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   EuG, 16.06.2011 - T-192/06   

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https://dejure.org/2011,28209
EuG, 16.06.2011 - T-192/06 (https://dejure.org/2011,28209)
EuG, Entscheidung vom 16.06.2011 - T-192/06 (https://dejure.org/2011,28209)
EuG, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - T-192/06 (https://dejure.org/2011,28209)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Caffaro / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Verjährung - Unterschiedliche Behandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände

  • EU-Kommission PDF

    Caffaro Srl gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Caffaro / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Verjährung - Unterschiedliche Behandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände

  • kartellblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Tag der Kartellurteile

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Caffaro / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. Juli 2006 - Caffaro / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Geldbuße, die mit der Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) betreffend einen Komplex von Vereinbarungen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-192/06
    Jedoch muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der an einem Kartell Beteiligten in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung kohärent und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 416, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 220).

    Dass die Ausgangsbeträge für die einzelnen Kategorien nicht strikt proportional zu den jeweiligen Marktanteilen sind, ist nicht zu beanstanden, weil dies nur das Ergebnis der Pauschalierung der Beträge ist (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 411).

    Nach Auffassung der Klägerin, die sich auf das Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt (Randnr. 484), beruft, ist eine Unterbrechung der Verjährung eine Ausnahme vom Grundsatz der fünfjährigen Verjährung und daher eng auszulegen.

    Zu dem Argument der Klägerin, wonach es für eine wirksame Unterbrechung der fünfjährigen Verjährung nach der Rechtsprechung erforderlich ist, dass zulässigerweise eine Verbindung des Auskunftsverlangens mit der vermuteten Zuwiderhandlung angenommen werden kann (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 484 bis 488), genügt der Hinweis, dass die Klägerin nichts dafür vorträgt, dass die fraglichen Unterbrechungshandlungen, d. h. die Nachprüfungen vom 25. und 26. März 2003 (siehe oben, Randnr. 3), im Hinblick auf die Ziele der Untersuchung nicht gerechtfertigt waren oder ihr alleiniges Ziel die künstliche Verlängerung der Verjährungsfrist war.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-192/06
    Selbst wenn nämlich auf ein Unternehmen Druck ausgeübt worden wäre, dem Kartell beizutreten, hätte es jedenfalls die zuständigen Behörden darüber informieren können, statt sich dem Kartell anzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 344).

    Im Übrigen muss der Betrag der Geldbußen zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes herangezogen wurden (vgl. Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der an einem Kartell Beteiligten in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung kohärent und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 416, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 220).

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-192/06
    Folglich braucht die Kommission für die Festsetzung der Geldbußen weder nachzuweisen, dass die Zuwiderhandlung den betreffenden Unternehmen einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat, noch gegebenenfalls das Fehlen eines aus der fraglichen Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 4881, und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02 und T-126/02, T-128/02 und T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, Randnr. 671).

    Zum anderen kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass das Kartell bis zu dem im Rahmen der kollusiven Absprachen ausdrücklich vorgesehenen Stichtag unabhängig von deren konkreten Auswirkungen auf den Markt umgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 186).

    Was zum einen die Behauptung betrifft, die Klägerin habe aus der fraglichen Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen, braucht die Kommission für die Bemessung der Geldbuße weder nachzuweisen, dass die Zuwiderhandlung den betreffenden Unternehmen einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat, noch gegebenenfalls das Fehlen eines aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils zu berücksichtigen (vgl. Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 671 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-192/06
    Nach gefestigter Rechtsprechung hat ein Unternehmen, das an Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand teilnimmt, auch wenn es dies unter dem Zwang anderer Teilnehmer mit größerer Wirtschaftsmacht tut, stets die Möglichkeit, bei der Kommission Beschwerde einzulegen, um die fraglichen wettbewerbswidrigen Handlungen zur Anzeige zu bringen, statt weiter an den Treffen teilzunehmen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 423).

    In Anbetracht dieser Erwägungen kann weder die vorgebliche Abhängigkeit von einem anderen Kartellmitglied noch die vermeintliche Bedrohungshaltung dieses Kartellmitglieds kennzeichnend für eine Situation sein, die von der Kommission als mildernder Umstand zu berücksichtigen wäre (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 424).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erklärung eines beschuldigten Unternehmens, deren Richtigkeit von anderen Unternehmen in Abrede gestellt wird, nicht ohne Untermauerung durch andere Beweismittel als hinreichender Beleg für das Vorliegen einer von diesen begangenen Zuwiderhandlung angesehen werden kann (vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 285 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-192/06
    Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005, Randnr. 129), ergebe sich außerdem, dass nur die Heranziehung eines einheitlichen Referenzjahrs für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen die Gleichbehandlung garantiere.

    Der Gerichtshof hat zwar zum einen entschieden, dass die Heranziehung eines einheitlichen Referenzjahrs für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen jedem Unternehmen die Gewissheit gibt, ebenso behandelt zu werden wie die anderen Unternehmen, da die Sanktionen in einheitlicher Weise ermittelt werden, und zum anderen, dass die Wahl des zum Zeitraum der Zuwiderhandlung gehörenden Referenzjahrs eine Beurteilung des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten in diesem Zeitraum ermöglicht (Urteil Aristrain/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 129).

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-192/06
    Das Fehlen eines solchen Vorteils kann nicht als mildernder Umstand anerkannt werden, der geeignet wäre, bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt zu werden (Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 91, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 442), und ist folglich kein Grund, der die Festsetzung einer symbolischen Geldbuße rechtfertigen würde.

    Insbesondere kann das Fehlen eines mit der Zuwiderhandlung verbundenen finanziellen Vorteils nicht als mildernder Umstand anerkannt werden (vgl. Urteil BPB/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 442 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-192/06
    201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 60).

    Aufgrund entsprechender Erwägungen ist bei der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nämlich ein anderes Referenzgeschäftsjahr zu wählen, wenn es um ein Unternehmen geht, das auf dem Markt in dem Geschäftsjahr nicht mehr tätig ist, das für die anderen Mitglieder des Kartells herangezogen wird und das daher keinen verlässlichen Anhaltspunkt für seine tatsächliche wirtschaftliche Lage bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-192/06
    Was als Drittes und Letztes das Argument der Klägerin betrifft, die Geldbuße sei sowohl hinsichtlich des Ziels der Ahndung als auch hinsichtlich des Ziels der Abschreckung ohne praktische Wirksamkeit, so ist darauf hinzuweisen, dass der Abschreckungsfaktor unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 23, und des Gerichts vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, Slg. 2009, II-947, Randnr. 71).

    Das Bestreben, eine abschreckende Wirkung herbeizuführen, zielt nämlich nicht nur auf die Unternehmen, die von der Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, konkret betroffen sind, da ebenso Unternehmen mit ähnlicher Größe und entsprechenden Ressourcen dazu anzuhalten sind, eine Beteiligung an ähnlichen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu unterlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-192/06
    Zum einen kann nämlich der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse einer Sitzung mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung entlasten, sofern es sich nicht offen von dem rechtswidrigen Inhalt der Besprechungen distanziert hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-192/06
    Was die angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin als Folge einer angeblich verspäteten Information über die Durchführung der Untersuchung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar verpflichtet ist, dem betroffenen Unternehmen bereits ab dem Abschnitt der Voruntersuchung bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, doch betrifft diese Verpflichtung die Information, die das betroffene Unternehmen im Stadium der ersten gegen es ergriffenen Maßnahme erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, Slg. 2008, II-1501, Randnrn. 52 bis 56).
  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 29.11.2005 - T-33/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE ANTRÄGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG ODER

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-87/95

    Cementir / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-104/95

    Tsimenta Chalkidos / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-88/95

    Blue Circle Industries / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden und haben Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Rn. 201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Rn. 60; Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission, T-192/06, Slg. 2011, II-3063, Rn. 46).
  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Da außerdem das Vorbringen der Klägerin als ein Antrag zu verstehen ist, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung feststellt, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann und Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, EU:C:2006:594, Rn. 201 und 205; vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 60, und vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission, T-192/06, EU:T:2011:278, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-180/16

    Toshiba / Kommission - Rechtsmittel - Art. 101 AEUV - Gasisolierte Schaltanlagen

    48 Urteil vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission (T-192/06, EU:T:2011:278, Rn. 83).

    49 Urteile vom 9. März 2017, Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia)/Kommission (C-615/15 P, EU:C:2017:190, Rn. 40), vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 62), vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 58), und vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission (T-192/06, EU:T:2011:278, Rn. 83).

    51 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission (T-192/06, EU:T:2011:278, Rn. 97).

    53 Urteil vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission (T-192/06, EU:T:2011:278, Rn. 84).

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

    Insoweit ist zum einen davon auszugehen, dass, wie die Kommission in Randnr. 657 des angefochtenen Beschlusses zutreffend angenommen hat, der Umstand, dass die Großhändler von den Herstellern ein bestimmtes Verhalten gefordert haben, Letztere nicht von ihrer Verantwortung freistellen kann, die sie aufgrund ihrer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Praktiken tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission, T-192/06, Slg. 2011, II-3063, Randnrn. 41 und 52).

    Zum anderen können, wie von der Kommission in Randnr. 934 des angefochtenen Beschlusses zu Recht hervorgehoben wurde, zwar außerdem die Bedingungen auf den Märkten, die dem von dem Kartell betroffenen Markt vor- bzw. nachgelagert sind, das Verhalten der Akteure auf dem besagten Markt beeinflussen, doch rechtfertigt dies keinesfalls, dass diese Marktteilnehmer mit ihren Wettbewerbern zusammenwirken, statt unabhängig auf die Marktbedingungen zu reagieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Caffaro/Kommission, Randnr. 52).

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Was sodann den Druck der Kunden auf die Klägerinnen angeht, kann entgegen deren Vorbringen, wie von der Kommission in Randnr. 657 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt, der Umstand, dass die Großhändler von den Herstellern etwa ein bestimmtes Verhalten verlangten, diese nicht ihrer Verantwortung für ihre Beteiligung an wettbewerbswidrigen Praktiken entheben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission, T-192/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41 und 52).

    Im Übrigen können zwar, wie von der Kommission in Randnr. 934 des angefochtenen Beschlusses zu Recht betont, die Bedingungen auf den Märkten, die dem von der Absprache betroffenen Markt vor- oder nachgelagert sind, das Verhalten der Marktteilnehmer auf dem letztgenannten Markt beeinflussen, doch rechtfertigt dies keineswegs, dass diese Marktteilnehmer, statt unabhängig voneinander auf die Marktbedingungen zu reagieren, mit ihren Konkurrenten zusammenarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Caffaro/Kommission, oben in Randnr. 199 angeführt, Randnr. 52).

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Was als Drittes das Vorbringen betrifft, der Schwerekoeffizient von [ vertraulich ] % sei auch im Licht der Praxis der Kommission in vergleichbaren, die Anwendung von Art. 102 AEUV betreffenden Fällen unverhältnismäßig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann und Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, EU:C:2006:594, Rn. 201 und 205; vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 60, und vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission, T-192/06, EU:T:2011:278, Rn. 46).
  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

    p. II-1181, point 219, et du 16 juin 2011, Caffaro/Commission, T-192/06, Rec.
  • EuGH, 05.12.2013 - C-447/11

    Caffaro in amministrazione straordinaria (früher Caffaro) / Kommission

    Par son pourvoi, Caffaro Srl, placée sous le régime de l'administration extraordinaire (ci-après «Caffaro"), demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 16 juin 2011, Caffaro/Commission (T-192/06, Rec. p. II-3063, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant à l'annulation de la décision C(2006) 1766 final de la Commission, du 3 mai 2006, relative à une procédure d'application de l'article 81 [CE] et de l'article 53 de l'accord EEE à l'encontre d'Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira Oyj, L'Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA et Arkema SA (Affaire COMP/F/C.38.620 - Peroxyde d'hydrogène et perborate), dont un résumé a été publié au Journal officiel de l'Union européenne (JO 2006, L 353, p. 54, ci-après la «décision litigieuse").
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