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   EuG, 30.06.1999 - T-13/99 R   

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EuG, 30.06.1999 - T-13/99 R (https://dejure.org/1999,929)
EuG, Entscheidung vom 30.06.1999 - T-13/99 R (https://dejure.org/1999,929)
EuG, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - T-13/99 R (https://dejure.org/1999,929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2821/98 - Streichung von Virginiamycin aus dem Verzeichnis der zugelassenen Zusatzstoffe - Richtlinie 70/524/EWG - Dringlichkeit - Abwägung der betroffenen Belange

  • Europäischer Gerichtshof

    Pfizer Animal Health / Rat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs der Verordnung des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung; Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Streichung von Virginiamycin aus dem Verzeichnis der zugelassenen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV); ; EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242); ; EGV Art. 186 (jetzt EGV Art. 243); ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verordnun... g (EG) Nr. 2821/98; ; Richtlinie 70/524/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (40)

  • BFH, 15.01.1952 - I 96/51 U

    Arbeitsbetrieb einer Strafvollzugsanstalt als Betrieb gewerblicher Art einer

    Auszug aus EuG, 30.06.1999 - T-13/99
    Die durch die Richtlinie 70/524 eingeführte Regelung wurde durch die Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524 (ABl. L 235, S. 39) wesentlich geändert.

    Nach Artikel 2 der Richtlinie 96/51 müssen dieMitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (der die Artikel 6 Absatz 1, 9d Absatz 2, 9e Absatz 3, 9f, 9g, 9h, 9i, 9j, 9n und 9o neuer Fassung der Richtlinie 70/524 enthält) und Artikel 1 Nummern 10, 12, 19 und 20 der Richtlinie am 1. April 1998 und ihren anderen Bestimmungen bis zum 1. Oktober 1999 nachzukommen.

    Insbesondere erhielt Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/524 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i der Richtlinie 96/51 folgende Fassung: "a) .Zusatzstoffe': Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tierernährung verwendet werden, um - die Beschaffenheit der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder der Mischfuttermittel oder der tierischen Erzeugnisse günstig zu beeinflussen oder - den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken oder die tierische Erzeugung insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel zu verbessern, - die Ernährung in der Weise anzureichern, daß sich besondere Ernährungszwecke erreichen oder spezifische zeitweilige ernährungsphysiologische Bedürfnisse der Tiere befriedigen lassen, oder - Belästigungen durch Ausscheidungen von Tieren zu verhindern oder zu verringern oder die Umwelt der Tiere zu verbessern; aa) .Mikroorganismen': kolonienbildende Mikroorganismen; aaa) .Zusatzstoffe, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist': die in Anhang C Teil I aufgeführten Zusatzstoffe; aaaa) .sonstige Zusatzstoffe': Zusatzstoffe, deren Zulassung nicht an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist und die in Anhang C Teil II aufgeführt sind;".

    Der durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 96/51 eingefügte Artikel 9g der Richtlinie 70/524 bestimmt: "(1) Zusatzstoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe aaa) [Zusatzstoffe, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist: die in Anhang C Teil I aufgeführten Zusatzstoffe], die vor dem 1. Januar 1988 in Anhang I eingetragen wurden, werden ab 1. April 1998 vorläufig zugelassen und zur erneutenBeurteilung als Zusatzstoffe, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist, in Anhang B Kapitel I übertragen.

    Artikel 11 der Richtlinie 70/524 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 84/587/EWG des Rates vom 29. November 1984 zur Änderung der Richtlinie 70/524 (ABl. L 319, S. 13; im folgenden: Richtlinie 84/587), geändert durch Artikel 1 Nummer 7 der Richtlinie 96/51, bestimmt: "(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen, die sich seit der Annahme der entsprechenden Bestimmungen ergeben haben, oder einer neuen Bewertung der bestehenden Sachlage fest, daß die Verwendung eines zugelassenen Zusatzstoffs oder seine Verwendung unter den gegebenenfalls festgelegten Bedingungen eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, obgleich sie dieser Richtlinie entspricht, so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken.

    Ferner bestimmt Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 70/524 in der Fassung der Richtlinie 96/51: "Der durch [den Beschluß] 76/791/EWG [vom 24. September 1976] eingesetzte Wissenschaftliche Futtermittelausschuß unterstützt die Kommission auf deren Ersuchen bei der Klärung wissenschaftlicher Fragen bezüglich der Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung." Sachverhalt.

    Nach der Richtlinie 96/51 unterliegt dieser Stoff seit dem 1. April 1998 einem Verfahren zur erneuten Beurteilung.

    Zweitens sei die angefochtene Verordnung zu einem Zeitpunkt erlassen worden, zu dem mehrere wissenschaftliche Untersuchungen zur Antibiotikaresistenz unter Leitung der Kommission in Gang gewesen seien, nämlich das Programm zur Überprüfung der Mikrobenresistenzen bei Tieren, denen Antibiotika verabreicht worden seien, die Untersuchung des multidisziplinären wissenschaftlichen Lenkungsausschusses für Antibiotikaresistenz und die Untersuchungen zu antibiotischen Zusatzstoffen gemäß der Richtlinie 96/51.

    Nach Abwägung aller genannten Umstände gelangt die Antragstellerin zu dem Ergebnis, daß die Interessenabwägung dafür spreche, die betreffenden Untersuchungen vollständig abzuschließen und darin in völliger Transparenz zu einem ausgewogenen Urteil darüber zu kommen, ob die Weiterverwendung von Virginiamycin wünschenswert sei, also den Vollzug der angefochtenen Verordnung auszusetzen, bis in der Hauptsache entschieden sei oder gegebenenfalls bis die drei wissenschaftlichen Hauptuntersuchungen (das Überprüfungsprogramm, der Bericht des multidisziplinären wissenschaftlichen Lenkungsausschusses über die Antibiotikaresistenz und die gemäß der Richtlinie 96/51 durchgeführten Untersuchungen) abgeschlossen und ihre Ergebnisse von den Organen geprüft worden seien.

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.1999 - T-13/99
    Ferner hat der Richter der einstweiligen Anordnung eine Interessenabwägung vorzunehmen (Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof habe wiederholt ausdrücklich die Gültigkeit derartiger Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane bestätigt und erklärt, die Organe könnten, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen bestünden, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99 und in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, sowie Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 66).

    Nach Auffassung der Rates geht die Interessenabwägung zugunsten der Aufrechterhaltung der angefochtenen Verordnung aus, da das Interesse an ihrer Aufrechterhaltung ungleich schwerer wiege als das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung ihres Vollzugs (Beschluß Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 90; Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. September 1996 in den Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475).

    Selbst wenn anerkannt würde, daß der Antragstellerin möglicherweise ein wirtschaftlicher Schaden entstünde, sei dieser eher in Kauf zu nehmen als der schwere Schaden für die Gesundheit der Bevölkerung, den die Aussetzung der streitigen Entscheidung nach sich ziehen könnte und der bei Klageabweisung nicht mehr behoben werden könnte (Beschluß vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 92).

    Im Rahmen dieser Prüfung ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die Nichtigerklärung des streitigen Rechtsaktes im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug des streitigen Rechtsaktes entstünde, und ob - umgekehrt - die Aussetzung des Vollzugs dieses Rechtsaktes dessen volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. u. a. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15; Beschluß vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 89, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-41/97 R, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1997, II-447, Randnr. 42).

    Den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen ganz unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen (Beschluß vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 93, Urteil Affish, Randnr. 43, und Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-136/95, Infrisa/Kommission, Slg. 1998, II-3301, Randnr. 58).

    Außerdem können die Organe, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen bestehen, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteile vom 5. Mail 1998 in der Rechtssache National Farmer's Union u. a., Randnr. 63, und Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 99; Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 66).

  • EuG, 16.07.1998 - T-199/96

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WAR BERECHTIGT, BERGAMOTTÖL IN

    Auszug aus EuG, 30.06.1999 - T-13/99
    In einem Bereich, der "ebenso heikel wie umstritten" sei (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 55) hätte die Kommission die wichtigen neuen Erkenntnisse einer wissenschaftlichen Prüfung unterwerfen müssen.

    Der Gerichtshof habe wiederholt ausdrücklich die Gültigkeit derartiger Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane bestätigt und erklärt, die Organe könnten, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen bestünden, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99 und in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, sowie Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 66).

    Außerdem können die Organe, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen bestehen, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteile vom 5. Mail 1998 in der Rechtssache National Farmer's Union u. a., Randnr. 63, und Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 99; Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 66).

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuG, 30.06.1999 - T-13/99
    In Bereichen der Gemeinsamen Agrarpolitik verfüge der Gemeinschaftsgesetzgeber über einen Ermessensspielraum, so daß die Rechtmäßigkeit einer dort erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein könne, wenn diese zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet sei (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnrn.

    Zudem sei entschieden worden, daß die Bedeutung der angestrebten Ziele sogar beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher Art rechtfertigen könne (Urteil Fedesa u. a., Randnr. 17).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Auszug aus EuG, 30.06.1999 - T-13/99
    Folglich könnten sie Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprächen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellten, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antaste (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 42).

    Den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen ganz unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen (Beschluß vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 93, Urteil Affish, Randnr. 43, und Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-136/95, Infrisa/Kommission, Slg. 1998, II-3301, Randnr. 58).

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.1999 - T-13/99
    Ferner hat der Richter der einstweiligen Anordnung eine Interessenabwägung vorzunehmen (Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof habe wiederholt ausdrücklich die Gültigkeit derartiger Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane bestätigt und erklärt, die Organe könnten, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen bestünden, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99 und in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, sowie Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 66).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 30.06.1999 - T-13/99
    Folglich könnten sie Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprächen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellten, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antaste (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 42).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 30.06.1999 - T-13/99
    Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß eine Bestimmung, die nach ihrer Art und ihrer Tragweite normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Personindividuell betrifft, wenn sie diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und Beschluß des Gerichts vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 30).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuG, 30.06.1999 - T-13/99
    Der Gerichtshof habe wiederholt ausdrücklich die Gültigkeit derartiger Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane bestätigt und erklärt, die Organe könnten, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen bestünden, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99 und in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, sowie Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 66).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 30.06.1999 - T-13/99
    Der Rat verweist insoweit auf das Urteil das Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93 (Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941) und macht geltend, er habe bei der Antragstellerin keine begründeten Erwartungen geweckt, da er ihr keine bestimmte Zusicherung gegeben habe, daß die Verwendung von Virginiamycin als Wachstumsförderer zeitlich unbegrenzt gemäß der Richtlinie 70/524 zugelassen sein werde.
  • EuGH, 15.04.1998 - C-43/98

    Camar / Kommission und Rat

  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuG, 17.02.1998 - T-105/96

    Pharos / Kommission

  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuG, 10.12.1997 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission

  • EuGH, 30.10.1978 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuG, 03.06.1996 - T-41/96

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 04.06.1996 - T-18/96

    Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse

  • EuGH, 13.07.1988 - 160/88

    Fédération européenne de la santé animale u.a. / Rat

  • EuGH, 27.01.1988 - 376/87

    Distrivet / Rat

  • EuG, 22.12.1995 - T-219/95

    Atomtests eines Mitgliedstaats; Inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf

  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.09.1996 - C-239/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-136/95

    Infrisa / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

  • EuG, 21.03.1997 - T-41/97

    Antillean Rice Mills NV gegen Rat der Europäischen Union. - Regelung über die

  • EuG, 15.03.1995 - T-6/95

    Cantine dei Colli Berici Coop. ARL gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 26.03.1999 - T-114/96

    Confiserie du TECH SA und Biscuiterie Confiserie LOR SA gegen Kommission der

  • EuGH, 19.08.1988 - 191/88

    Co-Frutta / Kommission

  • EuGH, 08.04.1987 - 65/87

    Pfizer / Kommission

  • EuG, 28.04.1999 - T-11/99

    Leon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruit Company Italy SpA und

  • EuGH, 30.10.1978 - 218/78
  • EuG, 21.11.1994 - T-368/94

    Pierre Blanchard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger

  • EuG, 09.04.1997 - T-47/95

    Terres Rouges Consultant SA, Cobana Import SARL und SIPEF NV gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1969 - 50/69

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.09.1996 - C-240/96
  • EuGH, 28.11.1966 - 29/66

    Gutmann / Kommission EAG

  • EuGH, 08.07.1974 - 20/74

    Kali-Chemie / Kommission

  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R (Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-0000), mit dem beantragt wird, diesen Beschluß aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an den Präsidenten des Gerichts zurückzuverweisen oder dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattzugeben und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union , vertreten durch Rechtsberater J. Carbery und Rechtsberaterin M. Sims als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Die Pfizer Animal Health SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 1. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R (Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-0000; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2821/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung - hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Antibiotika - der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 351, S. 4; im folgenden: streitige Verordnung) oder auf den Erlaß sonstiger angemessener Maßnahmen zurückgewiesen hat.

  • EuG, 26.07.2004 - T-201/04

    Microsoft / Kommission

    37 Nach ständiger Rechtsprechung werden Vereinigungen als Streithelfer zugelassen, deren Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschluss National Power und PowerGen/British Coal und Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 66, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. September 1998 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 15, und vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51).

    Der Gemeinschaftsrichter habe bereits Streithilfeanträge von Vereinigungen zurückgewiesen, die lediglich mit der Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder betraut gewesen seien (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 25. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    240 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 134).
  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Im Übrigen ist die Existenz eines solchen Grundsatzes im Kern und zumindest implizit vom Gerichtshof (vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475, und vom 21. März 2000 in der Rechtssache C-6/99, Greenpeace France, Slg. 2000, I-1651), vom Gericht (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtsache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P(R), Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, sowie Beschluss Alpharma/Rat, zitiert oben in Randnr. 57) und vom EFTA-Gerichtshof (Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache E-3/00, EFTA-Überwachungsbehörde/Norwegen, noch nicht in der amtlichen Sammlung des EFTA-Gerichtshofes veröffentlicht) anerkannt worden.
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Auch wenn die hier befürchteten Verluste nach den Angaben von Herrn Sian IMS Health treffen würden, ist es zulässig und auch angemessen, da der Adressat der Entscheidung und der Antragsteller sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im vorliegenden Verfahren IMS ist, die potenziellen Auswirkungen dieser Verluste auf IMS insgesamt zu prüfen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-12/95 P, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 50, und vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 155, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den vorerwähnten Beschluss in der Rechtssache C-329/99 P[R], Randnr. 67, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. August 2001 in der Rechtssache T-111/01 R, Saxonia Edelmetalle/Kommission, Slg. 2001, II-2335, Randnr. 27).
  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

    NDC verweisen zur Untermauerung dieses Rechtsmittelgrundes auf den Beschluss vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R (Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961).
  • EuG, 11.04.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Wenn jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 22, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 121 [im Folgenden: Beschluss Pfizer], im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343).

    Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur eines Rechtsakts nicht ändern kann (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, sowie Urteile des Gerichts vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 35, vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 81, und in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 73).

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Schäden, die andere Beteiligte als der Antragsteller möglicherweise durch den Vollzug des angefochtenen Rechtsakts erleiden, können im Verfahren der einstweiligen Anordnung allenfalls bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 136).
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

    72 Insoweit ist zu beachten, dass die Frage der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach der Notwendigkeit zu beurteilen ist, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit dem Antragsteller kein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15, und des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 134).
  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

    Außerdem steht fest, dass die Beurteilung der materiellen Lage einer antragstellenden Partei durchgeführt werden kann, indem insbesondere die Merkmale des Konzerns, zu dem sie aufgrund des Besitzes an ihren Aktien gehört, berücksichtigt werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P(R), Camar/Kommission, Slg. 1998, I-1815, Randnr. 36, und vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-477/00 P(R), Kommission/Roussel und Roussel Diamant, Slg. 2001, I-3037, Randnr. 105; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, Randnr. 35, vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 50, und vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 155).
  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

  • EuG, 28.11.2003 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

  • EuG, 14.11.2008 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit

  • EuG, 02.05.2007 - T-297/05

    IPK International / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -Art. 256 EG -

  • EuG, 05.07.2005 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag

  • EuG, 12.09.2001 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

  • EuG, 05.08.2003 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission

  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 15.11.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen

  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

  • EuG, 07.11.2003 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

  • EuG, 20.12.2001 - T-213/01

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

  • EuG, 22.07.2021 - T-189/21

    Aloe Vera of Europe/ Kommission

  • EuG, 27.02.2002 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2003 - T-272/03

    Fernández Gómez / Kommission

  • EuG, 02.08.2001 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission

  • EuG, 02.06.2005 - T-125/05

    Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission - Vergabeverfahren - Verfahren

  • EuG, 27.04.2005 - T-34/05

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -

  • EuG, 22.10.2001 - T-141/01

    Entorn / Kommission

  • EuG, 01.02.2006 - T-417/05

    Endesa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Fusionskontrolle - Dringlichkeit

  • EuG, 07.12.2001 - T-192/01

    Lior / Kommission

  • EuG, 07.04.2000 - T-326/99

    Olivieri / Kommission und EMEA

  • EuG, 20.12.2001 - T-214/01

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / Kommission

  • EuG, 26.09.2017 - T-443/17

    António Conde & Companhia/ Kommission

  • EuG, 18.10.2007 - T-238/07

    Ristic u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2002 - T-163/02

    Montan Gesellschaft Voss u.a. / Kommission

  • EuG, 10.11.2004 - T-316/04

    Wam / Kommission

  • EuG, 21.05.2001 - T-52/01

    Schaefer / Kommission

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