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   OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 170/98   

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https://dejure.org/1999,3421
OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 170/98 (https://dejure.org/1999,3421)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.1999 - 15 U 170/98 (https://dejure.org/1999,3421)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Juni 1999 - 15 U 170/98 (https://dejure.org/1999,3421)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 267 Abs. 1; ; BGB § 197; ; BGB § 404; ; BGB § 818 Abs. 2; ; AO § 48; ; AO § 228

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 267; BGB § 812; AO § 48; AO § 228
    Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen Befreiung von einer Verbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 267
    Maßgeblicher Tilgungswille bei Leistung durch Dritte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1044
  • VersR 2001, 865
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.04.1981 - II ZR 186/80

    Verjährung des gesellschaftsvertraglichen Gewinnanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 170/98
    Zum einen handelt es sich bei der Grundbesitzabgabe nicht um eine "regelmäßig wiederkehrende Leistung" im Sinne dieser Bestimmung, da das Entstehen der Abgabeschuld einen jährlich neu festzusetzenden Abgabebescheid als rechtsbegründenden Akt voraussetzt; dies unterscheidet die Grundbesitzabgabe gegenüber den von § 197 BGB erfaßten periodisch wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (vgl. dazu BGHZ 80, 357, 358).

    Es ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß mit der in § 197 BGB bestimmten kurzen Verjährung verhindert werden soll, daß sich Verbindlichkeiten des täglichen Lebens- bezüglich derer im allgemeinen nicht über längere Zeit Quittungen oder ähnliche Unterlagen aufbewahrt werden- vom sorglos gemachten Schuldner unbemerkt zu unter Umständen existenzgefährdenden Beträgen "aufsummen" (BGHZ 80, 357, 358).

  • BGH, 15.05.1986 - VII ZR 274/85

    Rückforderung von Versicherungsleistungen in der Unfallversicherung nach

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 170/98
    Vor allem aber verbietet sich nach Auffassung des Senats eine entsprechende Anwendung der in § 228 AO bestimmten kurzen Verjährungsfrist auch mit Rücksicht auf das Wesen des Bereicherungsrechts, welches in besonderem Maße dem Gebot der Billigkeit unterliegt (BGH NJW 1986, 2700).

    Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NJW 1986, 2700) der Klägerin aus Billigkeitsgründen auch eine nachträgliche Tilgungsbestimmung einzuräumen gewesen wäre, ohne daß eine entsprechende Anwendung von § 404 BGB den Beklagten zu einem günstigeren Ergebnis verholfen hätte.

  • BGH, 26.09.1985 - IX ZR 180/84

    Zweckbestimmung einer Leistung

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 170/98
    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGH NJW 1986, 251 m.w. N.), daß sich dann, wenn in einer Dreierkonstellation wie hier die Zweckvorstellungen des Zuwendenden und des Zuwendungsempfängers auseinanderfallen, die Zweckbestimmung nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden richtet.
  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 194/82

    Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen rechtsgrundloser Befreiung von

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 170/98
    Allerdings tendiert die Rechtsprechung dazu, den auf die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegründeten Bereicherungsanspruch grundsätzlich in gleicher Weise verjähren zu lassen wie den Anspruch, von dem der Schuldner durch die Leistung des Dritten befreit wurde (vgl. dazu etwa BGHZ 89, 82, 87).
  • KG, 09.05.2019 - 8 U 57/17

    Rückabwicklung eines Bankkreditvertrages nach Verbraucherwiderruf:

    Zwar kommt ein Erstattungsanspruch aus Nichtleistungskondition in Betracht, wenn jemand fremde Steuerschulden begleicht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.06.1999 - 15 U 170/98, NJW 2000, 1044: der Grundstücksveräußerer ließ versehentlich über Jahre den Einzug der Grundsteuer von seinem Konto laufen, was aus Sicht der Gemeinde als Leistung des Erwerbers/Steuerschuldners nach § 267 BGB anzusehen gewesen sei; das OLG bejahte den Anspruch nach § 812 des Veräußerers gegen den Erwerber; s.a. BGHZ 70, 389 = NJW 1978, 1375 - juris Tz 35: bei Drittleistung Anspruch auf Herausgabe ersparter Aufwendung; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 812 Rn 10 mit Hinweis auf OLG Köln: "rechtsgrundlose Bezahlung fremder Steuerschulden").
  • OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung:

    Jedenfalls in dieser Fallgestaltung ist es nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, von den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast abzuweichen und bereits die Möglichkeit der Erlangung eines Vorteils zur Begründung eines Kondiktionsanspruchs ausreichen zu lassen.Insofern liegt der hiesige Sachverhalt auch anders als in dem von der Beklagten zitierten Fall, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.06.1999 (15 U 170/98) zugrunde lag, denn dort ging es um eine auf Grundlage von Bescheiden jedenfalls bereits feststehende Abgabeschuld, die durch einen Dritten beglichen wurde (aaO, juris Rn. 4).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2013 - 2 Sa 403/13

    Anspruch auf Rückerstattung nachentrichteter Lohnsteuer

    Der Klägerin steht deshalb ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB (Rückgriffskondiktion) gegen den Beklagten zu, der sich gemäß § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz in Höhe der geleisteten Steuerschuld richtet ( vgl. hierzu OLG Köln 22. Juni 1999 - 15 U 170/98 - NJW 2000, 1044; Palandt BGB 72. Aufl. § 812 Rn. 10 und 64 ).
  • OLG Nürnberg, 16.10.2002 - 4 U 1404/02

    Zur Leistungszweckbestimmung nach dem objektiven Empfängerhorizont, bei Tilgung

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 272; BGHZ 72, 246; NJW 1S36, 251; NJW 1998, 377; ferner OLG Köln, NJW 2000, 1044), der sich der Senat anschließt, ist nicht nur im Rahmen des Bereicherungsrechts auf eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers und nicht auf den inneren Willen des Zuwendenden abzustellen, wenn es darum geht, die Zweckbestimmung einer Leistung zu beurteilen.
  • LAG Hessen, 29.10.2001 - 16 Sa 1426/00

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Vorruheständler

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  • LG Itzehoe, 10.07.2015 - 9 S 34/14

    Außerordentliche fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen

    Stellt sich die Zuwendung aus Sicht des Gläubigers jedoch als selbständige Leistung eines Dritten dar, so greift § 267 BGB ein, sofern dieser den dafür bestehenden Anschein in zurechenbaren Weise gesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1994 - II ZR 166/93, Tz. 11, zit. nach juris = NJW 1995, 128, 129, Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96 Tz. 18, zit. nach juris = NJW 1998, 377; OLG Köln, Urt. v. 22.6.1999 - 15 U 170/98, NJW 2000, 1044; Staudinger/Bittner, a.a.O., § 267 Rn. 8).
  • AG Brandenburg, 28.04.2005 - 34 (32) C 286/04

    Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einem Mobilfunkvertrag; Mobilfunkvertrag

    Mit diesem - auch für viele andere Bereiche des Rechtsverkehrs maßgeblichen - Abstellen auf den so genannten "Empfängerhorizont", wird letztlich dem Prinzip der Klarheit und Rechtssicherheit Rechnung getragen {OLG Köln, NJW 2000, Seiten 1044 f).
  • VG Aachen, 29.06.2010 - 7 L 219/10

    Tilgung einer Abgabenschuld durch einen Grundstücksvoreigentümer mit

    vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20. Mai 2009 - AN 11 K 08.02147-; BGH, Urteil vom 8. April 2003 - XI ZR 423/01 - m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 1999 - 15 U 170/98 -, jeweils juris; Heinrichs in Palandt, BGB, 69. Auflage 2009, § 267 Rn. 3 m.w.N; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 48 Tz. 2 Lfg.
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