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   BGH, 18.05.2006 - III ZR 396/04   

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https://dejure.org/2006,1157
BGH, 18.05.2006 - III ZR 396/04 (https://dejure.org/2006,1157)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - III ZR 396/04 (https://dejure.org/2006,1157)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 (https://dejure.org/2006,1157)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus öffentlich rechtlicher culpa in contrahendo; Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch Entscheidung für einen Anbieter während einer Ratssitzung; Wirksamkeit der vertraglichen Zusage der Verabschiedung eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bebauungsplan und Amtspflichtverletzung; Amtspflichtverletzung und Bebauungsplan

  • Judicialis

    BGB a.F. § 276 Fa; ; BGB § 839 Fe; ; BauGB § 12

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 (a.F.) § 839; BauGB § 12
    Ansprüche des Vorhabenträgers bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zusage einer Gemeinde für den Bau eines Einkaufszentrums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung wegen der Nichtdurchführung eines Erschließungsplanes

Besprechungen u.ä. (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung einer Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplans

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstellung eines bereits begonnenen Planaufstellungsverfahrens: Keine Amtshaftung! (IBR 2006, 470)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1207
  • DVBl 2006, 1326
  • BauR 2006, 1876
  • ZfBR 2006, 671
  • ZfBR 2006, 779
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.12.1983 - III ZR 38/82

    Haftung der Gemeinde für nutzlos erbrachte Aufwendungen bei Fehlschlagens einer

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - III ZR 396/04
    Der sich daraus notwendigerweise ergebende Abstimmungs- und Kooperationsbedarf lässt jedoch die gemeindliche Verantwortung für die städtebauliche Planung unberührt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 = LM BGB § 133 C Nr. 54).

    Angesichts dieser (relativen) Planungsfreiheit des Ortsgesetzgebers kann sich hier die im allgemeinen bürgerlichen Recht zu prüfende und vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Frage, ob der Vertragspartner den Vertragsschluss "grundlos" verweigert hat, sinnvoll nicht stellen (Senatsurteil BGHZ 71, 386, 395 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 = LM BGB § 133 C Nr. 54 unter III. der Entscheidungsgründe).

    Eine konkludente vertragliche Risikoübernahme, wie sie der Senat im Urteil vom 1. Dezember 1983 (III ZR 38/82 = LM BGB § 133 C Nr. 54 unter IV. der Entscheidungsgründe) in Erwägung gezogen hat, lässt sich hier nicht feststellen.

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 48/76

    Haftung einer Gemeinde aus Verschulden beim Vertragsschluß im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - III ZR 396/04
    Angesichts dieser (relativen) Planungsfreiheit des Ortsgesetzgebers kann sich hier die im allgemeinen bürgerlichen Recht zu prüfende und vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Frage, ob der Vertragspartner den Vertragsschluss "grundlos" verweigert hat, sinnvoll nicht stellen (Senatsurteil BGHZ 71, 386, 395 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 = LM BGB § 133 C Nr. 54 unter III. der Entscheidungsgründe).

    Ein Verschulden kann in solchen Fällen daher grundsätzlich nur in einem Verhalten der Gemeinde gesehen werden, das außerhalb der eigentlichen Bauleitplanung liegt, namentlich einem Verhalten, das dem Vertragspartner unrichtige, seine Vermögensdispositionen nachteilig beeinflussende Eindrücke über den Stand der Bauleitplanung vermittelt (Senatsurteil BGHZ 71, 386, 396).

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - III ZR 396/04
    Darüber hinaus war bereits vor Schaffung des neuen § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, der dies ausdrücklich ausspricht, in der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, der Wirksamkeit entbehrten (vgl. BVerwGE 42, 331, 333; BVerwG DVBl. 1977, 529 f; Senatsurteil BGHZ 76, 16, 22; Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 = NJW 1990, 245).
  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 23/78

    Verschulden einer Gemeinde bei Abbruch der Verhandlungen über einen

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - III ZR 396/04
    Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Senatsurteil BGHZ 76, 343, 351 zugrunde gelegen hatte, wo der Senat im Ergebnis eine Verletzung der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten bejaht hat: Die dort in Rede stehende Bauleitplanung hatte die Grundlage für eine - ansonsten nach § 34 BBauG zu beurteilende - Baugenehmigung bilden sollen, die die Gemeinde vorher durch zahlreiche rechtliche Teilschritte, insbesondere eine Bodenverkehrsgenehmigung, soweit gefördert hatte, dass lediglich der Abschluss eines Erschließungsvertrages fehlte, den sie dann grundlos abgelehnt hatte.
  • BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87

    Haftung der Gemeinde für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes;

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - III ZR 396/04
    Darüber hinaus war bereits vor Schaffung des neuen § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, der dies ausdrücklich ausspricht, in der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, der Wirksamkeit entbehrten (vgl. BVerwGE 42, 331, 333; BVerwG DVBl. 1977, 529 f; Senatsurteil BGHZ 76, 16, 22; Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 = NJW 1990, 245).
  • BGH, 22.11.1979 - III ZR 186/77

    Gewährleistung einer Gemeinde für die Bebaubarkeit von ihr privat verkaufter

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - III ZR 396/04
    Darüber hinaus war bereits vor Schaffung des neuen § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, der dies ausdrücklich ausspricht, in der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, der Wirksamkeit entbehrten (vgl. BVerwGE 42, 331, 333; BVerwG DVBl. 1977, 529 f; Senatsurteil BGHZ 76, 16, 22; Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 = NJW 1990, 245).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2000 - 5 S 444/00

    Vorhabenplan und Erschließungsplan - kein Anspruch auf Einleitung eines

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - III ZR 396/04
    Ein Anspruch auf Abschluss eines Durchführungsvertrages oder auf Erlass eines dem Vorhabenträger günstigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht nicht (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 9. Aufl. 2005 § 12 Rn. 3, 22; s. auch denselben in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB Loseblattausgabe Stand Januar 2006 § 12 Rn. 111, 114 ff; Gaentzsch in BerlKomm. BauGB Loseblattausgabe Stand August 2002 § 12 Rn. 16; vgl. auch VGH Bad.-Württ. ZfBR 2000, 417).
  • BGH, 29.01.2021 - V ZR 139/19

    Notarieller Grundstücksvertrag mit einer Gemeinde: Formwirksamkeit des Vertrages

    aa) Ein Durchführungsvertrag i.S.d. § 12 Abs. 1 BauGB unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag und Unterfall des städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger grundsätzlich nur dem Erfordernis der Schriftform (§ 11 Abs. 3 BauGB und § 57 VwVfG NRW; vgl. BVerwG, ZfBR 2012, 38 f.; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04, ZfIR 2006, 770 Rn. 8 zu § 7 BauGBMaßnG a.F.).
  • OLG Brandenburg, 22.08.2022 - 2 U 12/22

    Ersatz vergeblicher Aufwendungen für ein Bebauungsplanverfahren Voraussetzungen

    Das normiert seit 2004 ausdrücklich § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, NVwZ 2006, 1207, Rdnr. 8 bei juris; Staudinger/Wöstmann (2020) § 839 BGB Rdnr. 138).

    Das gilt auch dann, wenn nicht die Gemeinde, sondern eine an einem bestimmten Inhalt interessierte Vorhabenträgerin die Kosten für die Planentwicklung trägt; das ist vielmehr eine nicht unübliche Gestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 48/76 -, BGHZ 71, 386 = NJW 1978, 1802, Rdnr. 1 und 10 bei juris; Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, NVwZ 2006, 1207, Rdnr. 2 und 7 f bei juris; Rönsberg/Krafft ebd.

    Zum Schutzbereich der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten gehört grundsätzlich auch der Schutz von Vermögensinteressen der betroffenen Bürger (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 156/86 -, NVwZ-RR 1989, 600 = VersR 1990, 422, Rdnr. 47 bei juris; Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, NVwZ 2006, 1207, Rdnr. 12 bei juris; Staudinger/Wöstmann (2020) § 839 BGB, Rdnr. 137).

    Soweit dies der Fall ist, kann ihr der mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrte Vorwurf einer amtspflichtwidrigen Inkonsequenz nicht gemacht werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, NVwZ 2006, 1207, Rdnr. 12 bei juris; Wöstmann ebd. Rdnr. 138).

    Lehnt sie hingegen nach vielen für eine Baugenehmigung erforderlichen rechtlichen Teilschritten den letzten in Form etwa eines Erschließungsvertrages grundlos - wiederum: ohne eine geänderte Planungsentscheidung - ab, kann die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verletzt sein (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, NVwZ 2006, 1207, Rdnr. 12 bei juris; Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 23/78 -, BGHZ 76, 343, Rdnr. 43 f und 50 bei juris).

    Je umfangreicher dabei der Grundstückseigentümer auf die Erreichung des auch im Interesse der Gemeinde liegenden Ziels "vorleistet", desto stärker sind die sich aus Treu und Glauben für die Gemeinde ergebenden Pflichten, den anderen Teil über Risiken, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, umfassend aufzuklären (BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 48/76 -, BGHZ 71, 386 = NJW 1978, 1802, Rdnr. 14 ff bei juris; Urteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 -, MDR 1984, 471, Rdnr. 27 bei juris; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, NVwZ 2006, 1207, Rdnr. 9 bei juris).

    Denn die Gemeinde ist aufgrund ihrer Planungsfreiheit berechtigt, auch ein bereits weiter gediehenes Projekt nicht weiterzuverfolgen, solange sie sich nur im Rahmen ihres Planungsermessens hält (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, NVwZ 2006, 1207, Rdnr. 10 bei juris).

  • VG Koblenz, 12.04.2011 - 7 K 910/10

    Streit um städtebauliche Vereinbarung

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verhalten einer Gemeinde, das sich im Rahmen ihrer Planungshoheit bewegt - etwa die Einstellung eines Planungsverfahrens -, nicht zu derartigen Ansprüchen führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, juris).
  • OVG Sachsen, 21.01.2021 - 1 A 1191/18

    Feststellungklage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Vertragsverhandlungen;

    Den Klägern müsse die Möglichkeit eröffnet sein, im Wege des Primärrechtsschutzes den Eintritt eines Schadens abzuwehren; auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, juris Rn. 9 f.) müssten sich nicht verweisen lassen.

    Die Planerstellung auf der Grundlage eingereichten Konzepts wird damit notwendigerweise auch nach dem Aufstellungsbeschluss von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit mit einem sich notwendiger Weise ergebenden Abstimmungs- und Kooperationsbedarf aktiv begleitet (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, juris Rn. 8).

    Die Kläger können ihr auf ein Primärrechtschutz gerichtetes Begehren auch nicht im Wege einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage verfolgen, wie sie nach der in der Berufungsverhandlung ausführlich erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 18. Mai 2005 - III ZR 396/04 -, juris 5 ff.) beim Abbruch des Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach mehrjährig geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Durchführungsvertrags für den Fall in Betracht kommt, dass sich der Abbruch nicht mehr im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens hält.

    43 Willkürlich ist eine Entscheidung, wenn sie sachgrundlos ist, insbesondere auf beliebigen außerhalb des Planungsermessens der Gemeinde liegenden Beweggründen beruht, nicht aber dann, wenn sie Rahmen der Planungshoheit getroffen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, a. a. O., juris Rn. 9; VGH BW Beschl. v. 22 März 2000 a. a. O., juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2008 a. a. O., juris Rn. 24; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 12 Rn. 111).

  • OLG Hamm, 04.02.2015 - 11 U 35/14

    Gescheiterte Bebauungsplanung - sauerländische Stadt schuldet keinen

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1978, S. 1802; NJW 1980, S. 1683; NVwZ 2006, S. 1207) anerkannt, dass dann, wenn einem privaten Verhandlungspartner von einem Hoheitsträger eine schutzwürdige Vertrauensposition verschafft wird, indem ihm vermittelt wird, dass eine gegenwärtig bestehende Absicht, etwa einen Bebauungsplan zu erlassen, auf einer Prüfung aller zu erwägender Belange und einer Abstimmung mit den Trägern der öffentlichen Interessen beruhe, der Vertrauensschutz des Verhandlungspartners so stark wird, dass ein Abrücken des Planungsträgers von der als sicher hingestellten Planung nur um den Preis einer Kompensation möglich ist.

    Daher ist ein Hoheitsträger verpflichtet, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme durchzuführen und sich nicht mit dem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Maßnahme gesetzte Vertrauen zu schützen (vgl. BGH, NVwZ 2006, S. 1207).

  • OLG Brandenburg, 10.02.2010 - 1 U 36/08

    Amtshaftung der Gemeinde aus Verschulden bei Vertragsschluss: Verzögerungen bei

    Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, unwirksam sind (BGHZ 76, 16; BGH NVwZ 2006, 1207 m. w. N.; nunmehr ausdrücklich geregelt in § 1 Abs. 3 BauGB).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 2 K 52/18

    Konkretisierung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Erweiterung einer

    Eine solche Haftung aus culpa in contrahendo (vgl. § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) kann nur unter ganz engen Grenzen in Betracht kommen (BGH Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 2 K 18/19

    Vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Konkurrentenschutz; Abschluss eines

    Ein Anspruch auf Abschluss eines Durchführungsvertrages oder auf Erlass eines dem Vorhabenträger günstigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht daher nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 - juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 22. März 2000 - 5 S 444/00 - juris Rn. 6; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 12 BauGB Rn. 50; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 42b; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 12 BauGB Rn. 109).
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2008 - 1 LA 150/06

    Mitteilung von der Nichtfortführung des Bebauungsplanverfahrens ist kein

    Im Wesentlichen wird es in diesen Konstellationen um die Möglichkeit "sekundären Rechtsschutzes", d. h. darum gehen, ob sich der Investor/in Aussicht genommene Vorhabenträger unter anderem auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1983 (- III ZR 38/82 -, ZfBR 1984, 146 = BRS 45 Nr. 23 = BayVBl. 1984, 284; vgl. aber jetzt Urteil vom 18.5.2006 - III ZR 396/04 -, ZfBR 2006, 671 = NVwZ 2006, 1207 = DVBl. 2006, 1326 = BRS 70 Nr. 223) finanziell erholen kann (vgl. Krautzberger, aaO, Rdnr. 112).
  • OLG Brandenburg, 11.10.2022 - 2 U 12/22

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 22.08.2022 2 U 12/22

    Dem entsprechend besteht weder ein Anspruch aus culpa in cotrahendo noch verletzt die Gemeinde ihre Amtspflicht zum konsequenten Verhalten, solange sie sich - wie hier - bei ihren Planungsentscheidungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Planungsermessens hält (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 -, NVwZ 2006, 1207).
  • VG München, 29.04.2022 - M 1 K 22.726

    Rechtsweg, Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit, Schadenersatzklage

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