Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2007 - C-161/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6271
EuGH, 11.12.2007 - C-161/06 (https://dejure.org/2007,6271)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2007 - C-161/06 (https://dejure.org/2007,6271)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - C-161/06 (https://dejure.org/2007,6271)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen

  • Europäischer Gerichtshof

    Skoma-Lux

    Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen

  • EU-Kommission PDF

    Skoma-Lux

    Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen

  • EU-Kommission

    Skoma-Lux

    Beitritt , Vorschriften über die Organe , Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Auferlegung einer Geldbuße wegen eines Zollvergehens gegen ein tschechisches Unternehmen vor Beitritt in die Europäische Union; Begehung eines Zollvergehens durch Abgabe unrichtiger Angaben über die tarifliche Einreihung eines Rotweins; Keine Nichtverfügbarkeit durch ...

  • Judicialis

    EG Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 58
    Zollunion: Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Skoma-Lux

    Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsregelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud Ostrava (Tschechische Republik) vom 24. März 2006 - Skoma-Lux sro / Celní reditelství Olomouc

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Krajský soud Ostrava (Tschechische Republik) - Auslegung von Artikel 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 180
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise gemäß dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen kann, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm vorgenommene Auslegung einer Bestimmung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 8. April 1976, "Defrenne II", 43/75, Slg. 1976, 455, Randnrn. 72 bis 75, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.11.2001 - C-228/99

    Silos

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Gemeinschaftsregelung nach dem Gebot der Rechtssicherheit den Betroffenen ermöglichen muss, den Umfang der Verpflichtungen, die sie ihnen auferlegt, genau zu erkennen, was nur durch die ordnungsgemäße Veröffentlichung dieser Regelung in der Amtssprache des Adressaten garantiert werden kann (vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Covita, C-370/96, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 27, vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Randnr. 15, und Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, Randnr. 95).
  • EuGH, 15.05.1986 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Gerichtshof sich bereits im Urteil vom 15. Mai 1986, 0ryzomyli Kavallas u. a. (160/84, Slg. 1986, 1633, Randnrn. 11 bis 21), mit der Frage befasst habe, ob die unzureichende Veröffentlichung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union ein Grund für die Nichtanwendbarkeit der fraglichen Gemeinschaftsregelung gegenüber Privatpersonen sein könne.
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise gemäß dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen kann, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm vorgenommene Auslegung einer Bestimmung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 8. April 1976, "Defrenne II", 43/75, Slg. 1976, 455, Randnrn. 72 bis 75, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 35).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-370/96

    Covita

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Gemeinschaftsregelung nach dem Gebot der Rechtssicherheit den Betroffenen ermöglichen muss, den Umfang der Verpflichtungen, die sie ihnen auferlegt, genau zu erkennen, was nur durch die ordnungsgemäße Veröffentlichung dieser Regelung in der Amtssprache des Adressaten garantiert werden kann (vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Covita, C-370/96, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 27, vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Randnr. 15, und Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, Randnr. 95).
  • EuGH, 29.05.1974 - 185/73

    Hauptzollamt Bielefeld / König

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
    Der Gerichtshof habe nämlich entschieden, dass die Gültigkeit einer Verordnung nicht dadurch berührt werde, dass die Veröffentlichung erst nach dem Ablauf der festgelegten Frist erfolgt sei, weil dieser Verzögerung lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt Bedeutung zukomme, von dem an die Verordnung habe Anwendung finden und ihre Wirkungen entfalten können (Urteil vom 29. Mai 1974, König, 185/73, Slg. 1974, 607, Randnr. 6).
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
    Ist, sofern der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen sollte, dass die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage die Gültigkeit eines Gemeinschaftsakts im Sinne des Urteils vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, Slg. 1987, 4199), betrifft, die Verordnung Nr. 2454/93 im Verhältnis zur Klägerin und ihrer Streitigkeit mit den Zollbehörden der Tschechischen Republik wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art. 58 der Beitrittsakte ungültig?.
  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
    Für die Kommission, die sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt, wirkt sich die Verfügbarkeit des Amtsblatts der Europäischen Union in den verschiedenen Mitgliedstaaten weder auf den Zeitpunkt aus, ab dem eine Verordnung als veröffentlicht gelte, noch auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (vgl. in diesem Sinne Urteile Racke und vom 25. Januar 1979, Decker, 99/78, Slg. 1979, 101).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-209/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
    Das vorlegende Gericht räumt jedoch ein, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit der Bürger insbesondere durch das förmliche Erfordernis einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Regelung in der Amtssprache des Adressaten gewährleistet würden (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-209/96, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 35, und vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Randnr. 89).
  • EuGH, 20.05.2003 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
    Das vorlegende Gericht räumt jedoch ein, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit der Bürger insbesondere durch das förmliche Erfordernis einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Regelung in der Amtssprache des Adressaten gewährleistet würden (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-209/96, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 35, und vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Randnr. 89).
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuGH, 12.07.2012 - C-146/11

    Pimix - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Festsetzung der Abgabe auf

    Gestützt auf das Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841), macht Pimix geltend, die estnische Verwaltung habe ihr keine Verpflichtungen auferlegen können, die sich aus Normen ergäben, die nicht in das nationale Recht übernommen worden und nicht vor dem 5. März 2005 ordnungsgemäß veröffentlicht worden seien.

    Ist Art. 288 AEUV in Verbindung mit Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Skoma-Lux, Balbiino und Rakvere Lihakombinaat) dahin gehend auszulegen, dass von einem Einzelnen die Erfüllung der sich aus der Verordnung Nr. 1972/2003 ergebenden Verpflichtung verlangt werden kann,.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach einem grundlegenden Prinzip der Unionsrechtsordnung ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden darf, bevor sie die Möglichkeit haben, von diesem Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15, und Skoma-Lux, Randnr. 37).

    Ob sie gegenüber natürlichen und juristischen Personen in diesen Staaten anwendbar sind, hängt jedoch von den allgemeinen Bedingungen der Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten ab, wie sie in den ursprünglichen Verträgen und für die neuen Mitgliedstaaten in der Beitrittsakte von 2003 selbst vorgesehen sind (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 32).

    Was Verordnungen des Rates und der Kommission sowie Richtlinien dieser Organe betrifft, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, ergibt sich aus Art. 297 Abs. 2 AEUV, dass diese Rechtsakte nur dann Rechtswirkungen erzeugen können, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Skoma-Lux, Randnr. 33).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 in Verbindung mit den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung Nr. 1, dass unter einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung einer Unionsverordnung im Fall eines Mitgliedstaats, dessen Sprache eine Amtssprache der Union ist, die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union in dieser Sprache zu verstehen ist (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 34).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 es nicht gestattet, dass Verpflichtungen in einer Unionsregelung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können (Urteile Skoma-Lux, Randnr. 51, und Balbiino, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die im Urteil Skoma-Lux formulierte Regel der Anwendung der in das ÜLTS übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1972/2003 auf die Einzelnen nicht entgegensteht.

    Ließe man aufgrund des Grundsatzes der Effektivität zu, dass ein nicht ordnungsgemäß veröffentlichter Rechtsakt angewendet werden könnte, liefe dies darauf hinaus, dass der Einzelne in dem betreffenden Mitgliedstaat die negativen Folgen des Verstoßes der Unionsverwaltung gegen ihre Verpflichtung, ihm zum Zeitpunkt des Beitritts den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand in allen Amtssprachen der Union zugänglich zu machen, zu tragen hätte (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 42).

    Der Umstand, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die am 1. Mai 2004 in ihrem Besitz befindlichen Mengen an abgabepflichtigen Erzeugnissen genau angegeben hat und folglich über die geltenden Unionsvorschriften informiert war, reicht jedoch allein nicht aus, damit eine unionsrechtliche Regelung, die nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, ihr gegenüber angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Skoma-Lux, Randnr. 46).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-410/09

    Mit den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher

    Er weist darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 es nicht gestattet, dass Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsregelung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Europäischen Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können (Urteile vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, Slg. 2007, I-10841, Randnrn.

    Ob sie gegenüber natürlichen und juristischen Personen in diesen Staaten anwendbar sind, hängt jedoch von den allgemeinen Bedingungen der Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten ab, wie sie in den ursprünglichen Verträgen und für die neuen Mitgliedstaaten in der Beitrittsakte von 2003 selbst vorgesehen sind (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 32).

    Was Verordnungen des Rates und der Kommission sowie Richtlinien dieser Organe betrifft, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, ergibt sich aus Art. 254 Abs. 2 EG, dass diese Rechtsakte nur dann Rechtswirkungen erzeugen können, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Skoma-Lux, Randnr. 33).

    Zudem dürfen diese Rechtsakte gegenüber natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat nicht angewandt werden, bevor diese die Möglichkeit hatten, von ihnen durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (Urteile Racke, Randnr. 15, und Skoma-Lux, Randnr. 37).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 in Verbindung mit den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung Nr. 1, dass unter einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung einer Unionsverordnung im Fall eines Mitgliedstaats, dessen Sprache eine Amtssprache der Union ist, die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union in dieser Sprache zu verstehen ist (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 34).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 es nicht gestattet, dass Verpflichtungen in einer Unionsregelung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können (Urteile Skoma-Lux, Randnr. 51, und Balbiino, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    34 Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, EU:C:2007:773, Rn. 38 und 51).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

    "(5) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat [im Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, EU:C:2007:773)] ausgeführt, dass Rechtsakte der Union gegenüber Einzelnen nicht durchsetzbar sind, wenn sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlicht wurden, und dass ihre Online-Veröffentlichung ohne eine entsprechende Regelung im Unionsrecht der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt nicht gleichgestellt werden kann.

    Was drittens die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf Art. 297 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt, dass Gesetzgebungsakte erst in Kraft treten und deshalb Rechtswirkungen entfalten können, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, EU:C:2007:773, Rn. 33, und vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 42).

    Von den Unionsorganen erlassene Rechtsakte dürfen natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat somit nicht entgegengehalten werden, bevor diese die Möglichkeit hatten, von dem entsprechenden Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, EU:C:2007:773, Rn. 37, und vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06

    GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE

    Im Urteil Skoma-Lux hat der Gerichtshof einen solchen Schluss sorgfältig vermieden.

    Das nuancierte Vorgehen des Gerichtshofs im Urteil Skoma-Lux war deshalb gerechtfertigt, weil die Veröffentlichung der Verordnung im damaligen Fall nicht in allen Sprachen unterblieben, sondern lediglich nicht rechtzeitig in der Amtssprache des betreffenden Beitrittsstaats erfolgt war.

    Der Gerichtshof hat vor Kurzem im Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.

    39 - Zur Ungeeignetheit einer Veröffentlichung in elektronischer Form vgl. Urteil Skoma-Lux, in Fn. 34 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    39 Daher lassen sich die Umstände des Ausgangsverfahrens nicht mit denjenigen vergleichen, die der Rechtssache zugrunde lagen, in der das Urteil Skoma - Lux (C - 161/06, EU:C:2007:773) ergangen ist, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass eine Unionsverordnung, die in der Sprache eines Mitgliedstaats nicht veröffentlicht worden ist, gegenüber dem Einzelnen in diesem Staat nicht angewandt werden kann.
  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Verordnung der Gemeinschaft nur Rechtswirkungen erzeugen kann, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, Slg. 2007, I-10841, Randnr. 33).

    Ein von einem Gemeinschaftsorgan erlassener Rechtsakt darf natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat nicht entgegengehalten werden, bevor diese die Möglichkeit hatten, von dem Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 37).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-140/08

    Rakvere Lihakombinaat - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Sie beruft sich hierbei auf das Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841).

    Obwohl diese Frage in der Vorlageentscheidung nicht angesprochen wird, ist das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass ein von einem Gemeinschaftsorgan erlassener Rechtsakt wie die Verordnung Nr. 1789/2003 oder die Verordnung Nr. 1972/2003 gegenüber natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat nicht angewandt werden darf, bevor diese die Möglichkeit hatten, von ihm durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt Kenntnis zu nehmen (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Gemeinschaftsverordnung gegenüber dem Einzelnen in einem Mitgliedstaat, in dessen Sprache sie nicht veröffentlicht worden ist, nicht anwendbar ist, hat jedoch keine Auswirkung darauf, dass sie als Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts verbindlich ist (Urteil Skoma-Lux, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daher bereits entschieden, dass der aus dem Urteil Skoma-Lux hervorgegangene Grundsatz einer Anwendung der in das ÜLTS übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1972/2003 auf die Einzelnen nicht entgegensteht.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

    Sie beruft sich auf das nach der Vorlageentscheidung ergangene Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841).

    Obwohl diese Frage im Vorlagebeschluss nicht angesprochen wird, ist zur Erläuterung für das vorlegende Gericht daran zu erinnern, dass ein von einem Gemeinschaftsorgan erlassener Rechtsakt wie die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 gegenüber natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat nicht angewandt werden darf, bevor diese die Möglichkeit hatten, von dem Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15, und Skoma-Lux, Randnr. 37).

    Der Umstand, dass eine Verordnung gegenüber dem Einzelnen in einem Mitgliedstaat, in dessen Sprache sie nicht veröffentlicht worden ist, nicht anwendbar ist, wirkt sich jedoch nicht darauf aus, dass sie als Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts verbindlich ist (Urteil Skoma-Lux, Randnrn.

    Unter diesen Umständen steht die im Urteil Skoma-Lux formulierte Regel der Anwendung der in das ÜLTS übernommenen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 auf die Einzelnen nicht entgegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-625/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Verfrühte

    18 - Vgl. Urteile vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Randnr. 95), sowie vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841, Randnr. 38).

    26 - Vgl. hierzu Urteil Skoma-Lux (Randnr. 48).

    56 - Urteil Skoma-Lux, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-626/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Verfrühte

  • EuGöD, 30.11.2009 - F-80/08

    Wenig / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-490/16

    Unter den außergewöhnlichen Umständen der Flüchtlingskrise ist nach Ansicht von

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-566/10

    Italien / Kommission - Rechtsmittel - Sprachenregelung - Bekanntmachung von

  • EuG, 30.06.2016 - T-491/07

    CB / Kommission

  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16

    Jafari - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und

  • EuG, 21.09.2011 - T-268/10

    PPG und SNF / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Acrylamid als

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

  • EuGöD, 15.10.2014 - F-55/10

    Moschonaki / Kommission

  • EuGH, 22.05.2008 - C-361/06

    Feinchemie Schwebda und Bayer CropScience - Pflanzenschutzmittel - Genehmigung

  • EuGöD, 16.07.2015 - F-116/14

    Murariu / AEAPP

  • EuGöD, 14.04.2011 - F-113/07

    Simonis / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

  • EuG, 10.12.2021 - T-679/21

    ANIEF/ Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-539/13

    Merck Canada und Merck Sharp & Dohme - Geistiges Eigentum - Marken -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-554/16

    EP Agrarhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Art. 117 der

  • EuG, 10.12.2021 - T-657/21

    Chesini u.a./ Parlament und Rat

  • EuG, 10.12.2021 - T-655/21

    Meluzzi/ Parlament und Rat

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16067
Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06 (https://dejure.org/2007,16067)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.09.2007 - C-161/06 (https://dejure.org/2007,16067)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. September 2007 - C-161/06 (https://dejure.org/2007,16067)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Skoma-Lux

    Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen, die in der Landessprache noch nicht veröffentlicht worden sind - Zollerklärung - Unrichtige Angaben - Geldbuße

  • EU-Kommission PDF

    Skoma-Lux

    Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen, die in der Landessprache noch nicht veröffentlicht worden sind - Zollerklärung - Unrichtige Angaben - Geldbuße

  • EU-Kommission

    Skoma-Lux

    Beitritt , Vorschriften über die Organe , Freier Warenverkehr , Zollunion

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (69)

  • EuGH, 20.05.2003 - C-469/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DEN UMFANG DES SCHUTZES, DER DEM KÄSE .GRANA PADANO"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06
    21 - Urteile vom 15. Dezember 1987, Dänemark/Kommission (348/85, Slg. 1987, 5225, Randnr. 19), vom 1. Oktober 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission (C-209/96, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 35), vom 14. Dezember 2000, Deutschland/Kommission (C-245/97, Slg. 2000, I-11261, Randnr. 72), und vom 20. Mai 2003, Ravil (C-469/00, Slg. 2003, I-5053, Randnr. 93) sowie Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Randnr. 89).

    95 f., und Ravil, Randnrn.

    36 - Urteil Ravil (zitiert in Fn. 21, Randnr. 103).

    95 f., und Ravil, Randnrn.

    48 - Siehe die in Fn. 21 zitierten Urteile Prosciutto di Parma, Randnr. 94, und Ravil, Randnr. 98.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-361/01

    Kik / HABM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06
    23 - Urteil vom 9. September 2003, Kik/HABM (C-361/01 P, Slg. 2003, I-8283, Randnr. 82).

    28 - Urteil Kik/HABM (zitiert in Fn. 23, Randnr. 83).

  • EuGH, 20.05.2003 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06
    21 - Urteile vom 15. Dezember 1987, Dänemark/Kommission (348/85, Slg. 1987, 5225, Randnr. 19), vom 1. Oktober 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission (C-209/96, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 35), vom 14. Dezember 2000, Deutschland/Kommission (C-245/97, Slg. 2000, I-11261, Randnr. 72), und vom 20. Mai 2003, Ravil (C-469/00, Slg. 2003, I-5053, Randnr. 93) sowie Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Randnr. 89).

    26 - Schlussanträge vom 25. April 2002, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Nrn. 125 ff.).

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