestellt hat, keine formellen oder materiellen Fehler erkennen lässt.
  • VG Magdeburg, 30.10.2012 - 2 A 3/11

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen

    So liegt es hier aber gerade nicht: Der heute tatsächlich vorhandene, überwiegend unbefestigte, gerade verlaufende Feldweg führt ausschließlich über ein privates Grundstück (s. unter 1.1.), bei dem es nicht auf eine fehlende Untersagungsmöglichkeit seitens der Beigeladenen zu 1), sondern auf eine dauerhafte dinglich-rechtliche Bindung der jeweiligen Eigentümer ankommt, an der es jedoch - wie dargelegt - gerade fehlt (vgl. OVG LSA, U. v. 22.06.2006 - 2 L 23/04 -, BauR 2006, 1943).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 05.07.2006 - 5 UZ 2743/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6974
VGH Hessen, 05.07.2006 - 5 UZ 2743/05 (https://dejure.org/2006,6974)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 UZ 2743/05 (https://dejure.org/2006,6974)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 5 UZ 2743/05 (https://dejure.org/2006,6974)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag; Gesonderte Abrechnung der Teilstrecke durch das zuständige Gemeindeorgan; Innerdienstlicher Ermessensakt über den "Ermittlungsraum" als Voraussetzung für die Entscheidung über die gesonderte Abrechnung ...

  • Judicialis

    BauGB § 130 Abs. 2 S. 1; ; BauGB § 130 Abs. 2 S. 2; ; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de

    Erschließungsbeitrag: Vorausleistungserhebung für Teilstrecke der künftigen Erschließungsanlage - Abschnittsbildung, Kostenspaltung, Teilabrechnung, Vorausleistungen auf künftigen Erschließungsbeitrag

  • ibr-online

    Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 723 (Ls.)
  • ZMR 2006, 730
  • DVBl 2006, 1328 (Ls.)
  • DÖV 2007, 308
  • BauR 2006, 1943 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Hessen, 22.08.2007 - 5 UE 1466/06

    Fertigstellung einer Verlängerungsstrecke schiebt Beitragsentstehung für zuvor

    Insoweit widerspreche der Zulassungsbeschluss des Senats vom 13. Juni 2006 sowohl der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch dem Zulassungsbeschluss des Senats vom 5. Juli 2006 im Verfahren 5 UZ 2743/05.
  • VG Lüneburg, 07.12.2016 - 3 A 138/14

    Aufgestauter Reparaturbedarf; Aufwandsspaltungsbeschluss; Baumpflanzung;

    Ob die Beklagte die Klägerin ohne Aufwandsspaltungsbeschluss zu Vorausleistungen für den Ausbau einer Teileinrichtung heranziehen konnte (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. v. 05.07.2006 - 5 UZ 2743/05 -, juris Rn. 4, 17; Nds. OVG, Beschl. v. 08.02.1993 - 9 M 3904/92, 3905/92, 3906/92 -, n.v.; Bay. VGH, Beschl. v. 15.07.2008 - 6 CS 08.950 -, juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.03.1982 - 8 C 34/81 -, juris Rn. 24), kann vorliegend dahinstehen, weil ein entsprechender Mangel jedenfalls durch den nachträglich durch den Rat gefassten Aufwandsspaltungsbeschluss geheilt wurde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2009 - 9 PA 104/09 -, n.v.; Bay. VGH, Beschl. v. 15.07.2008 - 6 CS 08.950 -, juris Rn. 2).
  • VG Lüneburg, 17.11.2016 - 3 A 138/15

    Aufwandsspaltungsbeschluss; Beweislast; Gestaltungsmöglichkeiten; Missbrauch;

    Ob sich darüber hinaus eine Rechtswidrigkeit des Bescheides auch aus dem Fehlen eines Aufwandsspaltungsbeschlusses ergibt (so Hess. VGH, Beschl. v. 05.07.2006 - 5 UZ 2743/05 -, juris Rn. 4, 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.1993 - 9 M 3904/92, 3905/92, 3906/92 -, n.v.), kann hier daher dahinstehen.
  • VG München, 29.05.2009 - M 2 S7 09.535

    Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO; Vorausleistung auf den

    Eine derartige Abschnittsbildung ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (siehe Beschl. vom 15.7.2008 - 6 CS 08.950 - a.A. OVG Weimar vom 1.8.2000 - 4 VO 711/99; OVG Greifswald vom 7.10.2003 - 1 M 34/03; HessVGH ZMR 2006, 730) auch nach Wirksamwerden des angefochtenen Vorausleistungsbescheids bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids zu berücksichtigen, solange die Beitragspflichten noch nicht entstanden sind.
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