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   BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21   

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BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21 (https://dejure.org/2022,8498)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2022 - 5 StR 153/21 (https://dejure.org/2022,8498)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 5 StR 153/21 (https://dejure.org/2022,8498)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StPO; § 28 Abs. 1 StPO; § 30 StPO; § 31 StPO; 222b StPO; 338 Nr. 1 StPO
    Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der Mitwirkung einer Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Ablehnungsgesuch eines Ablehnungsberechtigten (Besetzungseinwand; Statthaftigkeit; Präklusion; willkürlicher Eingriff in die ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StPO, § 23 StPO, § 24 Abs 3 StPO, § 28 Abs 1 StPO, § 30 StPO
    Strafverfahren: Zulässige Revisionsrüge nach Verwerfung des Besetzungseinwands durch das Rechtsmittelgericht als unstatthaft; Besetzungsrüge nach für begründet erklärter Richterablehnung; Überprüfung eines Ausschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit von Amts wegen

  • IWW

    § 338 Nr. 1 StPO, § ... 192 Abs. 2, 3 GVG, §§ 30, 31 StPO, § 24 Abs. 2 StPO, § 24 StPO, § 24 Abs. 3 StPO, §§ 24, 30, § 30 StPO, § 222a StPO, § 222a Abs. 1 Satz 1 StPO, §§ 222a, 222b StPO, § 28 StPO, § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. b StPO, § 222b Abs. 3 StPO, 222b, § 222b StPO, § 238 Abs. 2 StPO, § 28 Abs. 1 StPO, § 16 Satz 2 GVG, § 31 StPO, §§ 22, 23 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Besetzungseinwands in der Hauptverhandlung; Eintritt von Besetzungsmängeln erst im Lauf der Hauptverhandlung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzungseinwands in der Hauptverhandlung; Eintritt von Besetzungsmängeln erst im Lauf der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der objektiv willkürliche Eingriff in die Gerichtsbesetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der als unzulässig verworfene Besetzungseinwand - und die Besetzungsrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1470
  • NStZ 2022, 630
  • StV 2022, 773
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 319/87

    Ausschluss eines Schöffen vom Schöffenamt bei schwebenden Strafverfahren -

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
    Ebenso wenig ist ein Besetzungseinwand erforderlich, wenn sich der Besetzungsmangel aus in der Person des Richters liegenden Tatsachen ergibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. August 1987 - 4 StR 319/87, BGHSt 35, 28, 29; vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 440/87, BGHSt 35, 164; jeweils mwN).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
    Wie bisher gilt damit, dass bei Mängeln der Besetzung, die erst im Lauf der Hauptverhandlung auftreten, die Präklusionswirkung grundsätzlich nicht eintritt und insoweit ein Besetzungseinwand nicht zu erheben ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364; Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 3 StR 422/04; jeweils mwN).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81

    Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
    Angesichts dessen war die Stellung des Gesuchs erst im Hauptverhandlungstermin vom 13. März 2020, und dort auch erst nach der Mittagspause, nicht ohne schuldhaftes Zögern und damit verspätet (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81, NStZ 1982, 291, 292).
  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 440/87

    Blinder Richter - Hauptverhandlung - Besetzung - Erstinstanzliche Strafkammer

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
    Ebenso wenig ist ein Besetzungseinwand erforderlich, wenn sich der Besetzungsmangel aus in der Person des Richters liegenden Tatsachen ergibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. August 1987 - 4 StR 319/87, BGHSt 35, 28, 29; vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 440/87, BGHSt 35, 164; jeweils mwN).
  • BGH, 13.03.1962 - 5 StR 544/61

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Strafkammer wegen Vorsitzes des

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
    Nach dieser Regelung ist ein Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt wird, zwar nicht anfechtbar; dies gilt in entsprechender Anwendung auch, wenn das Gericht nach §§ 30, 31 StPO auf die Selbstanzeige eines (ehrenamtlichen) Richters oder von Amts wegen entscheidet (BGH, Urteil vom 13. März 1962 - 5 StR 544/61, GA 1962, 338; LR/Siolek, StPO, 27. Aufl., § 30 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht tragend - für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines Ergänzungsrichters in das Quorum nach § 192 Abs. 2, 3 GVG erwogen worden ist, ob zum Erhalt der Revisionsrüge in entsprechender Anwendung von § 222b StPO oder in erweiternder Anwendung von § 238 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ein Einwand erhoben werden müsse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008- 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 100; vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08, NJW 2009, 931, 932), braucht der Senat diese Frage nicht zu vertiefen, weil vorliegend ein solcher Einwand tatsächlich erhoben worden ist.
  • BGH, 08.12.2004 - 3 StR 422/04

    Zurückweisung eines Beweisantrags (eigene Sachkunde; Glaubwürdigkeit eines

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
    Wie bisher gilt damit, dass bei Mängeln der Besetzung, die erst im Lauf der Hauptverhandlung auftreten, die Präklusionswirkung grundsätzlich nicht eintritt und insoweit ein Besetzungseinwand nicht zu erheben ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364; Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 3 StR 422/04; jeweils mwN).
  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht tragend - für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines Ergänzungsrichters in das Quorum nach § 192 Abs. 2, 3 GVG erwogen worden ist, ob zum Erhalt der Revisionsrüge in entsprechender Anwendung von § 222b StPO oder in erweiternder Anwendung von § 238 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ein Einwand erhoben werden müsse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008- 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 100; vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08, NJW 2009, 931, 932), braucht der Senat diese Frage nicht zu vertiefen, weil vorliegend ein solcher Einwand tatsächlich erhoben worden ist.
  • BGH, 17.01.2024 - 2 StR 459/22

    Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - trotz positivem

    bb) Der Senat kann offenlassen, ob der Revisionsführer in entsprechender Anwendung von § 338 Nr. 1 Buchst. b) und § 222b Abs. 1 StPO gehalten war, vor dem Landgericht unverzüglich nach dem Bekanntwerden der maßgeblichen Verfahrenstatsachen einen Besetzungseinwand zu erheben (offen gelassen auch von BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 100, und vom 2. Februar 2022 - 5 StR 153/21, NStZ 2022, 630, 631 mwN).
  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Vorabenscheidungsverfahren, Besetzungsmitteilungngsverfahren,

    Für den - hier auf Grund des dargelegten defizitären Rügevorbringens zum genauen Ablauf der Hauptverhandlung am 12.01.2024 jedenfalls nicht auszuschließenden - Fall einer Besetzungsänderung, die erst zu einem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung erfolgt, der schon vom Anwendungsbereich des § 222a StPO nicht mehr erfasst ist, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 02.02.2022, 5 StR 153/21, NJW 2022, 1470, insb.

    Nach Ansicht des Senats reicht daher die Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO nur soweit, wie auch eine Rügeobliegenheit nach § 222b Abs. 1 S. 1 StPO besteht (vgl. in diese Richtung auch BGH, Beschl. v. 02.02.2022, 5 StR 153/21, NJW 2022, 1470, Tz. 12: "einen nach §§ 222a und 222b StPO nicht erforderlichen und damit unstatthaften [ Hervorhebung durch den Senat ] Besetzungseinwand"; vgl. auch Gericke in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 338 Rn. 9).

    Das gewählte Regelungsgefüge der §§ 222a, 222b StPO führt aber ohnehin dazu, dass diese Möglichkeit nicht umfassend für alle Konstellationen eröffnet wurde, in denen Derartiges wünschenswert erscheinen könnte, etwa für erstinstanzliche Verfahren vor den Amtsgerichten oder erst nach Beginn der Hauptverhandlung im Sinne des § 222a StPO eingetretene Besetzungsänderungen (vgl. BGH, Beschl. v. 02.02.2022, 5 StR 153/21, NJW 2022, 1470; OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20).

  • BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22

    Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung

    Zudem findet eine Überprüfung der Befangenheit von Amts wegen nicht statt (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 5 StR 153/21, NJW 2022, 1470 mwN); auch kann die Geltendmachung von Befangenheitsgründen - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 Rn. 12, 14 f., NStZ 2007, 709; vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87, NJW 1988, 477) - nach § 25 StPO präkludiert sein.

    Ausnahmen gelten nur, wenn das Vorgehen des Gerichts objektiv willkürlich ist, das heißt das Verfahren nach § 30 StPO missbraucht wird, um den Angeklagten seinem verfassungsrechtlich garantierten gesetzlichen Richter zu entziehen (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 90/17, BGHR StPO § 30 Selbstanzeige 3; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 153/2128 Abs. 2 StPO]).

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