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Rechtsprechung
   BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80   

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https://dejure.org/1981,90
BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80 (https://dejure.org/1981,90)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1981 - IX ZR 91/80 (https://dejure.org/1981,90)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1981 - IX ZR 91/80 (https://dejure.org/1981,90)
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Zurückverlangte Grundstückshälfte

§ 1374 Abs. 2 BGB ist auf Zuwendungen iSv § 1380 Abs. 1 BGB nicht anwendbar;

§ 1380 Abs. 2 Satz 1 BGB ist so auszulegen, daß für die Berechnung der Wert der Zuwendung nicht nur beim Zuwendenden hinzugerechnet, sondern auch beim Empfänger abgezogen wird;

grundsätzlicher Vorrang des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff BGB, insb. § 1380 BGB) vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nun speziell § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Ausnahme bei Unzumutbarkeit für den Zuwendenden

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schaffung eines Familienheims ist keine Schenkung an Hausfrau

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugewinnausgleich nach Ehescheidung - Auseinandersetzung über das Miteigentum an einem Haus - Voraussetzung für einen Schenkungsvertrag - Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft - Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt - Verhältnis des Bereicherungsrechts ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Voraussetzungen einer Schenkung unter Eheleuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242, § 516, § 1372, § 1374 Abs. 2, § 1380
    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 82, 229
  • NJW 1982, 1093
  • MDR 1982, 401
  • FamRZ 1982, 246
  • JR 1982, 237
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80
    Haben Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander Zuwendungen gemacht, so sind Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen des Scheiterns der Ehe regelmäßig auch dann nicht gegeben, wenn der Wert der Zuwendung den Betrag übersteigt, den der Zuwendungsempfänger ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte (Fortführung von BGHZ 65, 320 und 68, 299).

    Ausnahmsweise kann unter besonderen Umständen ein Ehegatte berechtigt sein, die Übertragung eines Miteigentumsanteils des anderen an sich zu verlangen (Bestätigung von BGHZ 68, 299).

    Das hat der IV. Zivilsenat in den Entscheidungen BGHZ 65, 320 und 68, 299 jedenfalls für den Fall angenommen, daß die Zuwendungen wertmäßig nicht den Betrag übersteigen, den der Zuwendungsempfänger ohne sie als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte.

    In den Entscheidungen BGHZ 65, 320 und 68, 299 brauchte nicht entschieden zu werden, ob die §§ 1372 ff BGB auch für diesen Fall stets zu einem angemessenen Ausgleich fuhren und damit die Grundsatze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrangen Nach Auffassung des Senats verhalt es sich regelmäßig so.

    Daraus kann sich nach BGHZ 68, 299 die Verpflichtung zur Rückgewähr bestimmter Vermögensgegenstände ergeben.

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74

    Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80
    Haben Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander Zuwendungen gemacht, so sind Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen des Scheiterns der Ehe regelmäßig auch dann nicht gegeben, wenn der Wert der Zuwendung den Betrag übersteigt, den der Zuwendungsempfänger ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte (Fortführung von BGHZ 65, 320 und 68, 299).

    Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung versagt der Berufungsrichter unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 65, 320.

    Das hat der IV. Zivilsenat in den Entscheidungen BGHZ 65, 320 und 68, 299 jedenfalls für den Fall angenommen, daß die Zuwendungen wertmäßig nicht den Betrag übersteigen, den der Zuwendungsempfänger ohne sie als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte.

    In den Entscheidungen BGHZ 65, 320 und 68, 299 brauchte nicht entschieden zu werden, ob die §§ 1372 ff BGB auch für diesen Fall stets zu einem angemessenen Ausgleich fuhren und damit die Grundsatze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrangen Nach Auffassung des Senats verhalt es sich regelmäßig so.

    Allerdings hat der IV. Zivilsenat in der Entscheidung BGHZ 65, 320, 324 unter Hinweis auf die im Schrifttum vorherrschende Ansicht beiläufig geäußert, § 1374 Abs. 2 BGB sei auch auf Zuwendungen im Sinne des § 1380 BGB anzuwenden, weil sonst der Zuwendungsempfänger schlechter stünde, als er ohne die Zuwendung stehen würde.

  • BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80
    Hatten die Parteien diesen Beitrag jedes von ihnen als Rechtsgrund des gemeinsamen Erwerbs im Auge, so schließt das die Annahme aus, sie hätten eine Schenkung gewollt (vgl. BGH NJW 1966, 542; 1972, 580).
  • BGH, 06.12.1965 - II ZR 137/63

    Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem

    Auszug aus BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80
    Hatten die Parteien diesen Beitrag jedes von ihnen als Rechtsgrund des gemeinsamen Erwerbs im Auge, so schließt das die Annahme aus, sie hätten eine Schenkung gewollt (vgl. BGH NJW 1966, 542; 1972, 580).
  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Für § 313 BGB bleibt daneben nur dort noch Raum, wo der Gesetzgeber einen typischen Fall geänderter Vertragsgrundlage nicht bis ins Einzelne zu regeln und darüber einer angemessenen Lösung zuzuführen versucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1981 - IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227, 232 f.; vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96, WM 1999, 596 unter III 1 c; vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00, BGHZ 150, 102, 106) oder wo eine an sich abschließend gedachte Regelung sich nachträglich als für besonders gelagerte Fallgestaltungen schlechthin unpassend erweist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 20; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 279/09, juris Rn. 20).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Der danach für das Güterrecht zuständige IX. Zivilsenat hat die Rechtsprechung hierzu weiter ausgebaut (BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] mit Anm. von Lang, LM BGB § 1380 Nr. 5) und die unbenannte Zuwendung von der - weiterhin möglichen (BGHZ 87, 145 [BGH 24.03.1983 - IX ZR 62/82] mit Anm. von Lang, LM BGB § 530 Nr. 8) Schenkung unter Ehegatten abgegrenzt.

    Vielmehr heißt es in BGHZ 82, 231 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] mit Recht nur, daß in einer unbenannten Zuwendung "regelmäßig die Anerkennung eines gleichwertigen Beitrages beider Ehepartner" liege.

    Überdies hatte auch schon der IX. Zivilsenat in BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die unbenannte Zuwendung durchgreifen lassen, obwohl diese Vorschrift ausschließlich auf unentgeltliche Zuwendungen zugeschnitten ist (vgl. Jaeger, aaO. S. 439, 436 Fn. 27).

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Die Rückabwicklung stelle erst den Zustand her, auf dessen Grundlage der Zugewinnausgleich erfolge (vgl. etwa Kühne, zuletzt JR 1982, 237 in Anmerkung zu BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; Erman/Heckelmann, BGB 8. Aufl. § 1363 Anm. 4 S. 773; MünchKomm/Gernhuber, 2. Aufl. Rdn. 21 f. vor § 1363; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1372 Rdn. 8, je m.w.N.).

    Nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse kann der Rückgriff auf § 242 BGB geboten sein (vgl. BGHZ 65, 320, 324 f.; 68, 299, 302 ff.; 82, 227, 232 ff. [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; Urteil vom 22. April 1982 - IX ZR 35/81 - FamRZ 1982, 778, 779 sowie zuletzt Urteil vom 4. April 1990 IV ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855 [BGH 04.04.1990 - IV ZR 42/89]).

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Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1981 - VIII ZR 331/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1533
BGH, 14.10.1981 - VIII ZR 331/80 (https://dejure.org/1981,1533)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1981 - VIII ZR 331/80 (https://dejure.org/1981,1533)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1981 - VIII ZR 331/80 (https://dejure.org/1981,1533)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Eintritt in Verpflichtung bei Erwerb eines Altenheims im Wege der Zwangsvollstreckung - Eintritt in Vermieter obliegende Rückzahlungsverpflichtung als Erwerber eines Grundstücks - Übernahme von Abwohnregelungen im Altenheim - Voraussetzungen für den ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 571; ZVG § 57

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 221
  • MDR 1982, 401
  • WM 1981, 1310
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.1980 - VIII ZR 326/79

    Altenheim - Altenheimverträge - Kündigungsschutz - Miethöhe - Mieterhöhung

    Auszug aus BGH, 14.10.1981 - VIII ZR 331/80
    Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren vom Beklagten, der in dem Rechtsstreit 4 O 285/77 LG Konstanz (Senatsurteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 = WM 1980, 1456) rechtskräftig zur Zahlung der Beherbergungskosten für die Zeit vom 1. November 1976 bis zum 31. August 1977 verurteilt worden ist, rückständige Beherbergungskosten für die Zeit vom 1. September 1977 bis zum 31. Juli 1978 in Höhe von 7.551,55 DM.

    Nach diesem Gesetz sind nämlich Wertsicherungsklauseln jeder Art in Wohnungsmietverträgen unwirksam (vgl. das Senatsurteil vom 29. Oktober 1980 aaO).

    Mit zutreffender Begründung, gegen welche die Revisionserwiderung keine Einwendungen erhebt, hat das Berufungsgericht festgestellt, hier liege der Schwerpunkt des Vertrages nicht im mietrechtlichen Teil (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 29. Oktober 1980 aaO).

    Der hier zustandegekommene Altenheimvertrag ist aber kein Mietvertrag, er ist vielmehr ein gemischter Vertrag, der aus Elementen des Dienstvertrages, des Mietvertrages und des Kaufvertrages zusammengesetzt ist und dessen Schwerpunkt nicht im mietrechtlichen, sondern im dienstvertraglichen Teil liegt, wie das Berufungsgericht und der Senat (in seinem Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO) angenommen haben.

  • BGH, 08.01.1964 - V ZR 93/63
    Auszug aus BGH, 14.10.1981 - VIII ZR 331/80
    Sie enthalten eine Durchbrechung des allgemeinen schuldrechtlichen Grundsatzes, daß Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen und stellen deshalb Ausnahmeregelungen dar, die dem Mietverhältnis eine gewisse dingliche Wirkung beilegen und deshalb auf andere Rechtsverhältnisse nicht angewendet werden können (vgl. zu § 571 BGB BGH, Urteil vom 8. Januar 1964 - V ZR 93/63 = LM BGB § 571 Nr. 7 = NJW 1964, 765 = WM 1964, 252).
  • RG, 13.07.1909 - III 467/08

    1. Zur Anwendung des § 571 BGB. 2. Tritt die Fälligkeit einer Hypothek, die auf

    Auszug aus BGH, 14.10.1981 - VIII ZR 331/80
    In dem von Riedel zitierten Fall RGZ 71, 404 lag ein gemischter Vertrag nicht vor.
  • BGH, 22.05.1989 - VIII ZR 192/88

    Wechsel des Hauptmieters

    Sie enthält eine - ausdrücklich auf die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks oder Grundstücksanteils beschränkte - Durchbrechung des allgemeinen schuldrechtlichen Grundsatzes, daß Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen (vgl. BGH Urteile vom 14. Oktober 1981 - VIII ZR 331/80 = WM 1981, 1310, 1311 und vom 8. Januar 1964 - V ZR 93/63 = WM 1964, 252, 253).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (Urteile vom 14. Oktober 1981 aaO und 8. Januar 1964 aaO), daß für eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift aus Gründen der Billigkeit kein Raum ist.

  • OLG Frankfurt, 30.10.2013 - 1 U 153/12

    Voraussetzungen für Kürzungsrecht des Heimbewohners wegen mangelhafter

    a) Der Heimvertrag vom 20.10.2001, der ein gemischter Vertrag aus miet-, kauf- und ganz überwiegend dienstvertraglichen Elementen ist (vgl. BGH , NJW 1981, 341 [342]; NJW 1982, 221; BGHZ 148, 233 [234]; NJW 2002, 507 [508]; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1 WBVG Rn. 3), ist unmittelbar zwischen der Klägerin und der Schwiegermutter des Beklagten abgeschlossen worden.
  • BGH, 19.02.2013 - VIII ZR 178/12

    Wohnraummietvertrag: Entsprechende Anwendung des Grundsatzes "Kauf bricht nicht

    Zwar ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung des § 566 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1981 - VIII ZR 331/80, NJW 1982, 221 unter 3 b cc; vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 192/88, BGHZ 107, 315, 319 f. [jeweils zu § 571 BGB aF]; vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 280/07, NJW 2008, 2773 Rn. 12) bei Personenverschiedenheit von Vermieter und veräußerndem Eigentümer in Betracht kommt, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen im Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 84/09, NJW-RR 2010, 1095 Rn. 16; ohne nähere Begründung verneint in BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657 unter [II] 2 c [zu § 571 BGB aF]).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 152/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1575
BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 152/80 (https://dejure.org/1981,1575)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1981 - VIII ZR 152/80 (https://dejure.org/1981,1575)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 152/80 (https://dejure.org/1981,1575)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,1575) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit einer Abstandsvereinbarung zwischen dem weichenden Mieter einer preisgebundenen Neubauwohnung und seinem Mietnachfolger - Verstoß gegen mietpreisrechtliche Bestimmungen - Anwendbarkeit der Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes auf das Verhältnis zwischen ...

  • Juristenzeitung

    Abstandsvereinbarung bei preisgebundenem Wohnraum

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1040
  • MDR 1982, 401
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1953 - VI ZR 330/52

    Mietabstandsgeld. Preisstop

    Auszug aus BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 152/80
    In dieser Höhe, so führt es aus, sei der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag wirksam, im übrigen aber wegen Verstoßes gegen den für preisgebundenen Wohnraum allgemein geltenden § 2 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (Preisstop VO) vom 26. November 1936 (RGBl. I 955 = BGBl. III 720 - 5) unwirksam, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 12, 71 und 18, 325) seien nach dieser Vorschrift Abstandszahlungen als mittelbare Mieterhöhungen auch dann verboten, wenn sie nicht an den Vermieter, sondern an den weichenden Mieter gezahlt würden.

    Eine ausdrückliche Regelung wäre auch deshalb geboten gewesen, weil bis zum Inkrafttreten des Ersten Bundesmietengesetzes trotz der Entscheidung BGHZ 12, 71 sehr umstritten war, ob Abstandszahlungen an den weichenden Mieter der Preisstopverordnung unterlagen (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1976 - VIII ZR 221/75 = WM 1977, 345 unter II. 2.; Fischer-Dieskau/Pergande/Wormit, 1. BMG § 29 Anm. 1 und 6) und die bis dahin bestehende Unsicherheit erst durch § 29 Abs. 2 1. BMG beseitigt worden ist.

  • BGH, 22.12.1976 - VIII ZR 221/75

    Wirksamkeit eines Möbelübernahmevertrages zwischen dem weichenden und dem neuen

    Auszug aus BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 152/80
    Eine ausdrückliche Regelung wäre auch deshalb geboten gewesen, weil bis zum Inkrafttreten des Ersten Bundesmietengesetzes trotz der Entscheidung BGHZ 12, 71 sehr umstritten war, ob Abstandszahlungen an den weichenden Mieter der Preisstopverordnung unterlagen (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1976 - VIII ZR 221/75 = WM 1977, 345 unter II. 2.; Fischer-Dieskau/Pergande/Wormit, 1. BMG § 29 Anm. 1 und 6) und die bis dahin bestehende Unsicherheit erst durch § 29 Abs. 2 1. BMG beseitigt worden ist.
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 165/53

    Mietabstandsgeld und Preisstop

    Auszug aus BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 152/80
    In dieser Höhe, so führt es aus, sei der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag wirksam, im übrigen aber wegen Verstoßes gegen den für preisgebundenen Wohnraum allgemein geltenden § 2 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (Preisstop VO) vom 26. November 1936 (RGBl. I 955 = BGBl. III 720 - 5) unwirksam, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 12, 71 und 18, 325) seien nach dieser Vorschrift Abstandszahlungen als mittelbare Mieterhöhungen auch dann verboten, wenn sie nicht an den Vermieter, sondern an den weichenden Mieter gezahlt würden.
  • KG, 14.10.1992 - 26 U 2891/92

    Anspruch des einziehenden Mieters gegen den weichenden Mieter auf Rückzahlung des

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerwG, 08.03.1985 - 8 C 88.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Wohnung - Öffentliche Förderung - Behördliche

    Denn der Rückerstattungsanspruch aus § 8 Abs. 2 Satz 2 WoBindG 1974 ist ebenso wie ein Rückerstattungsanspruch wegen Fehlens der Genehmigung und wie der Anspruch des Vermieters auf die für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vereinbarte Vergütung vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 235/71 - ZMR 1973, 350 ; ferner Urteil vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 152/80 - NJW 1982, 1040; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 74.80 - Buchholz 454.32 § 8 WoBindG 1974 Nr. 2 S. 1 ).
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